Art. 70 Org.-Ges.; Art. 7 EHG; Art. 5 Abs. 3 and Art. 6 Abs. 1 lit. c EHG: A cross-appeal lodged with the cantonal court is admissible if that court transmits it to the Federal Court within the ten-day period. Gross negligence under Art. 7 EHG exists where the railway employee, in disregard of the attention normally required of a prudent locomotive driver, drives through a mandatory stopping station at excessive speed and applies braking means too late. The additional monetary award is a compensation for non-material suffering and the indirect disadvantages caused by the injury; its amount depends on the circumstances, but the Federal Court will not alter the overall result where different damage items offset each other. For care and attendance, the injured person is the entitled claimant; the objectively necessary cost is decisive, not the spouse's personal loss of earnings. Wage payments made after the accident remain deductible from the compensation.
ür Minderungserwerb sagte die Klage: Die Ehefrau des Klägers habe bis zum Unfall täglich mindestens zwei Franken durch Handarbeit verdient. Mit dem Unfall sei ihr jede Beschäf tigung unmöglich geworden, da sie beständig mit der Wartung und Aufsicht über ihren Mann beschäftigt sei; von daher habe sie einen Ausfall von 750 Fr. erlitten, wozu die dem Kläger nicht ersetzten Nebenbezüge mit 450 Fr. kämen. Zu der gefor derten Leistung für grobe Fahrlässigkeit bemerkte die Klage, sie berufe sich auf die Akten der gegen den Lokomotivführer Metzger geführten Strafuntersuchung, aus denen sich ergebe, daß dieser durch mannigfache Nachlässigkeiten und viele grobe Verstöße das Unglück herbeigeführt habe und daß auch die Bahngesellschaft selbst ein schweres Verschulden treffe. Die Klage hebt hervor: Metzger habe, obschon nach seiner Angabe die Bremse nicht funktionierte, kein Notsignal, überhaupt kein Signal gegeben, und so verhindert, daß der Zug durch Eingreifen mit den Hand bremsen hätte angehalten werden und daß die Centralbahn Loko motiven noch rechtzeitig hätten entfliehen können. Übrigens sei bewiesen, daß die Bremse funktioniert habe, und nur nicht recht zeitig zur Verwendung gelangt sei. Die Beklagte selbst habe sich dadurch einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, daß sie dem Metzger, der wegen Dienstfehlern sehr oft bestraft worden sei, und den Nachtzug seit einem halben Jahr nicht mehr geführt habe, dessen Führung am Unglückstage anvertraute, obschon sie gewußt habe, daß derselbe wegen des damals abgehaltenen Festes in Chur ungewöhnlich stark benutzt werde. Dem Metzger falle zur Last, daß er in Brugg vergessen habe, Hauptluftreservoir und Zugsluftleitung der Bremsvorrichtung vermittelst Offnens des Absperrhahnens in Kommunikation zu bringen, wodurch bewirkt worden sei, daß die Luftleitung ungenügend mit Druckluft gefüllt und nicht mit normalem Druck von circa 5 Atmosphären gefüllt erhalten worden sei, weshalb die Bremse in Aarau nicht mehr gehörig wirkte. Metzger habe es auch unterlassen, den Sandzug zu öffnen. Eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten liege ferner darin, daß auf ihre Anordnung hin die Ablösungsmaschinen der Centralbahn auf dem gleichen Geleise aufgestellt gewesen seien, auf dem der Zug in Aarau einfahre. Den Metzger, eventuell die Beklagte treffe grobes Verschulden, weil vor der Abfahrt Zuges in Brugg keine Bremsprobe vorgenommen worden Zu der Forderung von 600 Fr. jährlich verweist die Klage auf das bundesgerichtliche Urteil in Sachen Aliverti gegen Gotthard VIT bahn (Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 809) und bemerkt dazu: Auch der Kläger habe stete, besondere Wartung bleibend nötig, und es sei nicht ausgeschlossen, daß er in einer Anstalt unter gebracht werden müsse. So lange die Ehefrau ihn besorgen könne, entgehe ihr der Verdienst, und müssen Drittpersonen angestellt werden, so seien sie zu bezahlen. D. Die Beklagte beantragte in der Antwort: Es sei die Klage abzuweisen, insofern sie den Betrag von 15,000 Fr., abzüglich der seit 4. August 1900 erfolgten Zahlungen überschreite. Sie anerkannte grundsätzlich die Haftpflicht und erklärte sich bereit, dem Kläger bis zur Erledigung des Prozesses seinen fixen Gehalt zu bezahlen, zuzüglich 500 Fr. jährlich für Ausfall an Neben bezügen. Was die einzelnen Posten betrifft, so anerkannte die Beklagte den Betrag von 94 Fr. 40 Cts. für Heilungskosten, bestritt aber die Forderung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit dem Maße nach, weil nicht genügend erstellt sei, daß der Kläger zeitlebens gänzlich arbeitsunfähig bleiben werde und weil neben dem fixen Gehalt von 1224 Fr. jährlich nicht der ganze Betrag der Nebenbezüge in Rechnung gebracht werden dürfe. Die For derung für entgangenen Verdienst wurde bestritten; ebenso die aus Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, weil grobe Fahr lässigkeit auf Seite der Beklagten oder des Lokomotivführers Metzger nicht vorliege und die Umstände den Zuspruch einer derartigen Entschädigung nicht rechtfertigten. Eine besondere Aus lage für Wartung sei dem Kläger nicht entstanden; die For derung hiefür sei unbegründet und eventuell nicht angemessen. E. Gegen den Lokomotivführer Metzger war eine Straf untersuchung eingeleitet worden, in der ein technisches Gutachten über die Ursachen des Zusammenstoßes erhoben wurde. Die be stellten Experten, Herren R. Weyermann, Ober Maschineningenieur der Jura Simplonbahn in Bern, und A. Keller, Maschinen ingenieur, Sekretär der Technikerkommissionen des schweizerischen Eisenbahnverbandes, in Zürich, faßten das Ergebnis ihrer Unter
suchung dahin zusammen: Die unmittelbare Ursache des Über fahrens des Bahnhofes Aarau durch den N. O. B. Schnellzug 26 am 4. Juni 1899 liegt darin, daß Lokomotivführer Metzger den Dampf viel zu spät abstellte und infolgedessen auch die ihm zur Verfügung stehenden Bremsmittel zu spät zur Anwendung brachte, um seinen Zug rechtzeitig, d. h. vor dem Aufstellungs ort der beiden S. C. B. Lokomotiven anhalten zu können. Speziell heben sie an anderer Stelle hervor, daß beim Anhalten des Zuges 26 am 4. Juni 1899 im Bahnhofe Aarau die Luft bremse im ganzen Zuge gewirkt hat und daß ein Fall des Ver sagens der Westinghouse Bremse hier nicht vorliegt. Die Straf untersuchung führte zu einer Klage der Staatsanwaltschaft wegen Vergehens im Sinne von Art. 67 litt. b des Bundesstrafgesetz buches vom 4. Februar 1853. Durch Urteil des Bezirksgerichtes Aarau vom 30. März 1901 wurde Metzger, unter Annahme weitgehender Milderungsgründe, schuldig erklärt, infolge fahr lässiger Nichterfüllung der ihm obliegenden Dienstpflicht eine er hebliche Gefährdung und Beschädigung des Nachtschnellzuges Nr. 26 vom 4. Juni 1899 und dadurch die näherbezeichneten Folgen herbeigeführt zu haben, und demgemäß zu der ausge standenen Untersuchungshaft, zu weiteren 3 Wochen Gefangen schaft, zu einer Geldbuße von 100 Fr., eventuell, im Falle des Nichtbezahlens, zu ferneren 20 Tagen Gefangenschaft und zu den Kosten verurteilt. Das Obergericht des Kantons Aargau, an das beide Parteien appellierten, hat das erstinstanzliche