Art. 678 ff. OR; supplementary premiums in a mutual insurance cooperative are a membership obligation when the statutes so provide. Where the statutes confer competence on the administrative board to order and fix supplementary contributions, that resolution binds the members without additional approval by the general assembly. Unliquidated but reported claims may be covered by a loss reserve as a liability item; the individual member may contest the assessment only for formal defects, clear arbitrariness, or fraud. The mere fact that the annual accounts were later adjusted by the supervisory authority does not preclude the levy of supplementary premiums for the relevant period (consid. 1-3).
10,000 Fr.) unter den Einnahmen gebucht. Gestützt auf dieses Ergebnis beschloß der Verwaltungsrat in jener Sitzung, nach Genehmigung des Geschäftsberichtes, die Einziehung einer Nach schußquote von 17% der Prämiensumme. Der Verwaltungsrat gab den Genossenschaftern von diesem Beschlusse durch Cirkular, mit dem er auf den 1. August 1897 zur Generalversammlung einlud, Kenntnis; er hob hiebei hervor, er halte einen Nachschuß von 17% der auf die Betriebsperiode 1895/96 entfallenden Prämien auf Grund eigener Prüfung der Sachlage und gestützt auf einen eingehenden Expertenbefund für unerläßlich. In der Generalversammlung vom 1. August 1897 wurde die Rechnungs stellung genehmigt, laut dem betreffenden Protokoll einstimmig unter Décharge-Erteilung an die Verwaltungsorgane. Laut dem selben Protokoll hatte sich auch der Beklagte Galli an der Dis kussion beteiligt, jedoch ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, in welchem Sinne er sich ausgesprochen hat. Unter dem 3. August 1897 stellte die Klägerin den Beklagten die Abrechnung über die von diesen zu entrichtende Nachschuß prämie gemäß Cirkular vom 13. Juli 1897 zu. Diese Nach schußprämie war beziffert für Police Nr. 298 auf Fr. 4300 35 für Police Nr. 511 auf 12 75 zusammen also auf Fr. 4313 10 Die Beklagten weigerten sich, die Nachschußprämie ohne wei teres zu bezahlen, indem sie (mit Brief an die Klägerin vom 17. August 1897) den Standpunkt einnahmen, sie haben das Recht, die Abrechnung und die Liquidation der Schäden zu ver langen, bevor die Höhe der Nachprämie festgestellt werden könne; immerhin erklärten sie sich zur Deposition der verlangten Nach schußprämie bei der Luzerner Kantonalbank bis zu diesem Zeit punkte bereit. Mit Brief vom 21. August 1897 erwiderte die Klägerin den Beklagten, sie müsse auf der Bezahlung der Nach schußprämien beharren; die Reserven seien von einer Experten kommission festgestellt und sodann vom Verwaltungsrat der General versammlung zur Genehmigung unterbreitet worden. Ebenso sei die Reservebestellung vom eidgenössischen Versicherungsamte zweifel los nicht beanstandet worden. Die Nachschußprämien seien übrigens für die Genossenschafter der Periode 1895/96 nicht ganz verloren, da sie zurückzuzahlen seien, wenn der Reservefonds eine bestimmte Höhe erreicht habe. Auf einen von der Klägerin am 31. August 1897 erwirkten Zahlungsbefehl für den Betrag von 4313 Fr. 10 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 15. August 1897 schlugen die Beklagten Recht vor, worauf die Einleitung der gegenwärtigen Klage erfolgte, die auf Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung des genannten Betrages geht, und die mit Einwilligung der Be klagten gemäß Art. 52 Ziff. 1 Org. Ges. direkt beim Bundes gericht anhängig gemacht worden ist. Zu bemerken ist noch folgendes: Das eidgenössische Versiche rungsamt beanstandete den Geschäftsbericht der Klägerin pro 1895/96 und ordnete u. a. an, daß der Reservefonds nicht unter die Einnahmen gebucht werde. Infolge der angeordneten Ande rungen schloß die Rechnung der Klägerin für die betreffende Be triebsperiode mit einem Überschuß der Ausgaben von 74,685 Fr. 45 Cts.; im Einverständnis mit dem Versicherungsamt sollte dieser Ausgabenüberschuß durch den Reservefonds (mit 10,000 Fr.) und durch die Nachschußprämien (mit 64,685 Fr. 45 Cts.) deckt werden. In dieser Form erfolgte dann die Publikation der Bilanz pro 