- Arteil vom 25. April 1902 in Sachen
Müller, Kl. u. I. Ber. Kl., gegen
Aktiengesellschaft Stickerei Feldmühle, Bekl. u. II. Ber. Kl.
Einräumung eines Kantinenrechtes durch eine Fabrik, in Verbindung
mit einem Liegenschaftskaufe. Aufhebung des Rechtes durch Anord
nung der Fabrikleitung infolge Streikes der Arbeiter. Klage der Be
rechtigten auf Erfüllung und Schadenersatz. Kompetenz des
Bundesgerichts, Art. 56, 57 Org.-Ges.: anzuwendendes Recht.
Natur des Kantinenrechtes. Schadenersatzpflicht der Fabrik.
Art. 145, 110 ff. O.-R. Höhere Gewalt. Mass des Schadens, Art.
116 O.-R.
A. Durch Urteil vom 21. Januar 1902 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen erkannt:
Die Klage Müllers ist in dem Sinne geschützt, daß die Be
klagte, für den Fall, als sie dem klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1
nicht nachkommt, für die Dauer der Beeinträchtigung der vertrag
lichen Rechte des Klägers bis zum Ablauf der vereinbarten zwölf
Jahre Schadenersatz zu leisten hat und zwar 1500 Fr. per Jahr.
Die Klage der Brauereigesellschaft Hirschen ist abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben der Kläger Müller einerseits,
die Beklagte anderseits rechtzeitig und in richtiger Form die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen.
Die Anträge des Klägers Müller lauten:
- Die Beklagte sei pflichtig, ihre vertraglichen Verpflichtungen
laut Ziff. 4 und 5 des Kaufvertrages vom 26./30. April 1895
zu erfüllen und demgemäß auf alle Maßnahmen zu verzichten,
welche den Vertrieb von Wirtschaftsprodukten im beklagtischen
Etablissemente beeinträchtigen oder verunmöglichen.
- Für den Fall, als die Beklagte diesen Verpflichtungen nicht
nachkommen sollte, sei dieselbe pflichtig, für die Dauer der Beein
trächtigung der vertraglichen Rechte des Klägers bis zum Ablauf
der vereinbarten zwölf Jahre Schadenersatz zu leisten und zwar
auf Grund einer Forderung von 4500 Fr. per Jahr, eventuell
einer Aversalentschädigung von 20,000 Fr., eventuellst nach richter
lichem Ermessen.
Die Beklagte beantragt dagegen:
- Es sei die Klage des F. Müller (für den Fall der Zu
ständigkeit des h. Bundesgerichtes) gänzlich abzuweisen.
- Es seien Berufung und Klage der Brauereigesellschaft zum
Hirschen , in Bestätigung des kantonsgerichtlichen Urteils, abzu
weisen, eventuell
- Es sei das kantonsgerichtliche Urteil zu bestätigen.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholen und begründen
die Vertreter der Parteien (soweit sie heute noch in Frage stehen)
ihre Berufungsanträge und tragen gegenseitig auf Abweisung der
gegnerischen Berufung an. Der Vertreter der Beklagten erhebt
dabei speziell Protest gegen die Zulässigkeit des vom Kläger ge
stellten Begehrens auf Zusprechung einer Aversalentschädigung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Müller ist Eigentümer der an das Land der
Beklagten, Aktiengesellschaft Stickerei Feldmühle, stoßenden Liegen
schaft zum Grüneck in Norschach; er betreibt daselbst eine Wirt
schaft. Diese Liegenschaft war durch Vertrag vom 26./30. April
1895 von Max Schönfeld, Teilhaber der Firma Loeb, Schönfeld
Komp., der Rechtsvorgängerin der Beklagten, an ein Fräulein
Agatha Wolfer zum Preise von 50,000 Fr. verkauft, dann im
Konkurse dieser Käuferin von der Brauereigesellschaft zum Hir
schen in St. Fiden ersteigert und von dieser an den Kläger zu
