Art. 6 Abs. 2 und 3 Fabrikhaftpflichtgesetz vom 25. Juni 1881; strafbare Handlung des Betriebsunternehmers und Kausalzusammenhang mit dem Unfall. Ein Einstellungsbeschluss der Anklagebehörde ist kein strafgerichtliches Urteil und bindet den Civilrichter nicht hinsichtlich des Vorliegens einer strafbaren Handlung. Als strafbare Handlung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 fällt auch eine mit Strafe bedrohte Polizei- oder Reglementsübertretung in Betracht; es ist weder auf Verbrechen/Vergehen im engeren Sinn noch auf einen besonderen Grad des Verschuldens abzustellen. Der Civilrichter hat den Kausalzusammenhang selbständig zu prüfen; liegt fest, dass die pflichtwidrige Unterlassung eine vorgeschriebene Kontrolle verhinderte, deren Vornahme den Mangel voraussichtlich rechtzeitig entdeckt hätte, so ist die Voraussetzung des Art. 6 Abs. 3 erfüllt und die Haftungsbeschränkung des Abs. 2 fällt dahin (consid. 1). Die Entschädigung ist nach den konkreten Unterhalts- und Kapitalisierungsverhältnissen zu bemessen (consid. 2).
kantonalen Verordnung vom 4. März 1898. Woraufhin das Bezirksgericht Gossau am 24. Juni 1901 in Anwendung von Art. 1, 2 und 18 der bundesrätlichen Dampfkesselverordnung und Art. 6 der bezüglichen kantonalen Verordnung erkannte:
Strafrichters gebunden sei, durch das der Beklagte der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung schuldig erklärt oder von der Anklage freigesprochen worden ist (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 602, und Bd. XXVI, 2. Teil, S. 174), so trifft dies hier mit Bezug auf die Anklage wegen fahrlässiger Tötung deshalb nicht zu, weil man es eben nicht mit einem gerichtlichen Urteil über den Strafanspruch, sondern lediglich mit einem Beschlusse der Anklagebehörde betreffend Aufhebung der Untersuchung zu tun hat (s. hiezu Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 156). Es stünde des halb an sich nichts entgegen, daß der Civilrichter selbständig die Frage prüfen würde, ob sich der Beklagte der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht habe. Hierauf braucht jedoch im vorliegenden Falle deshalb nicht näher eingetreten zu werden, weil in anderer Richtung die Voraussetzungen als vorhanden angenommen werden müssen, unter denen nach Art. 6 Abs. 3 des Fabrikhaftpflicht gesetzes das in Abs. 2 vorgesehene Maximum in Wegfall kommt. Der Beklagte ist nämlich nicht nur wegen fahrlässiger Tötung sondern auch wegen Mißachtung von Vorschriften der Verordnung des Bundesrates betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampf kesseln und Dampfgefäßen, vom 16. Oktober 1897, in Unter suchung gezogen, und diese Untersuchung ist nicht aufgehoben worden, vielmehr führte sie zu einem strafgerichtlichen Erkenntnis, durch das der Beklagte, weil er die fraglichen Dampfgefäße nicht zu der vorgeschriebenen Revision angemeldet hatte, der Übertretung genannter Verordnung schuldig befunden und in Anwendung der selben und der st. gallischen Vollziehungsverordnung dazu, in eine Buße verfällt wurde. Auf diese Vergehung stellt denn auch die Klage einzig ab, wenn sie verlangt, daß bei der Festsetzung der Entschädigung die in Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes aufgestellte Schranke nicht berücksichtigt werde. Der Beklagte wendet hiegegen ein, das Verschulden sei vorliegend nicht ein derartiges, daß von einer strafbaren Handlung gesprochen werden könne. Allein das Gesetz stellt nicht auf die Art und den Grad des Verschuldens ab, sondern läßt die unbeschränkte Haftbarkeit