- Arleil vom 11. Juni 1902 in Sachen
Häni, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Tanner, Kl. u. Ber. Bekl.
Strafrechtlich verfolgbare Handlung des Betriebsunternehmers, Art. 6
Abs. 3 F.-H.-G. Wirkung eines Einstellungsbeschlusses einer An
klagebehörde für den Civilrichter. Polizei-(Reglements-) übertretung;
Kausalzusammenhang mit Unfall. Stellung des Civilrichters. Be
rechnung der Entschädigung.
A. In der unter dem eidgenössischen Fabrikgesetze stehenden
von Johann Häni in Schönenwegen betriebenen Bleicherei der
H. Ignaz Merhart'schen Erben daselbst, barst am 23. August 1900
gegen Mittag ein im Gebrauche befindlicher Bleichekessel infolge
eines schon vorhandenen Bruches unter dem Drucke des aus
einem Dampfkessel eingeführten Dampfes. Dabei wurde der seit
dem Monat Juni 1896 von Johann Häni als Bleichergehülfe
angestellte Heinrich Tanner von Waldstatt von der aus dem Bleiche
kessel ausströmenden heißen Lauge derart verbrüht, daß er am
- August starb.
B. Wegen des Vorfalls wurde, außer den amtlichen Erhebungen
betreffend die Vergütung des durch die Explosion verursachten
Schadens an Gebäude und Mobiliar und der administrativen Un
falluntersuchung, gegen Johann Häni ein Strafverfahren einge
leitet wegen fahrlässiger Tötung und wegen Übertretung der
bundesrätlichen Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb
von Dampfkesseln und Dampfgefäßen, vom 16. Oktober 1897
und der vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 4. März
1898 hierzu erlassenen Vollziehungsverordnung. Nachdem die
Untersuchung durchgeführt war, beschloß die Anklagekammer des
Kantons St. Gallen am 30. Mai 1901 gemäß Antrag der
Staatsanwaltschaft, es werde das gegen den Beklagten wegen
fahrlässiger Tötung (Explosionsverursachung) geführte Strafver
fahren mangels strafrechtlichen Tatbestandes aufgehoben, dagegen
werde der Beklagte dem Bezirksgerichte Gossau überwiesen zur
Beurteilung gemäß Art. 1, 2 und 18 der bundesrätlichen Ver
ordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und
Dampfgefäßen vom 16. Oktober 1897 und Art. 6 der bezüglichen
kantonalen Verordnung vom 4. März 1898. Woraufhin das
Bezirksgericht Gossau am 24. Juni 1901 in Anwendung von
Art. 1, 2 und 18 der bundesrätlichen Dampfkesselverordnung
und Art. 6 der bezüglichen kantonalen Verordnung erkannte:
- Beklagter ist wegen Nichtanmeldung fraglicher Dampfgefäße
zur Revision der Übertretung genannter Verordnung schuldig
erklärt und wird mit 20 Fr. gebüßt. 2. Kosten. In den Art. 1
und 2 der angeführten bundesrätlichen Verordnung ist gesagt,
welche Objekte, Dampfkessel und Dampfgefäße unter die Verord
nung fallen, und in Art. 3 ist ausgesprochen, daß, sofern nichts
anderes verfügt sei, die in den nachstehenden Artikeln für die
Dampfkessel gegebenen Vorschriften auch für die Dampfgefäße
gelten. Art. 18 Abs. 1 der bundesrätlichen Verordnung bestimmt:
Sämtliche beständig oder auch nur zeitweise in Betrieb befind
lichen Dampfkessel sind jährlich mindestens zwei Untersuchungen,
einer äußerlichen und einer innerlichen, zu unterwerfen. Art. 6
der kantonalen Vollziehungsverordnung enthält die Strafandrohun
gen für Nichtbefolgung der in den beiden Verordnungen aufgestell
ten Vorschriften.
C. Der verunglückte Heinrich Tanner hinterließ eine Ehefrau
Anna geb. Hugentobler und vier Kinder Anna, Luise, Heinrich
und Emilie. Der Vormund der Witwe und der Kinder Tanner
erhob gegen Johann Häni eine Haftpflichtklage, worin die Be
zahlung einer Entschädigung von 12,000 Fr., eventuell von
5000 Fr. samt 5 % Verzugszins seit 11. Juli 1901 (Vorstand
vor Vermittleramt) verlangt wurde. Der Beklagte schloß auf Ab
weisung der Klage, soweit sie den Betrag von 5000 Fr. samt
Zins seit 11. Juli 1901 übersteigt. Das Bezirksgericht Gossau
sprach die Klage in einem Betrage von 10,000 Fr. zu. Auf
Appellation des Beklagten erkannte das Kantonsgericht von
St. Gallen unterm 19./20. März 1902, in teilweiser Abände
rung des erstinstanzlichen Urteils:
Die Klage ist im Betrage von 9000 Fr. samt 5% Zins seit
- Juli 1901 bis zur Zahlung geschützt, im übrigen abgewiesen.