31. Dezember 1896 unter dem 22. November 1897. B. Die Klagebegründung beruft sich zunächst auf die hievor in Fakt. A mitgeteilten Tatsachen. Des weitern ist aus ihr als wesentlich hervorzuheben die Behauptung, der Beschluß der General versammlung vom 1. August 1897 betreffend Genehmigung der Rechnung und Décharge-Erteilung an den Verwaltungsrat sei einstimmig, also auch unter Genehmigung des dort anwesend ge wesenen Beklagten Galli erfolgt. In rechtlicher Beziehung macht die Klagebegründung geltend: Die Klägerin unterstehe als Ge nossenschaft den Art. 678 ff. O. R. Gemäß Art. 699 eod. rich ten sich die Befugnisse des Vorstandes zur Geschäftsführung nach den Statuten und Beschlüssen der Genossenschaft; nun geben die Statuten der Klägerin dem Verwaltungsrate ausdrücklich die Be fugnis, die Nachschußprämien endgültig festzusetzen. Das haben die Beklagten beim Vertragsabschlusse gewußt. Da die Rechnung, auf welche sich die Festsetzung der Nachschußprämien stütze, ein stimmig genehmigt worden sei, könnte sich nur noch fragen, ob die von den Beklagten geforderte Nachschußprämie richtig aus gerechnet sei. Das könne indessen ohne Schwierigkeit an Hand der Policen kontrolliert werden. Die Beklagten beanspruchen für
ihre Unternehmung exemtionelle Bedingungen und haben die Höhe der Nachschußprämien beanstandet. Ihrem im Briefe vom 17. Au gust 1897 ausgedrückten Begehren könne nicht entsprochen werden, die klägerische Genossenschaft kenne keine Mitglieder ungleichen Rechts; die Höhe der Nachschußprämie beruhe auf dem durch die Generalversammlung genehmigten Geschäftsbericht; der Rechnungs abschluß sei auf Ende des Kalenderjahres vorgeschrieben und müsse erfolgen in Gemäßheit der derzeitigen Geschäftslage. Ziff. 12 der bundesrätlichen Konzession schließe in dieser Hinsicht jeden Zweifel aus. C. In ihrer Antwort tragen die Beklagten auf Abweisung der Klage an. Dabei geben sie die Erklärung ab, sie bestreiten die Verpflichtung, eventuell Nachschußprämien zu bezahlen, grundsätz lich nicht. Dagegen sei nicht nachgewiesen, daß das Rechnungs ergebnis für die Betriebsperiode 1. Juli 1895 bis 31. Dezember 1896 so schlecht gewesen sei, wie die Klägerin behaupte. Im Pro tokolle stehe darüber nichts; ebensowenig stehe im Protokoll und in der Rechnung etwas davon, daß der Reservefonds habe in Anspruch genommen werden müssen. In keinem Falle ergäbe die eigene Rechnung der Klägerin, daß die statutengemäße Nachprämie 17% betragen würde; das wage der Verwaltungsrat in seinem Cirkular vom 13. Juli 1897 selbst nicht zu behaupten; vielmehr lasse er erkennen, daß er auf dem Wege der Nachprämien das baufällige Werk rekonstruieren möchte. Bestritten werde, daß der in der Generalversammlung vom 1. August 1897 anwesende Be klagte Galli den Vorschlägen der Verwaltung zugestimmt habe und daß deren Annahme einstimmig erfolgt sei; das Protokoll sei wahrheitswidrig abgefaßt; Galli und andere haben den Vor schlägen des Verwaltungsrates opponiert. Zur Beurteilung der Verpflichtungen zwischen der Klägerin und den Beklagten kommen nicht die Bestimmungen des Obligationenrechts über Genossen schaften, sondern die Grundsätze über den Versicherungsvertrag zur Anwendung. An den Privatrechten der Beklagten, als Ver sicherungsnehmer, aus dem Versicherungsvertrag könne der Ver waltungsrat einseitig nichts ändern. Die Klägerin wolle zudem etwas, was mit den Statuten im Widerspruch stehe: Die Sta tuten ( 10) verpflichten den Versicherungsnehmer nicht schlecht hin und nach der Laune des Verwaltungsrates zur Leistung von Nachschüssen; vielmehr müssen diese Nachschüsse nur bezahlt wer den zur Deckung der im Rechnungsjahr entstandenen Verbind lichkeiten, und auch dann nur so weit, als die für ein Rech nungsjahr eingenommenen Prämien selbst mit Inanspruchnahme des Reservefonds zur Deckung der genannten Verbindlichkeiten nicht ausreichen. Diese statutarische Verpflichtung anerkennen die Beklagten. Allein die Klägerin wolle mehr: sie verlange die 170 Nachschußprämien u. a. zur Anlegung von Reserven, nämlich einer Prämienreserve von 51,392 Fr. 70 Cts. und einer Schaden reserve von 170,000 