jedesmal dann ein treten, wenn der Unfall auf eine strafbare Handlung des Betriebs unternehmers zurückzuführen ist. Unter diesen Begriff fallen aber nicht nur solche Delikte, die sich wegen ihrer Schwere als Ver brechen oder Vergehen im engeren Sinne qualifizieren, sondern auch die leichteren Fälle strafbaren Unrechts, die sogenannten Über tretungen, mag immerhin hier die Frage der Rechtswidrigkeit und der Schuld sich etwas anders stellen, als dort (vgl. hiezu Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 116 und Urteil des Bundesgerichts in Sachen Müller gegen Société anonyme de Filatures de Schappe und H. Munk, vom 5. Dezember 1900). Grundsätzlich kann so nach auch die Mißachtung der in der bundesrätlichen Verordnung vom 16. Oktober 1897 aufgestellten Vorschriften, soweit dieselbe mit Strafe bedroht ist, dazu führen, daß die Beschränkung der Haftpflicht des Betriebsunternehmers, wie sie in Art. 6 Abs. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes aufgestellt ist, nicht Platz greift. Im vorliegenden Falle hat sich in der Tat der Beklagte einer solchen Übertretung schuldig gemacht. Es ist dies durch das strafgericht liche Erkenntnis des Bezirksgerichts Gossau vom 24. Juni 1901 festgestellt, und hieran ist der Civilrichter bei der Beantwortung der Frage, ob eine strafbare Handlung vorliege, wie das Bundes gericht in den bereits erwähnten Fällen ausgeführt hat, ohne weiteres gebunden. Dagegen ist allerdings durch das strafgericht liche Erkenntnis eine Beziehung des strafbaren Verhaltens des Beklagten zu dem Unfall nicht hergestellt. In dieser Richtung ist dem Urteile des Civilrichters, der über einen Haftpflichtanspruch an den Betriebsunternehmer zu entscheiden hat, durch das Straf erkenntnis nicht präjudiziert, und es hat derselbe frei zu prüfen, ob der nach dem Gesetze erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem Unfall bestehe. Die Vorinstanz nimmt diesen Zusammenhang als gegeben an, mit folgender Be gründung: Es könne nicht eingewendet werden, daß die Nicht anmeldung des Dampfgefäßes, weil eine bloße Unterlassung, keine aktive Handlung, den eingetretenen Erfolg nicht verursachen konnte. Der Betriebsunternehmer sei nicht nur pflichtig, selbst drohende Gefahr abzuwenden, sondern auch pflichtig, die auf die Erkenntuis und die Abwendung von Gefahren aus dem Betrieb von Dampf kesseln gerichtete Tätigkeit der Prüfungsbeamten zu veranlassen. Da nun nach dem Gutachten des technischen Experten Strupler angenommen werden müsse, daß eine fachgemäße periodische Revi sion die Fehler und Defekte des Kessels rechtzeitig hätte erkennen lassen, und da laut einem Nachtrag desselben Experten nur die Gewißheit ausgeschlossen sei, daß der Beklagte und seine Arbeiter
(im Gegensatz zu den Prüfungsbeamten) den Bruch am Dampf gefäß rechtzeitig wahrnehmen konnten, so habe der Beklagte durch Nichtanmeldung der Dampfgefäße zur periodischen Revision die im normalen Lauf der Dinge mit Sicherheit zu erwartende Ab wendung der Gefahr vermittelst der amtlichen Prüfung und der damit in Zusammenhang stehenden Sicherungsmaßnahmen geradezu verhindert. Daher habe der Beklagte durch sein Verhalten eine Ursache zum eingetretenen Erfolge gesetzt. Diese Ausführungen sind, soweit sie tatsächlicher Natur sind oder tatsächliche Schluß folgerungen enthalten, für das Bundesgericht ohne weiteres ver bindlich, da sie mit den Akten nicht im Widerspruch stehen. Muß aber als feststehend angenommen werden, daß das Gefäß aller Voraussicht nach nicht gesprungen wäre, wenn der Beklagte