D. Der Beklagte hat gegen diefes Urteil die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: Es sei die Klage ab
zuweisen, soweit sie den Betrag von 5000 Fr. samt Zins seit
- Juli 1901 übersteigt.
Im heutigen Vorstande wird dieser Antrag vom Anwalt des
Berufungsklägers wiederholt; eventuell sei ein Betrag von 7217 Fr.
50 Ets. zuzusprechen. Der Anwalt der Kläger beantragt Abwei
sung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Streitig ist bloß das Maß der den Klägern zu leistenden
Entschädigung, und zwar bildet den Hauptstreitpunkt die Frage,
ob die Haftpflicht des Beklagten gemäß Art. 6 Abs. 2 des Fabrik
haftpflichtgesetzes vom 25. Juni 1881 auf den Betrag des sechs
fachen Jahresverdienstes des Verunglückten, bezw. die Summe von
6000 Fr. beschränkt sei, oder ob dieses Maximum keine Anwen
dung finde, was nach Abs. 3 des nämlichen Artikels dann zu
trifft, wenn der Unfall durch eine strafrechtlich verfolgbare Hand
lung von Seite des Betriebsunternehmers herbeigeführt worden
ist. Die Klage erblickt eine strafrechtlich verfolgbare Handlung
des Beklagten im Sinne dieser Bestimmung darin, daß derselbe es
entgegen den bestehenden Vorschriften unterlassen habe, das explo
dierte Dampfgefäß zu regelmäßiger amtlicher Kontrolle anzumel
den und sie beruft sich hiefür auf das Strafurteil des Bezirks
gerichts Gossau vom 24. Juni 1901. Der Beklagte erhebt in
erster Linie die Einrede, eine böse Absicht werde ihm von der
Klägerschaft selbst nicht imputiert, es fehle aber auch der Tat
bestand einer fahrlässigen Verursachung der Explosion, weshalb
die Strafklage wegen fahrlässiger Tötung von der Anklagekammer
ad acta gelegt worden sei. Hiezu ist zu bemerken: Der Beschluß
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, wodurch die Unter
suchung wegen fahrlässiger Tötung gegen den Beklagten aufge
hoben wurde, kann nicht einem Urteile, durch das derselbe von
der Anklage freigesprochen worden wäre, gleichgestellt werden. Der
selbe stellt sich lediglich als eine Verfügung der Untersuchungs
behörde dar, durch welche die weitere Verfolgung des Strafan
spruches gehemmt wird, und nicht als ein gerichtliches Urteil,
durch das rechtskräftig über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Strafanspruches entschieden worden wäre. Wenn deshalb auch
daran festgehalten wird, daß der Civilrichter, der einen Anspruch
aus dem Fabrikhaftpflichtgesetz zu beurteilen und dabei zu ent
scheiden hat, ob das Maximum von Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes
nach Mitgabe von Abs. 3 in Wegfall komme, an ein Urteil des
Strafrichters gebunden sei, durch das der Beklagte der ihm zur
Last gelegten strafbaren Handlung schuldig erklärt oder von der
Anklage freigesprochen worden ist (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXII,
S. 602, und Bd. XXVI, 2. Teil, S. 174), so trifft dies hier
mit Bezug auf die Anklage wegen fahrlässiger Tötung deshalb
nicht zu, weil man es eben nicht mit einem gerichtlichen Urteil
über den Strafanspruch, sondern lediglich mit einem Beschlusse
der Anklagebehörde betreffend Aufhebung der Untersuchung zu tun
hat (s. hiezu Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 156). Es stünde des
halb an sich nichts entgegen, daß der Civilrichter selbständig die
Frage prüfen würde, ob sich der Beklagte der fahrlässigen Tötung
schuldig gemacht habe. Hierauf braucht jedoch im vorliegenden
Falle deshalb nicht näher eingetreten zu werden, weil in anderer
Richtung die Voraussetzungen als vorhanden angenommen werden
müssen, unter denen nach Art. 6 Abs. 3 des Fabrikhaftpflicht
gesetzes das in Abs. 2 vorgesehene Maximum in Wegfall kommt.