Urteil am 25. Januar 1902 dahin abgeändert, daß es die Gefängnisstrafe des Metzger von 3 Wochen auf 4 Monate Gefängnis erhöhte. F. In dem vorliegenden Civilprozesse fällte das Bezirksgericht Aarau sein Urteil am 23. März 1901; es verneinte die grobe Fahrlässigkeit und verurteilte die Beklagte zu den Heilungskosten von 94 Fr. 40 Cts., zu einer Entschädigung von 28,800 Fr. für bleibende Invalidität, samt Zins zu 5% von beiden Beträ gen seit 4. Juni 1899, sowie zu einer jährlichen Rente von 300 Fr. für besondere Pflege und Wartung bis zu allfälliger Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers, verzinslich zu 5% vom Verfalltage jeder Rate an; die Forderung für Min derungserwerb wurde abgewiesen. Beide Parteien appellierten an das aargauische Obergericht, das durch Urteil vom 25. Januar 1902 erkannte :
b. weil, auch wenn grobe Fahrlässigkeit angenommen werden könnte, nach Lage der Akten der Zuspruch einer Geldsumme neben der Entschädigung aus Art. 5 des Haftpflichtgesetzes nicht gerecht fertigt ist; 2. eventuell: d. h. für den Fall, daß grundsätzlich der Zu spruch einer Geldsumme aus Art. 7 cit. gutgeheißen würde, sei die vom Obergericht festgesetzte Summe zu reduzieren und auf höchstens 1000 Fr. festzusetzen. 3. Es sei Dispositiv 1 d des obergerichtlichen Urteils (Zu spruch einer jährlichen Rente von 300 Fr. für besondere Pflege und Wartung) zu streichen, eventuell sei dieselbe zu reduzieren und auf höchstens la Fr. per Jahr festzusetzen. H. Am 11. März reichte der Anwalt des Klägers, nachdem er am 8. März von der Berufungserklärung der beklagten Partei Kenntnis erhalten hatte, bei dem Obergericht des Kantons Aar gau eine Anschlußberufungserklärung ein, mit den Anträgen, es sei: 1. Dispositiv 1 b des obergerichtlichen Urteils in dem Sinne abzuändern, daß die für bleibende Invalidität zu leistende Summe dem Klagantrag gemäß festgesetzt, eventuell gegenüber dem obergerichtlichen Urteil angemessen erhöht werde. 2. Dispo sitiv 1 d in dem Sinne abzuändern, daß die für besondere Pflege und Wartung des Klägers seit 4. Juni 1899 festgesetzte Rente gemäß dem Klagantrag auf 600 Fr. pro Jahr festgesetzt, even tuell gegenüber dem obergerichtlichen Urteil angemessen erhöht werde. Eventuell: Sei uns das eine oder andere dieser Begehren zuzusprechen. Am 18. März sandte das Obergericht des Kan tons Aargau die beiden Eingaben nebst seinem Urteil und den sämtlichen Prozeßakten dem Bundesgerichte ein. Im heutigen Vorstande wiederholte der bevollmächtigte Vertreter der schweizerischen Bundesbahnen die Berufungsanträge. Namens des Klägers erklärte dessen Anwalt, daß die Forderung für blei bende Invalidität auf 32,000 Fr. herabgesetzt werde, davon aus gehend, daß als Jahresverdienst ein Betrag von 1800 Fr. aus zusetzen, daß aber von dem kapitalisierten Betrag keinerlei Abzüge zu machen seien; im übrigen hält er die Anschlußberufungsan träge aufrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Bundesrecht widersprechenden Würdigung des Beweismaterials beruhen. Dies kann nicht gesagt werden. Die Feststellungen stützen sich auf die Akten, insbesondere auf das Gutachten der technischen Experten. (Folgen nähere Ausführungen über dieses Gutachten.) Durch diese Feststellungen werden die Schutzbehauptungen der Beklagten, Metzger habe rechtzeitig den Dampf abgestellt, und es habe die Luftdruckbremse versagt, widerlegt, und es muß mit der Vorinstanz angenommen werden, daß das Auffahren des Zuges Nr. 26 am 4. Juni auf die beiden Ablösungsmaschinen der Centralbahn in erster Linie dem Maschinenführer