getan hätte, was zu tun in seiner Pflicht lag, so kann auch der recht liche Schluß, es habe derselbe durch sein Verhalten den Unfall herbeigeführt, und es seien somit die sämtlichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 des Fabrikhaftpflichtgesetzes vorhanden, nicht abgelehnt werden. Objektiv betrachtet hat die pflichtwidrige Nach lässigkeit des Beklagten bewirkt, daß die vorhandenen Fehler am Kessel nicht entdeckt wurden, was nach der Expertise hätte der Fall sein müssen, wenn die Untersuchung veranlaßt worden wäre; und es stellt sich dieselbe somit nicht nur als eine, sondern ge radezu als die Ursache des Unfalles im Sinne des Gesetzes dar. Damit ist gegeben, daß der Richter bei der Schadensarbitrierung an das Maximum von Art. 6 Abs. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes nicht gebunden ist. 2. Die Vorinstanz bestimmt das Jahreseinkommen des Ver unglückten auf 1200 Fr., was in keiner Weise als aktenwidrig erscheint. Sie nimmt sodann an, daß derselbe etwa die Hälfte da von auf seine Familie zu verwenden verpflichtet und in der Lage war, und daß nach Aufhören der Alimentationspflicht gegenüber den Kindern die Witwe das Recht auf einen Drittel des Jahres einkommens gehabt hätte. Diese Annahmen lehnen sich an die Ansätze an, welche die Praxis für die Wertung der Alimentations pflicht in ähnlichen Fällen aufgestellt hat (s. Amtl. Sammlung, Bd. XIV, S. a und 266, und Bd. XXII, S. 607). Im vor liegenden Falle sind dieselben nach den bestehenden Verhältnissen jedenfalls nicht zu hoch, sondern eher zu niedrig. Die Kinder waren 5, 4, 3 und 1½ Jahre alt; die Alimentationspflicht dauerte, wie die Vorinstanz annimmt, bis zum 16. Altersjahr, also durchschnittlich noch etwa 12½ Jahre. Eine so lange zahl bare Rente von 600 Fr. würde, wie die Vorinstanz richtig aus rechnet, etwas über 6000 Fr. kosten. Da die Ehefrau älter war, als ihr verstorbener Ehemann, nämlich 29 Jahre alt, so ist die ihr allein zukommende Rente mit Recht auf ihr Alter berechnet worden und zwar auf 6226 Fr. Dabei wurde aber nicht berück sichtigt, daß das Rentenkapital jetzt schon ganz zur Auszahlung gelangt. Es wäre daher dieser Posten entsprechend herabzusetzen. Anderseits geht aber die Vorinstanz darin zu weit, daß sie 200 für Vorteile der Kapitalabfindung abzieht. Denn es ist klar, daß unter den obwaltenden Verhältnissen die Entschädigungssumme nicht in einem Geschäfte wird angelegt werden können, und des halb nicht mehr als den Geldzins abwerfen wird; bei den Alters verhälinissen der Ehegatten fällt ferner das Moment, daß der Verunglückte am Ende der mutmaßlichen Lebensdauer wahrschein lich nicht mehr voll arbeitsfähig gewesen wäre, nicht oder doch weniger in Betracht, als gewöhnlich. Was unter diesem Titel von der Vorinstanz zu viel abgezogen wurde, wiegt jedenfalls den Dis konto des auf die Witwe allein entfallenden Kapitals vollständig auf, so daß die Festsetzung des daherigen Schadensbetrages auf 9849 Fr. 50 Cts. nicht als zu hoch erscheint. Dazu kommen die Kosten der versuchten Heilung und der Beerdigung mit 50 Fr. 50 Ets., während anderseits anerkanntermaßen eine Abzahlung von 700 Fr. geleistet worden ist. Die Vorinstanz hat unter Be rücksichtigung dieser Posten die Restforderung auf 9000 Fr. fest gesetzt, womit sie jedenfalls nicht über das hinausgegangen ist, was den Klägern nach dem Gesetze zukommt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird verworfen und das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 19./20. März 1902 in allen Teilen bestätigt.