erst vermietet, dann (mit Vertrag vom 30. März/4. April 1900)
um 60,000 Fr. verkauft worden. Bei allen diesen Handänderungen
sind die Kaufbedingungen, die im Vertrage zwischen Max Schön
feld und Fräulein Agatha Wolfer vereinbart worden waren, all
seitig gewahrt und verschrieben worden. Von diesen Bedingungen
sind folgende als hier wesentlich hervorzuheben: Nach Ziff. 3 soll
die Käuferin gegebenenfalls eine Ecke ihrer Liegenschaft, die zur
Erweiterung der Feldmühlestraße notwendig werden sollte, unent
geltlich abtreten. Ziff. 4 bestimmt: Die Firma Loeb, Schönfeld
Komp. oder deren Rechtsnachfolger gestattet der Käuferin als
Besitzerin der Liegenschaft zum Grüneck oder deren Rechts
nachfolger dagegen den alleinigen, ungehinderten und kostenfreien
Verkauf von Wein, Bier, Most und Speisen in einem Teile des
Erdgeschosses der Fabrik an die Arbeiter des Geschäftes für die
Dauer von zwölf Jahren, immerhin unter der Voraussetzung,
daß die bezüglichen Getränke und Speisen nach Preis und Qua
lität den bisherigen gleichkommen. Ziff. 5: Das Recht des
unentgeltlichen Vertriebes von Wirtschaftsprodukten hört auf,
ohne Entschädigung an die Käuferin, falls das Fabrikgebäude
durch Zufall oder Mißgeschick (höhere Gewalt) zerstört würde;
im Falle des Wiederaufbaues und Fortbetriebes der Fabrik zu
irgend einem Zwecke treten die Bestimmungen von Ziff. 4 sofort
wieder in Kraft. Nach Art. 6 des Vertrages hat die Käuferin
des Grüneck und ein späterer Übernehmer die im Servituten
protokoll vorzumerkende Verpflichtung, das Bier für das Grün
eck von der Hirschenbrauerei St. Fiden zu beziehen, so lange
diese Brauerei ein Hypothekarguthaben auf diesem Kaufsobjekte
hat, mindestens jedoch für die Dauer von zwölf Jahren. Die
genannte Brauereigesellschaft verpflichtete sich ihrerseits (in Ziff. 11
des Vertrages) für die richtige und rechtzeitige Verzinsung und
Bezahlung der Kaufpreisraten als Bürge und Selbstzahler; sie
hatte dafür zu sorgen, daß die Wirtschaft zum Grüneck stets
in Ordnung geführt und die Fabrikordnungen der Firma Loeb,
Schönfeld Komp. in jeder Hinsicht respektiert werden. Die
Brauerei zum Hirschen ist endlich Inhaberin von Kaufschuld
versicherungsbriefen auf den Kläger Müller geworden. Das in
Ziff. 4 und 5 des Vertrages zwischen Max Schönfeld und Agatha
Wolfer vereinbarte Kantinenrecht wurde vom Kläger Müller in
der Weise ausgeübt, daß er Speisen und Getränke in der soge
nannten Znüni und Vesper Pause, von 9 9 ¼ Uhr vor
mittags und 4 4 ¼ Uhr nachmittags, verkaufte.
Im Juni 1900 brach in der Fabrik der Beklagten ein Streik
aus, in dem die Arbeiter u. a. die zehnstündige Arbeitszeit rekla
mierten. Der Streik wurde (anfangs Juli 1900) dadurch gütlich
beigelegt, daß die Beklagte die zehnstündige Arbeitszeit zugestand,
jedoch unter Ausschluß der Znüni und Vesper Pausen. Die
Direktion der Beklagten schlug demgemäß in den Fabrikräumlich
keiten eine Bekanntmachung des Inhalies an: Unter Bezug
nahme auf die s. Z. von der gesamten Arbeiterkommission be
stimmt abgegebenen Erklärung, daß, wenn der Zehnstunden
Arbeitstag eingeführt werde, Znüni und Vesper selbstver
ständlich ausgeschlossen seien, machen wir hiedurch bekannt,
alles Einführen oder Mitnehmen von alkoholischen Getränken,
wie Most, Bier, Wein, 2c. in die Fabriken absolut und streng
untersagt ist (Strafandrohung). Das Kantinenrecht des
Klägers konnte damit nicht mehr ausgeübt werden.