Fr. Dazu seien die Beklagten nicht ver pflichtet. Es sei zuerst mitzuteilen, wie groß der Beitrag des Reservefonds und dieser selbst sei; sodann sei eine Abrechnung über die im Rechnungsjahre entstandenen Verbindlichkeiten vorzu nehmen. Erst auf Grundlage dieser Faktoren können dann die Nachprämien berechnet werden. Zu einer Prämienreserve haben die Beklagten gar nichts beizutragen, zu einer Schadenreserve gegenwärtig nicht. Die Schadenreserve sei übrigens, im Vergleich mit den erledigten Schäden, viel zu hoch angesetzt. Exemtionelle Behandlung verlangen die Beklagten nicht. D. Aus der Replik mag lediglich hervorgehoben werden, daß sich die Klägerin hier speziell auch auf das Regulativ stützt. Der Kern ihrer Ausführungen in der Replik ist der, die Rechnung, auf Grund deren die Nachschußprämien verlangt werden, sei ma teriell richtig was in längern Erörterungen über die Natur der sogenannten Prämienreserve und der sogenannten Schaden reserve dargethan wird und sie sei auch rechtlich unanfechtbar, da sie in formell korrekter Weise zu stande gekommen sei und auch nicht etwa mit der Einrede der Arglist angefochten werden könne. Die Nachprämien werden in statutenmäßiger Weise nur zur Deckung der Verbindlichkeiten während der betreffenden Be triebsperiode gefordert. E. In der Duplik halten die Beklagten an allen ihren in der Antwort eingenommenen Standpunkten fest. F. Im Beweisverfahren haben die Beklagten (mit Eingabe vom Juli 1898) u. a. die Anträge gestellt, der Klägerin sei aufzugeben, ihre Bücher einzulegen; ferner seien vom eidgenössi schen Handels und Industriedepartement die Beschwerden Unfallversicherungs Aktiengesellschaften aus den Jahren 1894 und
1895 über den Geschäftsbetrieb und die versicherungstechnische Grundlage der Klägerin einzufordern; sodann seien Ingenieur Hitz in Zürich und Bauunternehmer Messing in Baar als Zeu gen dafür einzuvernehmen, daß der Beklagte Galli an der General versammlung vom 1. August 1897 gegen die Rechnung und den Bezug der hohen Nachprämien protestiert und sich alle Rechte dagegen gewahrt habe. G. An dem am 8. November 1900 abgehaltenen Rechtstage erklärte die Direktion der Klägerin auf die Anfrage des Instruk tionsrichters, wie es gehalten werde, wenn die definitive Abrech nung eine geringere Summe ergebe, als die in Rechnung gestellte Schadenreserve, folgendes: Es werde in diesem Falle die Differenz als Gewinn in der Gewinn und Verlustrechnung des nächst folgenden Jahres gutgebracht und nicht etwa dem einzelnen Ver sicherten gutgeschrieben; im umgekehrten Falle werde die Differenz als Passivum in der Gewinn und Verlustrechnung des nächst folgenden Jahres gebucht. Der mit Ende 1896 eingetretene Ver sicherte habe daher an einem allfälligen Plus oder Minus, das sich durch die nachträgliche Ratifikation ergebe, keinen Anteil, und könne für einen allfälligen Ausfall nicht mehr belangt werden. Die Jahresrechnung schließe also mit 31. Dezember definitiv ab, so daß das später sich ergebende Resultat der Schadensregulierung keinen Einfluß auf das Resultat der vorangegangenen Jahres rechnung habe. An diesem Rechtstage hat ferner der Vertreter der Klägerin die Geschäftsberichte der letztern an das eidgenössische Versicherungsamt für die Jahre 1897, 1898 und 1899 eingelegt, wogegen der Vertreter der Beklagten protestiert hat. H. In einer, eine Anfrage des Instruktionsrichters beant wortenden Zuschrift vom 7. Dezember 1900 erklärt das eidge nössische Versicherungsamt, die Bestellung der Schadenreserve stelle sich als eine wesentlich interne Geschäftsangelegenheit dar und liege ausschließlich den eigentlichen Verwaltungsorganen ob. Den Betrugsfall vorbehalten, stehe hierüber dem einzelnen Versicherten kein Bemängelungsrecht zu, auch wenn die Staiuten dies nicht ausdrücklich erklären, das besonders, nachdem die alle Ver sicherten vertretende Generalversammlung die Jahresrechnung genehmigt habe. Die Schadenreserve müsse notgedrungen wie jeder andere Rechnungsposten als definitiv festgestellt, und also fest, betrachtet werden. Das gegenteilige (von den Beklagten vertretene) System widerspreche dem