Metzger zur Last fällt, weil er den Dampf seiner Maschine viel zu spät ab stellte und dann auch die ihm zur Verfügung stehenden Brems mittel zu spät zur Anwendung brachte. Die Beklagte kann sich gegen diese Schlußfolgerung um so weniger auflehnen, als die Nordostbahn in einem Berichte vom 24. Juni 1899 an das eid genössische Post und Eisenbahndepartement sich dahin ausge sprochen hat: Ganz zweifellos ist dagegen durch das Diagramm des Kontrollapparates der Lokomotive Nr. 190 festgestellt, daß Metzger mit einer Geschwindigkeit von über 60 Km. per Stunde mit Dampf bis vor, vielleicht in die Einsteighalle des Bahn hofes Aarau gefahren ist und die ihm mehrfach zu Gebote stehenden Mittel zum Anhalten des Zuges, als Notsignal durch die Dampfpfeife zum Bremsen des Zugspersonals mittelst der Handbremsen, Anwendung der eigenen Tenderbremse resp. Kontre dampf gar nicht oder erst im letzten Momente, also viel zu spät, angewendet hat, daß also ihn die Schuld an der Kata strophe trifft. Alle seine abweichenden Angaben werden durch das genannte Diagramm durchaus widerlegt. Wird hievon ausge gangen, so ist denn auch in rechtlicher Beziehung der Vorinstanz darin beizustimmen, daß das Verhalten des Metzger ein grob fahrlässiges war. Nach der allgemein anerkannten Definition des groben Verschuldens macht sich desselben schuldig, wer das Maß von Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer Acht läßt, welches in der Regel unter den gegebenen Verhältnissen jeder, auch der nicht besonders Sorgsame, aufzuwenden pflegt. Dabei sind, wie das Bundesgericht in dem von der Vorinstanz angeführten Falle Strickler gegen V. S. B. (Amtl. Samml., Bd. VIII, S. 796), und dann namentlich im Falle Stähelin gegen J. S. (Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 199 f.) ausgesprochen hat, die besonderen Verhältnisse zu berücksichtigen, unter welchen die Tätigkeit der Eisenbahnunternehmungen sich vollzieht. Es ist zu berücksichtigen, daß den Eisenbahnverwaltungen und Eisenbahnbeamten ein wich tiger Zweig des öffentlichen Dienstes anvertraut ist, und sie damit auf einen verantwortungsvollen Posten gestellt sind, der besondere Anforderungen entstehen läßt. Ihr Verhalten ist mit Rücksicht auf das besondere, durch die Natur des Eisenbahnbetriebes ge gebene Pflichtverhältnis zu beurteilen. Entscheidend ist also, Metzger dasjenige Maß von Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer Acht gelassen habe, das einem ordentlichen Lokomotivführer zumuten ist. Diese Frage ist mit der Vorinstanz zu bejahen. Ab gesehen von allen ausdrücklichen Dienstvorschriften liegt in dem Verhalten des Metzger eine unbegreifliche Vernachlässigung der durch die Umstände gebotenen Achtsamkeit. Es gehört zu den un erläßlichen Pflichten eines Maschinenführers, in dessen Händen das Schicksal der Insassen des ganzen Zuges liegt, daß er an den vorgeschriebenen Haltestellen den Zug rechtzeitig zum Stehen bringe, und selbst von einem Führer, der von Natur aus ein weniger ausgeprägtes Verantwortlichkeitsgefühl besitzen oder dessen Verantwortlichkeitsgefühl durch die lange Gewöhnung etwas abge stumpft sein sollte, muß verlangt werden, daß er nicht, wie es hier geschehen ist, blindlings durch eine Station, an der er an halten muß, hindurch und darüber hinausfahre. Erschwerend kömmt im vorliegenden Falle hinzu, daß Metzger, wie die Vor instanz erklärt, die Strecke, sowie die Verhältnisse des Bahnhofes Aarau kannte, und daß er wußte, daß das Ausfahrtsgeleise nicht frei sei. Die Vorinstanz stellt ferner und in unanfechtbarer