2. Infolgedessen erhoben F. Müller und die Brauereigesellschaft
zum Hirschen in St. Fiden gegen die Beklagte Klage mit den
Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei pflichtig zu erklären, ihre
vertraglichen Verpflichtungen laut Ziff. 4 und 5 des Kaufvertrages
vom 26./30. April 1895 zu erfüllen und demgemäß auf alle
Maßnahmen zu verzichten, welche den Vertrieb von Wirtschafts
produkten im beklagtischen Etablissemente beeinträchtigen oder ver
unmöglichen. 2. Für den Fall, als die Beklagte diesen Verpflich
tungen nicht nachkommen sollte, sei dieselbe pflichtig zu erklären,
für die Dauer der Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte des
Klägers bis zum Ablauf der vereinbarten zwölf Jahre Schaden
ersatz zu leisten und zwar auf Grund einer Forderung von
4500 Fr. per Jahr für den Kläger Müller und von 3500 Fr.
per Jahr für die Brauereigesellschaft zum Hirschen in St. Fiden,
eventuell nach richterlichem Ermessen. Die Beklagte trug auf Ab
weisung der Klage, eventuell auf Reduktion der geforderten Ent
schädigung an, aus Gründen, die, soweit notwendig, aus den
nachfolgenden Erwägungen ersichtlich sind. Beide kantonalen In
stanzen haben die Brauereigesellschaft mit ihrer Klage abgewiesen,
und hiebei hat es, da diese Klägerin die Berufung an das Bun
desgericht nicht eingelegt hat, sein Bewenden. Die Klage Müller
dagegen wurde von beiden kantonalen Instanzen grundsätzlich gut
geheißen, das Quantitativ der von der Beklagten eventuell zu
zahlenden Entschädigung jedoch von der ersten Instanz auf 2000 Fr.,
von der zweiten Instanz auf 1500 Fr. per Jahr festgesetzt.
In erster Linie, und von Amtes wegen, ist die (von der
Beklagten übrigens angezweifelte) Kompetenz des Bundesgerichts
zu prüfen. Sie kann nur zweifelhaft sein mit Bezug auf das
anzuwendende Recht. Die Klage geht auf Erfüllung einer in
einem Liegenschaftskaufe enthaltenen vertraglichen Verpflichtung,
eventuell auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung dieser Verpflich
tung.
a. Zunächst kann fraglich erscheinen, ob der Vertragsklausel,
gestützt auf die geklagt wird, eine selbständige Bedeutung gegen
über dem übrigen Inhalte des Vertrages, dem Liegenschaftskaufe,
zukomme, oder ob sie lediglich als integrierender Bestandteil des
Liegenschafts Kaufvertrages erscheine. Ist letzteres der Fall, so ist
das Bundesgericht unzweifelhaft zur Beurteilung der Streitsache
nicht kompetent, da der Liegenschaftskauf seinem ganzen Umfange
nach vom kantonalen Rechte beherrscht wird (Art. 231 O. R.
und dazu das grundlegende Urteil des Bundesgerichts vom 3. De
zember 1887 in Sachen Mikolajczak gegen Brunner, Amtliche
Samml., Bd. XIII, S. 506 ff., spez. S. 511 ff., Erw. 4). Da
für, daß der Klausel eine selbständige Bedeutung nicht zukomme,
könnte angeführt werden der Umstand, daß sie unter einer Anzahl
übriger Kaufbedingungen aufgeführt ist, und der weitere, daß
die Einräumung des sogenannten Kantinenrechts nachgewiesener
maßen gegen Entgelt erfolgte, indem ein Teil des Kaufpreises
für dieses Recht entrichtet wurde, da nach dem Gutachten der
(erstinstanzlichen) Experten der Wert des Grüneck ohne das
Kantinenrecht auf nur 30,000 Fr. anzusetzen ist. Indessen er
scheinen diese beiden Momente doch nicht als durchschlagend, um
aus ihnen den Schluß, es handle sich nur um einen integrieren
den Bestandteil, eine Modalität des Liegenschaftskaufes, zu ziehen.
Die äußerliche Verbindung der Vereinbarung mit den Kaufbe
dingungen beweist an sich, eben weil sie rein äußerlich ist, nichts
hiefür; aber auch die Festsetzung des Kaufpreises auf einen den
Wert des Grüneck an sich übersteigenden Betrag ist nicht völlig
schlüssig, da auch hier eine rein äußerliche Verbindung vorliegen
kann. Ausschlaggebend ist, daß die fragliche Vertragsklausel eine
besondere Verpflichtung und ein besonderes Recht schafft, welche
beide nicht notwendig, ihrem Wesen nach, mit dem Liegenschafts
kauf verbunden sein müssen; es verhält sich in dieser Beziehung
ganz ähnlich wie in den Fällen, wo mit einem Liegenschaftskauf
eine Konkurrenzklausel, ein Konkurrenzverbot, verbunden ist; wie
in diesen Fällen, handelt es sich hier um einen besondern Neben
vertrag, welcher allerdings gleichzeitig und in Verbindung mit
dem Liegenschaftskauf eingegangen wurde, allein mit ihm nicht
zusammenfällt, keinen unselbständigen Bestandteil desselben bildet,
sondern eine besondere, selbständige, rechtliche Bedeutung und Wir
kung hat (vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 1889
in Sachen Heierli gegen Hartmann, Amtl. Samml., Bd. XV,
S. 349). Aus diesem Gesichtspunkte kann daher die Inkompetenz
des Bundesgerichts nicht hergeleitet werden.