Der Beklagte ist nämlich nicht nur wegen fahrlässiger Tötung
sondern auch wegen Mißachtung von Vorschriften der Verordnung
des Bundesrates betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampf
kesseln und Dampfgefäßen, vom 16. Oktober 1897, in Unter
suchung gezogen, und diese Untersuchung ist nicht aufgehoben
worden, vielmehr führte sie zu einem strafgerichtlichen Erkenntnis,
durch das der Beklagte, weil er die fraglichen Dampfgefäße nicht
zu der vorgeschriebenen Revision angemeldet hatte, der Übertretung
genannter Verordnung schuldig befunden und in Anwendung der
selben und der st. gallischen Vollziehungsverordnung dazu, in eine
Buße verfällt wurde. Auf diese Vergehung stellt denn auch die
Klage einzig ab, wenn sie verlangt, daß bei der Festsetzung der
Entschädigung die in Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes aufgestellte
Schranke nicht berücksichtigt werde. Der Beklagte wendet hiegegen
ein, das Verschulden sei vorliegend nicht ein derartiges, daß von
einer strafbaren Handlung gesprochen werden könne. Allein das
Gesetz stellt nicht auf die Art und den Grad des Verschuldens
ab, sondern läßt die unbeschränkte Haftbarkeit jedesmal dann ein
treten, wenn der Unfall auf eine strafbare Handlung des Betriebs
unternehmers zurückzuführen ist. Unter diesen Begriff fallen aber
nicht nur solche Delikte, die sich wegen ihrer Schwere als Ver
brechen oder Vergehen im engeren Sinne qualifizieren, sondern
auch die leichteren Fälle strafbaren Unrechts, die sogenannten Über
tretungen, mag immerhin hier die Frage der Rechtswidrigkeit und
der Schuld sich etwas anders stellen, als dort (vgl. hiezu Amtl.
Samml., Bd. XVI, S. 116 und Urteil des Bundesgerichts in
Sachen Müller gegen Société anonyme de Filatures de Schappe
und H. Munk, vom 5. Dezember 1900). Grundsätzlich kann so
nach auch die Mißachtung der in der bundesrätlichen Verordnung
vom 16. Oktober 1897 aufgestellten Vorschriften, soweit dieselbe
mit Strafe bedroht ist, dazu führen, daß die Beschränkung der
Haftpflicht des Betriebsunternehmers, wie sie in Art. 6 Abs. 2
des Fabrikhaftpflichtgesetzes aufgestellt ist, nicht Platz greift. Im
vorliegenden Falle hat sich in der Tat der Beklagte einer solchen
Übertretung schuldig gemacht. Es ist dies durch das strafgericht
liche Erkenntnis des Bezirksgerichts Gossau vom 24. Juni 1901
festgestellt, und hieran ist der Civilrichter bei der Beantwortung
der Frage, ob eine strafbare Handlung vorliege, wie das Bundes
gericht in den bereits erwähnten Fällen ausgeführt hat, ohne
weiteres gebunden. Dagegen ist allerdings durch das strafgericht
liche Erkenntnis eine Beziehung des strafbaren Verhaltens des
Beklagten zu dem Unfall nicht hergestellt. In dieser Richtung ist
dem Urteile des Civilrichters, der über einen Haftpflichtanspruch
an den Betriebsunternehmer zu entscheiden hat, durch das Straf
erkenntnis nicht präjudiziert, und es hat derselbe frei zu prüfen,
ob der nach dem Gesetze erforderliche Kausalzusammenhang zwischen
der strafbaren Handlung und dem Unfall bestehe. Die Vorinstanz
nimmt diesen Zusammenhang als gegeben an, mit folgender Be
gründung: Es könne nicht eingewendet werden, daß die Nicht
anmeldung des Dampfgefäßes, weil eine bloße Unterlassung, keine
aktive Handlung, den eingetretenen Erfolg nicht verursachen konnte.
Der Betriebsunternehmer sei nicht nur pflichtig, selbst drohende
Gefahr abzuwenden, sondern auch pflichtig, die auf die Erkenntuis
und die Abwendung von Gefahren aus dem Betrieb von Dampf
kesseln gerichtete Tätigkeit der Prüfungsbeamten zu veranlassen.