Weise fest, daß keine außerordentlichen Verhältnisse vorlagen, welche die Aufmerksamkeit des Metzger abzulenken, oder seine ruhige Über legung zu stören geeignet gewesen wären; und wenn auch wäh rend des Fahrens auf der Strecke nicht unablässig die Aufmerk samkeit des Führers auf den nächsten Halt gerichtet sein kann, so hätte doch den Metzger die intensive Helle der Bogenlampen, mit denen festgestelltermaßen die Bahnhofanlage in Aarau be leuchtet war, an die Steuerung und an die Bremsvorrichtung rufen sollen. Liegt sonach in dem Verhalten des Maschinenführers
Metzger bei der Einfahrt des Zuges in Aarau eine grobe Fahr lässigkeit im Sinne des Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, so brauchen die andern vom Kläger gegen denselben und die Nordostbahn erhobenen Vorwürfe nur noch insofern näher ge prüft zu werden, als der Betrag der Entschädigung, die nach jenem Artikel dem Verunglückten oder seinen Angehörigen zu be zahlen ist, einigermaßen durch den Grad des Verschuldens bezw. durch die Anzahl der für den Unfall kausalen Verfehlungen be einflußt wird. Von vornherein fallen nun aber diesbezüglich nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz außer Betracht die Behauptungen des Klägers, daß Metzger in Brugg unterlassen habe, den Absperrhahn zu öffnen und so den auf seiner Maschine befindlichen Hauptluftbehälter mit der Luftleitung des Zuges in Verbindung zu bringen, und daß er daselbst keine Bremsprobe vorgenommen habe. Die ersterwähnte Unterlassung ist nicht er stellt; wäre sie übrigens nachgewiesen, so könnte sie als Moment des Verschuldens nur dann berücksichtigt werden, wenn ange nommen werden müßte, daß wegen derselben die Luftdruckbremse in Aarau keine oder nicht die erforderliche Wirkung ausüben konnte. Eine solche Annahme stünde aber mit der Feststellung der Experten, daß die Bremse in Aarau nicht versagte, in Wider spruch. An Hand dieser Feststellung ist anderseits auch der Ver such zurückzuweisen, den Metzger mit der Begründung zu ent lasten, daß er wegen jener an sich nicht so schwerwiegenden Unterlassung in Aarau den Zug nicht mittelst der Luftdruck bremse habe zum Stehen bringen können. Völlig unerheblich ist sodann nach den Feststellungen über die unmittelbare Verursachung des Unfalles auch der Umstand, daß in Brugg nach Abkuppelung der Vorspannmaschine keine neue Bremsprobe vorgenommen wurde. Gegenüber der schweren Unachtsamkeit, die darin lag, daß Metzger den Dampf zu spät abstellte und die Luftdruckbremse nicht zeitig genug wirken ließ, tritt endlich auch der weitere Vorwurf, daß er die ihm sonst noch zur Verfügung stehenden Hülfsmittel, Notsignal, um die Handbremsen in Tätigkeit zu bringen und die beiden Centralbahnlokomotiven zur Flucht zu veranlassen, Gegen dampf, Sandstreuer, nicht oder zu spät angewendet habe, durch aus in den Hintergrund. Ebensowenig ist es aber weiterhin als selbständiges, die Entschädigungspflicht der Beklagten ver schärfendes Verschulden anzusehen, daß die Nordostbahn dem Metzger die Führung des Zuges anvertraute, trotzdem er mehr fach wegen Verletzung von Dienstvorschriften gebüßt worden war und den Zug einige Zeit nicht geführt hatte. Wenn darin über haupt ein Verschulden erblickt werden will, so erschöpft sich die Verantwortlichkeit für dasselbe vorliegend vollständig in dem Ein stehen für die Fehler des unzuverlässigen Angestellten. Und was schließlich den Vorwurf betrifft, daß die beiden Ablösungsmaschinen nicht auf dem Ausfahrtgeleise hätten aufgestellt werden sollen, so ist, selbst wenn darin eine mit dem Unfall in ursächlicher Be ziehung stehende Fahrlässigkeit erblickt werden wollte, diese unter keinen Umständen so bedeutend, daß sie einen irgendwie erheblichen Einfluß auf die Höhe der Entschädigung nach Art. 7 des Eisen bahnhaftpflichtgesetzes auszuüben vermöchte. 