b. Weiter können Zweifel darüber bestehen, ob nicht die Kom
petenz des Bundesgerichts nach der Natur des fraglichen Rechtes
ausgeschlossen sei, welche Zweifel aber bei näherer Prüfung doch
verschwinden müssen. Vorab handelt es sich nicht um eine Servitut,
eine Grunddienstbarkeit: Das wesentliche des dem Kläger einge
räumten Rechtes besteht in der Befugnis, in den Räumlichkeiten
der Beklagten unter Ausschluß jeder Konkurrenz zu wirten. Diese
Befugnis enthält keine Eigentumsbeschränkung des Grundstückes
der Beklagten zu Gunsten des Grundstückes des Klägers, wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt. Eher könnte sich fragen, ob es
sich nicht um eine Reallast handle, da das Kantinenrecht der
ersten Käuferin des Grüneck in ihrer Eigenschaft als Besitzerin
dieses Grundstückes eingeräumt wurde und Recht und Verpflich
tung auf die jeweiligen Eigentümer des Grüneck einerseits, der
Feldmühle anderseits, übergehen sollten. Allein auch damit ist
noch nicht notwendig ein dingliches Recht, eine dingliche, auf dem
Grundstück lastende Verpflichtung, geschaffen; vielmehr erscheint
die obligatorische Beziehung zwischen den Vertragsparteien und
ihren Rechtsnachfolgern der Natur dieses Rechtes nach als das
vorwiegende Moment, und wird die Eigenschaft des Besitzes der
Grundstücke mehr zufällig, aus praktischen Gründen und zur Fest
stellung des tatsächlichen Zustandes, hervorgehoben. Da zudem
Reallasten in den heutigen Wirtschaftsverhältnissen eher etwas
ausnahmsweises sind, und da überdies weder die Parteien noch
die Vorinstanz auf diese rechtliche Konstruktion Bezug nehmen,
ist um so eher von ihr abzusehen. Auch von diesem Standpunkte
aus kann daher die Kompetenz des Bundesgerichts nicht abge
lehnt werden.
4. .. (Prozessuale Erwägung.)
5. In der Sache selbst ist zu bemerken: Die Beklagte hält der
Klage auch heute noch (wie vor den kantonalen Instanzen) in
erster Linie entgegen, es handle sich nicht um einen klagbaren
Anspruch des Klägers, sondern um ein von der Beklagten jeder
zeit widerrufliches, precaristisches Recht. Mit Recht ist diese Auf
fassung vom Vorderrichter zurückgewiesen worden. Unter dem Pre
carium im juristisch technischen Sinne ist zu verstehen die unent
geltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch oder die unent
geltliche Einräumung eines Rechtes auf unbestimmte Zeit und
auf jederzeitigen Widerruf. Das dem Kläger eingeräumte Recht
trägt nun keineswegs die Merkmale dieses Rechtsgeschäftes; denn
einmal ist die Verpflichtung der Beklagten eingegangen, das Recht
dem Kläger eingeräumt, nicht auf unbestimmte Zeit, auf Zusehen
und Widerruf hin, sondern auf die bestimmte Dauer von zwölf
Jahren; sodann ist die Einräumung des Rechtes nicht unentgeli
lich erfolgt, indem, wie schon in Erw. 3 sub a ausgeführt, ein
Teil des Kaufpreises als Gegenleistung für die Einräumung des
Kantinenrechtes zu betrachten ist. Es handelt sich vielmehr um
ein klagbares Recht des Klägers, entspringend aus einem Ver
trage, der allerdings nicht als Miete bezeichnet werden kann, da
die Überlassung der Fabrikräumlichkeiten an den Kläger nur als
Mittel zum Zwecke der Ausübung des Kantinenrechtes erscheint,
auch die Ausschließlichkeit der Benutzung, die in der Vertrags
klausel betont ist, sich bei Miete von selbst verstehen würde, also
nicht speziell hervorgehoben werden müßte,
dagegen mietähn
licher Natur und ein Vertrag eigener Art, ein contractus sui
generis, ist. Ebenso unhaltbar, wie der eben zurückgewiesene, ist
der weitere Standpunkt der Beklagten, die Einräumung des Rech
tes sei unter der stillschweigenden Voraussetzung rebus sic stan
tibus erfolgt, und müsse mit den veränderten Arbeitsbedingungen
und der veränderten Fabrikordnung dahinfallen; eine derartige
Beschränkung des Rechtes des Klägers müßte klar und unzwei
deutig im Vertrage ausgesprochen sein; nun ist aber davon keine
Rede, vielmehr garantiert der Vertrag das Wirtschaftsrecht ohne
alle Einschränkung, mit der einzigen Bedingung, daß Speisen und
Getränke in der bisherigen Qualität geliefert werden, auf
Dauer von zwölf Jahren. Eine Anderung der Arbeits und Fa
brikordnung war etwas leicht voranssehbares, und wenn das Recht
auf die zur Zeit der Eingehung des Vertrages bestehenden Ver
hältnisse hätte beschränkt werden wollen, wäre dies gewiß im Ver
trage speziell hervorgehoben worden.