Da nun nach dem Gutachten des technischen Experten Strupler
angenommen werden müsse, daß eine fachgemäße periodische Revi
sion die Fehler und Defekte des Kessels rechtzeitig hätte erkennen
lassen, und da laut einem Nachtrag desselben Experten nur die
Gewißheit ausgeschlossen sei, daß der Beklagte und seine Arbeiter
(im Gegensatz zu den Prüfungsbeamten) den Bruch am Dampf
gefäß rechtzeitig wahrnehmen konnten, so habe der Beklagte durch
Nichtanmeldung der Dampfgefäße zur periodischen Revision die
im normalen Lauf der Dinge mit Sicherheit zu erwartende Ab
wendung der Gefahr vermittelst der amtlichen Prüfung und der
damit in Zusammenhang stehenden Sicherungsmaßnahmen geradezu
verhindert. Daher habe der Beklagte durch sein Verhalten eine
Ursache zum eingetretenen Erfolge gesetzt. Diese Ausführungen
sind, soweit sie tatsächlicher Natur sind oder tatsächliche Schluß
folgerungen enthalten, für das Bundesgericht ohne weiteres ver
bindlich, da sie mit den Akten nicht im Widerspruch stehen. Muß
aber als feststehend angenommen werden, daß das Gefäß aller
Voraussicht nach nicht gesprungen wäre, wenn der Beklagte getan
hätte, was zu tun in seiner Pflicht lag, so kann auch der recht
liche Schluß, es habe derselbe durch sein Verhalten den Unfall
herbeigeführt, und es seien somit die sämtlichen Voraussetzungen
des Art. 6 Abs. 3 des Fabrikhaftpflichtgesetzes vorhanden, nicht
abgelehnt werden. Objektiv betrachtet hat die pflichtwidrige Nach
lässigkeit des Beklagten bewirkt, daß die vorhandenen Fehler am
Kessel nicht entdeckt wurden, was nach der Expertise hätte der
Fall sein müssen, wenn die Untersuchung veranlaßt worden wäre;
und es stellt sich dieselbe somit nicht nur als eine, sondern ge
radezu als die Ursache des Unfalles im Sinne des Gesetzes dar.
Damit ist gegeben, daß der Richter bei der Schadensarbitrierung
an das Maximum von Art. 6 Abs. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes
nicht gebunden ist.
2. Die Vorinstanz bestimmt das Jahreseinkommen des Ver
unglückten auf 1200 Fr., was in keiner Weise als aktenwidrig
erscheint. Sie nimmt sodann an, daß derselbe etwa die Hälfte da
von auf seine Familie zu verwenden verpflichtet und in der Lage
war, und daß nach Aufhören der Alimentationspflicht gegenüber
den Kindern die Witwe das Recht auf einen Drittel des Jahres
einkommens gehabt hätte. Diese Annahmen lehnen sich an die
Ansätze an, welche die Praxis für die Wertung der Alimentations
pflicht in ähnlichen Fällen aufgestellt hat (s. Amtl. Sammlung,
Bd. XIV, S. a und 266, und Bd. XXII, S. 607). Im vor
liegenden Falle sind dieselben nach den bestehenden Verhältnissen
jedenfalls nicht zu hoch, sondern eher zu niedrig. Die Kinder
waren 5, 4, 3 und 1½ Jahre alt; die Alimentationspflicht
dauerte, wie die Vorinstanz annimmt, bis zum 16. Altersjahr,
also durchschnittlich noch etwa 12½ Jahre. Eine so lange zahl
bare Rente von 600 Fr. würde, wie die Vorinstanz richtig aus
rechnet, etwas über 6000 Fr. kosten. Da die Ehefrau älter war,
als ihr verstorbener Ehemann, nämlich 29 Jahre alt, so ist die
ihr allein zukommende Rente mit Recht auf ihr Alter berechnet
worden und zwar auf 6226 Fr. Dabei wurde aber nicht berück
sichtigt, daß das Rentenkapital jetzt schon ganz zur Auszahlung
gelangt. Es wäre daher dieser Posten entsprechend herabzusetzen.
Anderseits geht aber die Vorinstanz darin zu weit, daß sie 200
für Vorteile der Kapitalabfindung abzieht. Denn es ist klar, daß
unter den obwaltenden Verhältnissen die Entschädigungssumme
nicht in einem Geschäfte wird angelegt werden können, und des
halb nicht mehr als den Geldzins abwerfen wird; bei den Alters
verhälinissen der Ehegatten fällt ferner das Moment, daß der
Verunglückte am Ende der mutmaßlichen Lebensdauer wahrschein
lich nicht mehr voll arbeitsfähig gewesen wäre, nicht oder doch
weniger in Betracht, als gewöhnlich. Was unter diesem Titel von
der Vorinstanz zu viel abgezogen wurde, wiegt jedenfalls den Dis
konto des auf die Witwe allein entfallenden Kapitals vollständig
auf, so daß die Festsetzung des daherigen Schadensbetrages auf
9849 Fr. 50 Cts. nicht als zu hoch erscheint. Dazu kommen die
Kosten der versuchten Heilung und der Beerdigung mit 50 Fr.
50 Ets., während anderseits anerkanntermaßen eine Abzahlung
von 700 Fr. geleistet worden ist. Die Vorinstanz hat unter Be
rücksichtigung dieser Posten die Restforderung auf 9000 Fr. fest
gesetzt, womit sie jedenfalls nicht über das hinausgegangen ist,
was den Klägern nach dem Gesetze zukommt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird verworfen und das angefochtene Urteil des
Kantonsgerichts von St. Gallen vom 19./20. März 1902 in
allen Teilen bestätigt.