3. Die Beklagtschaft hat schon vor den kantonalen Instanzen und heute wieder den Einwand erhoben, eine solche Entschädigung sei, auch bei der Annahme grober Fahrlässigkeit, dem Kläger des halb nicht zuzusprechen, weil sie nach den Umständen des Falles ihren Zweck nicht erfüllen würde. Hierüber ist zu bemerken: Die nach Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes zu bezahlende Geld summe stellt sich als Schadenersatz im weitern Sinne, als Ersatz für körperliche und geistige Schmerzen dar; durch ihre Zuer kennung sollen insbesondere die Nachteile, die für den Verletzten oder die Angehörigen des Getöteten außer dem erweislichen Kör perschaden entstehen, dadurch ersetzt werden, daß ihnen die Mög lichkeit gegeben wird, sich anderweitige Vorteile zu verschaffen, die die erlittene Unbill indirekt möglichst ausgleichen (vergl. z. B. Amtl. Samml., Bd. VIII, S. 796). Im vorliegenden Falle nun ist nach den auf das Gutachten der ärztlichen Experten sich stützenden Feststellungen der Vorinstanz nicht zweifelhaft, daß der Kläger körperlich und namentlich auch geistig schwer leidet. Die Experten bezeichnen als besondere Erscheinungen seiner Krankheit: Wahn Ideen, Gesichtshallucinationen, Zuckungen in verschiedenen Körperteilen, Unsicherheit beim Stehen und Gehen, Schwanken sogar bei Unterstützung, Sprach und Sensibilitätsstörungen, Angst und Unruhe. Der Kläger ist sonach im Genuß des Lebens
ganz erheblich beeinträchtigt. Dagegen fehlen allerdings darüber, inwieweit bei seinem Zustand die Zuerkennung einer Geldsumme ihm Vorteile verschaffen könnte, die seine Leiden und Schmerzen auszugleichen vermöchten, in dem Expertengutachten positive An gaben. Immerhin kann gewiß nicht gesagt werden, daß die Zu erkennung einer Geldsumme an den Kläger zwecklos wäre. Es ist doch sicherlich anzunehmen, daß sein Zustand erträglicher gestaltet und daß ihm speziell die physischen Leiden einigermaßen erleichtert werden können durch besondere Aufwendungen, die nicht gemacht werden könnten, wenn er nur den nachweisbaren Ver mögensnachteil ersetzt erhielte. Das Bundesgericht hat denn auch bisher nie Anstand genommen, in Fällen schwerer traumatischer Neurose, beim Vorhandensein der übrigen Voraussetzungen, gemäß Art. 7 E. H. G. eine angemessene Geldsumme als Aquivalent für das erlittene Leid zuzusprechen (vgl. z. B. Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 1049). Was dagegen den Betrag betrifft, so er scheint eine Summe von 10,000 Fr. allerdings etwas hoch ge griffen, und es müßte, wenn nur dieser Posten in Frage stände, eine Reduktion auf etwa 7000 Fr. eintreten. 4. Nun erweist sich aber anderseits die dem Kläger für blei bende Invalidität zugesprochene Summe von 25,600 Fr. als zu niedrig. Die Grundlagen für die Berechnung dieses Schadens postens sind heute nicht mehr streitig. Einerseits hat die Beklagte nicht mehr bestritten, daß der Kläger als dauernd arbeitsunfähig betrachtet werden muß. Anderseits hat der Vertreter des Klägers heute ausdrücklich sich damit einverstanden erklärt, daß von einem Jahreseinkommen von 1800 Fr. ausgegangen werde. Die Kapi talisierung dieses Einkommens nun führt auf einen Betrag von rund 32,000 Fr. Hievon bringt die Vorinstanz 20% wegen der Vorteile der Kapitalabfindung in Abzug. Damit ist sie zu weit