6. Tatsache ist nun, daß die Ausübung des Kantinenrechts in
den Fabrikräumlichkeiten der Beklagten gegenwärtig verhindert ist,
daß also eine Verletzung der Rechte des Klägers stattgefunden
hat. Die Beklagte gibt dies zu, beruft sich aber auf Art. 145
und 110 O. R., indem sie behauptet, die Erfüllung ihrer Ver
pflichtung sei ihr unmöglich geworden, und es falle ihr kein Ver
schulden an der Nichterfüllung zur Last, indem sie durch den
Streik ihrer Arbeiter und den daran sich anschließenden Vergleich
gezwungen worden sei, die Arbeitspausen abzuschaffen. Die Vor
instanz ruft dem gegenüber in erster Linie Art. 112 O. R. an,
wonach dann, wenn eine Verbindlichkeit darin besteht, etwas nicht
zu thun, derjenige, der ihr zuwiderhandelt, schon durch das bloße
Zuwiderhandeln zum Schadenersatz verpflichtet wird; sie führt
aus, der Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung mache die Ersatz
pflicht überhaupt nicht von einem Verschulden abhängig. Es kann
ihr jedoch darin nicht beigetreten werden, daß die Voraussetzung
des Verschuldens der Vertragsverletzung bei Verbindlichkeiten zu
Unterlassung nicht auch bestehe; vielmehr enthalten Art. 111 und
112 O. R. spezielle Anwendungsfälle des Art. 110, der seiner
seits das allgemeine Prinzip des Schadenersatzes für schuldhafte
Nichterfüllung von Verträgen aufstellt. Auch hier ist daher, in
Anwendung des genannten Art. 110 O. R., die Frage des Ver
schuldens der Beklagten zu prüfen, und ist die Beklagte mit ihrer
Einrede des Nichtverschuldens zu hören. Der ihr obliegende Be
weis wäre dann geleistet, wenn sie darzutun vermöchte, daß die
was
Nichterfüllung auf höherer Gewalt oder auf Zufall oder
sie jedoch selbst nicht geltend macht auf Verschulden des Klä
gers beruhen würde. Vorerst kann nun von höherer Gewalt nicht
gesprochen werden. Wie immer dieser Begriff definiert werden
mag, ob im Sinne Goldschmidts, u. a., als jeder von außen
kommende schädigende Zufall, der auch durch die äußerste, unter
den obwaltenden Verhältnissen denkbare Sorgfalt und Anstrengung
nicht abgewendet werden kann, oder mit Exner als Ereignis,
das vermöge der Art und Wucht seines Auftretens die im ordent
lichen Laufe des Lebens zu gewärtigenden Zufälle augenscheinlich
übersteigt, so ist doch so viel sicher, daß ein Streik der Arbeiter
einer Fabrik zur Erlangung besserer Arbeitsbedingungen unter
den heutigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in der
Regel nicht als höhere Gewalt, weder im einen noch im andern
Sinne, angesehen werden kann; der Streik erscheint vielmehr als
ein für den Fabrikherrn stets voraussehbares Kampfmittel der
Arbeiter, das keineswegs außerhalb des gewöhnlichen Laufes der
Dinge liegt, auch durchaus nicht notwendig unabwendbar ist, und
in der Regel auch nicht mit einer derartigen Wucht auftritt, daß
er als höhere Gewalt zu bezeichnen wäre; jedenfalls ist dies beim
gewöhnlichen Streik in einem Etablissemente, der hier einzig in
Frage kommt, nicht der Fall, und bildet diese Tatsache für die
Beklagte keine höhere Gewalt. Ebensowenig aber ist die Aufhebung
des Kantinenrechtes auf Zufall zurückzuführen. Denn als Zufall
stellt sich nur ein Ereignis dar, das ohne alle direkte oder indi