gegangen. Der wesentlichste Grund, weshalb bei Zubilligung einer Kapitalsumme in der Praxis ein prozentualer Abstrich gemacht wird, daß nämlich dadurch dem Verunglückten oder seinen Ange hörigen ermöglicht werde, durch Gründung oder Erwerbung eines Geschäftes einen höheren Gewinn zu erzielen, entfällt bei dem Kläger vollständig; da er nach dem ärztlichen Befinden nicht im Stande sein wird, sein Kapital in einem eigenen oder fremden Gewerbebetrieb nutzbar anzulegen. Er wird dasselbe nicht einmal selbst verwalten können und deshalb dafür nur den Geldzins, ab züglich erst noch der Vogtskosten, ziehen. Als Gründe, die einen Abstrich rechtfertigen, bleiben deshalb nur: einmal, daß der Kläger in den sichern Besitz des zu seinem Lebensunterhalt nötigen Kapitals kommt, die Möglichkeit eines frühen Todes somit auf seine Oko nomie keinen Einfluß mehr ausübt, und ferner, daß der Kläger voraussichtlich nicht während seiner ganzen mutmaßlichen Lebens dauer in gleichem Maße erwerbsfähig geblieben wäre. Diesen Umständen dürfte aber mit einem Abzug von 10 % hinreichend Rechnung getragen sein. Der Betrag, um den sich von daher die vorinstanzlich gesprochene Entschädigung erhöhen würde, kommt nun annähernd demjenigen gleich, um den die Entschädigung aus Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes zu erniedrigen wäre. Da das Ergebnis im gesamten das nämliche bleibt, so erscheint es nicht notwendig, die einzelnen Posten im vorinstanzlichen Urteil abzuändern. 5. Was die Forderung für besondere Pflege und Wartung des Klägers betrifft, so ist zunächst zu bemerken, daß forderungsbe rechtigt auch in dieser Beziehung nur der Verletzte selbst ist, nicht seine Ehefrau, welche die Pflege und Wartung zur Zeit besorgt. Die Entschädigung für besondere Wartung und Pflege ist über haupt nur dann zu leisten, wenn sie zum Ersatz der Kosten der versuchten Heilung gerechnet werden kann, auf die das Gesetz (Art. 5) neben der Entschädigung für Erwerbsausfall den Ersatz anspruch des Verletzten beschränkt; und dieser Anspruch steht natürlich nur dem Verletzten zu; nicht demjenigen, der die Mittel zur Heilung liefert, oder zu diesem Zwecke Dienste leistet. Wie nun das Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen Weber gegen Nordostbahn (Amtl. Samml., Bd. VI, S. 264) ausge sprochen und seither stets festgehalten hat, sind als Heilungskosten nicht nur diejenigen Kurkosten zu vergüten, welche der Verletzte zum Zwecke seiner Wiederherstellung in angemessener Weise ver ausgabt, sondern auch solche Krankheitskosten, welche er, im Falle unheilbarer Erkrankung, um einer Verschlimmerung seines Zu standes vorzubeugen, zu verausgaben genötigt ist; andernfalls würde der unheilbar Verletzte einen positiven Nachteil erleiden,
und durch die Entschädigung nicht, wie es offenbar der Wille des Gesetzgebers ist, die Differenz zwischen seiner ökonomischen Lage vor und nach der Verletzung ausgeglichen werden (vergl. auch Amtl. Samml., Bd. VII, S. 830; ferner Eger, Kommentar zum Reichshaftpflichtgesetz, 4. Aufl., S. 284 f. und die dort an geführten Urteile des deutschen Reichsgerichtes). Im vorliegenden Falle nun stellt die erste Instanz, deren Begründung das Ober gericht in allen Teilen annimmt, fest, daß der Kläger infolge der durch den Unfall herbeigeführten Erkrankung einer beständigen Überwachung und Pflege bedürfe. Diese Feststellung muß vom Bundesgericht, da sie tatsächlicher Natur ist und weder mit den Akten in Widerspruch steht, noch gegen eine bundesrechtliche Be stimmung verstößt, hingenommen werden, wenngleich sie