rekte Mitwirkung des Schuldners eingetreten ist (Fr. Mommsen,
Beiträge zum Obligationenrecht, I, S. 242). Dieses Merkmal
liegt nun hier keineswegs vor, vielmehr ist die Aufhebung des
Kantinenrechts zu stande gekommen zum mindesten unter wesent
licher Mitwirkung der Beklagten, nämlich infolge Vergleiches mit
der Arbeiterschaft und darauf gegründeter Abänderung der Fabrik
ordnung. Daß die Beklagte hiebei nicht völlig frei gehandelt hat,
wird ihr zuzugeben sein; dagegen kann nicht angenommen wer
den, sie habe sich in einer derartigen Zwangslage befunden, daß
sie für die Aufhebung des Kantinenrechtes nicht mehr verant
wortlich erklärt werden könnte. Die Beklagte ist daher mit der
Vorinstanz nach dem Gesagten als ersatzpflichtig zu erklären.
7. Der Umfang des Schadenersatzes ist zu bestimmen auf Grund
des Art. 116 O. R. Als Schaden erscheint das vermögensrecht
liche Interesse, das der Kläger am Fortbestande des Kantinen
rechtes hat; es ist zu ermitteln, wie hoch sich dieses Recht per
Jahr rentiert hat. Die Experten sind, von diesem Grundsatze aus
gehend, zu einem jährlichen Nettogewinn von 4500 Fr. für den
Kläger gelangt, und der Kläger verlangt in erster Linie Zuspre
chung dieser Summe. Mit den beiden kantonalen Instanzen ist
jedoch diese Summe als zu hoch anzusehen. Die Experten legen
einmal ihrer Berechnung die letzten zwei Jahre vor Ausbruch des
Streikes, 1899 und 1898, zu Grunde; nun ist aber notorisch,
daß das Jahre großen wirtschaftlichen Aufschwunges waren, in
denen die Kaufkraft der Arbeiter gesteigert war; auf Grund dieser
abnorm günstigen Jahre darf aber der Wert des Rechtes nicht
berechnet werden, vielmehr ist ein Durchschnittswert zu Grunde
zu legen. Sodann haben die Experten die als erwiesen anzusehende
Tatsache außer Acht gelassen, daß die Arbeitsverhältnisse in der
Fabrik der Beklagten in der Weise geändert haben, daß infolge
neuer Einrichtungen weniger Arbeiter, und speziell weniger männ
liche Arbeiter zu beschäftigen find, woraus sich eine Herabsetzung
der konsumierenden Arbeiterschaft und damit des Gewinnes des
Klägers ergibt. Endlich ist auch zu beachten, daß für die Arbeiter
kein Zwang bestund, beim Kläger zu konsumieren, und daß die
Verhältnisse überhaupt stetem Wechsel unterworfen waren. In
Berücksichtigung aller dieser Umstände erscheint jedenfalls der vom
Kläger verlangte Betrag von 4500 Fr. per Jahr als zu hoch.
Dagegen muß die Festsetzung des jährlich entgangenen Gewinnes
auf 1500 Fr. als zu niedrig bezeichnet werden. (Folgen Aus
führungen hierüber.) In Berücksichtigung aller Umstände recht
fertigt sich eine Erhöhung der jährlichen Entschädigung auf 2000 Fr
Dagegen kann dem Eventualantrag des Klägers auf Zusprechung
einer Aversalentschädigung von 20,000 Fr. schon deshalb nicht
entsprochen werden, weil er erst in der bundesgerichtlichen Instanz
gestellt und daher, als neuer Antrag, unzulässig ist (Art. a Org. Ges.).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen, diejenige des
Klägers dagegen insofern gutgeheißen, als die dem Kläger von
der Beklagten eventuell zu bezahlende Entschädigung, in Abände
rung des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 21. Januar 1902, auf 2000 Fr. per Jahr festgesetzt wird.