sich bloß als eine Schlußfolgerung aus dem Befinden der Experten, das sich ausdrücklich über die Frage nicht ausspricht, darstellt. Was das Maß des zu ersetzenden Aufwandes für Wartung und Pflege anbelangt, so haben die Klage und die kantonalen Instanzen einzig darauf abgestellt, wie viel die Ehefrau des Klägers von ihrem persönlichen Verdienste opfern müsse, um ihren Mann zu pflegen und zu beaufsichtigen. Dies ist nicht entscheidend, und noch weniger kann darauf etwas ankommen, daß, wie die kantonalen Instanzen ausführen und worauf auch heute von dem Vertreter der beklagten Partei hingewiesen wurde, die Ehefrau gesetzlich verpflichtet ist, dem Ehemann Hilfe und Beistand zu leisten (Art. 50 des aarg. bürgerl. Gesetzbuches). Denn: Einmal kann die haftpflichtige Eisenbahnunternehmung an die Ehefrau eines Verletzten natürlich nicht den Anspruch erheben, daß sie mithelfe, einen Schaden gut zumachen, den sie, die Bahngesellschaft, allein zu tragen hat, mag immerhin die Ehefrau nach familienrechtlichen Grundsätzen ihrem Manne gegenüber verpflichtet sein, das Unglück, das ihn be troffen, mittragen und lindern zu helfen, ganz abgesehen davon, daß sich dieser Anspruch schwerlich in Geld umsetzen ließe, wenn die Ehefrau ihrer Pflicht nicht freiwillig nachkommen sollte; es fehlt auch jeder Rechtsgrund dafür, die Bahngesellschaft mit Be zug auf das Maß der dem Verletzten zu zahlenden Entschädigung günstiger zu stellen, wenn derselbe verheiratet ist, als wenn er un verheiratet ist. Sodann lassen die kantonalen Instanzen die Mög lichkeit, daß die Ehe vor dem Tode des Mannes, sei es durch Tod der Ehefrau, oder auf andere Weise gelöst wird, sowie die Mög lichkeit außer Betracht, daß aus irgend einem Grunde, vielleicht gerade im Interesse der Ehefrau, die Unterbringung des Klägers in eine Kranken oder Irrenanstalt geboten erscheint. Über das, was ohne Rücksicht auf die Leistungen der Ehefrau nach objek tiver Schätzung an Kosten für Wartung und Pflege nötig sein wird, fehlen nun in den Akten feste Anhaltspunkte. Immerhin scheint eine Entschädigung von jährlich 300 Fr., wie sie die Vor instanzen gesprochen haben, den Verhältnissen angemessen zu sein. Sie ist jedenfalls, angesichts der Feststellung des ärztlichen Gut achtens über den traurigen Zustand des Klägers, nicht zu hoch; anderseits hat es aber die Klage unterlassen, irgendwie darzuthun, daß eine außerordentliche Aufwendungen erheischende Pflege und Wartung notwendig sei. Der Betrag von 300 Fr. dürfte auch dem entsprechen, was für den Fall, daß der Kläger in eine Anstalt versetzt würde, von dem zu bezahlenden Kostgeldbetrag der wohl auf etwa 1500 Fr. jährlich anzuschlagen ist, auf Wartung und Pflege entfällt. Dagegen, daß die Bezahlung dieser Rente zeitlich beschränkt werde bis zu allfälligem Eintritt einer erheblichen Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers wie es die Vorinstanzen gethan haben, ist von dem Kläger nichts eingewendet worden. Es hat daher hiebei zu verbleiben, und ist sonach auch in diesem Punkte das angefochtene Urteil zu be stätigen. 6. Selbstverständlich erstreckt sich der Vorbehalt betreffend Anrechnung der von der beklagten Partei dem Kläger seit dem Unfalle bezahlten Lohnbeträge (einschließlich Nebenbezüge rc.) auch auf die seit der Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils ausge richteten Beträge. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung und die Anschlußberufung werden verworfen und demgemäß das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau in allen Teilen bestätigt.