Begriff eines Rechnungs abschlusses. Das (in der Anfrage des Instruktionsrichters nicht genannte) Verfahren der Klägerin betreffend die Schadenreserve entspreche der allgemeinen Übung und sei versicherungstechnisch richtig. I. Gegen die Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. Mai 1901, womit Schluß des Vorverfahrens verfügt wurde, hat der Vertreter der Beklagten unter dem 13. Juni gl. Is. Beschwerde im Sinne des Art. 173 Ziff. 2 und 174 eidgen. C. P. O. er griffen, mit dem Antrage, die in der Beweiseingabe der Beklagten vom Juli 1898 angerufenen Beweismittel seien zuzulassen und die Beweise zu erheben; insbesondere sei den Editionsbegehren und dem Begehren betreffend Zeugenbeweis zu entsprechen. Der Ver treter der Klägerin hat sich diesen Anträgen widersetzt und even tuell Einvernahme des Schoch Wiedmann in Zürich (dafür, daß der Genehmigungsbeschluß der Generalversammlung vom 1. August 1897 einstimmig gefaßt worden sei) beantragt. K. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der Klägerin Gutheißung der Klage. Der Vertreter der Beklagten wiederholt zunächst seine Beschwerde betreffend Beweisabnahme, soweit es den Zeugenbeweis betrifft. Sodann stellt er den Antrag, die Klage sei abzuweisen. Eventuell trägt er auf Abweisung der Klage angebrachtermaßen an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
den Statuten vorgesehenen Voraussetzungen; danach läge in der Stellungnahme der Beklagten eine Bestreitung des Eintrittes der Bedingungen der Nachschußpflicht. Nach der Stellungnahme der Beklagten hängt nun die Entscheidung des Prozesses in erster Linie von der Frage ab, auf welchem Rechtsverhältnis die Nach schußpflicht beruhe: ob sie ihren Rechtsgrund habe in der Mit gliedschaft der Versicherten, in ihrer Eigenschaft als Genossen schafter, oder aber im Versicherungsvertrag. Von der Entscheidung dieser Frage hängt insbesondere die Frage der genügenden Sub stanziierung der Klage und der beidseitigen Behauptungs und Beweispflicht ab. Ist ersteres der Fall, so sind die gesetz und statutenmäßigen Beschlüsse der Organe der Genossenschaft für die Mitglieder verbindlich und ist die Klage genügend substanziiert durch die Darlegung, daß der Verwaltungsratsbeschluß betreffend Nachschußprämien formell gesetz und statutengemäß gefaßt worden sei, und haben alsdann die Beklagten darzuthun, daß er materiell nicht dem Gesetze oder den Statuten entspricht; im andern Falle dagegen haben die betreffenden Beschlüsse nur den Charakter von Handlungen der einen Vertragspartei und müssen von dieser also von der Klägerin die Tatsachen dargelegt werden, aus denen sich ergibt, daß diese Beschlüsse gesetz und statutengemäß sind. Jene in der Doktrin streitige Frage nun (siehe hierüber Ehrenberg, Handbuch des Versicherungsrechts, Bd. I, S. 318 ff., und dort citierte) kann im vorliegenden Falle nicht zweifelhaft sein. Nach unbestrittener Praxis unterstehen die Versicherungs gesellschaften auf Gegenseitigkeit den Bestimmungen über Genossen schaften, Art. 678 ff. O. R.; in den Statuten der Klägerin wird übrigens diesen Bestimmungen ausdrücklich gerufen. Diese Be stimmungen erwähnen der Beiträge der Genossenschafter nur an einem Orte, bei den Vorschriften über die Voraussetzungen der Eintragung (Art. 680 Ziff. 5); danach gehört die Festsetzung von Beiträgen zum Wesen des Genossenschaftsvertrages, bestimmt sich aber im übrigen die Art und Größe derselben nach dem Ge nossenschaftsstatut. Im vorliegenden Falle haben die Beklagten bei Stellung des Versicherungsantrages ausdrücklich erklärt, die Statuten und das Regulativ zu kennen, und in der Versicherungs police Nr. 298 ist speziell auf die Statuten und das Regulativ verwiesen. Nach diesen Statuten nun wird jeder Versicherungs nehmer Mitglied der Genossenschaft, und kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen auf der Stellung eines Genossenschaftsmitgliedes als solchen be ruht, daß diese Verpflichtung also eine genossenschaftliche, aus der Mitgliedschaft entspringende Pflicht ist. Die Genossenschaft hat zum Zwecke, ihre Mitglieder zu versichern ( 2); 5 spricht von der Eintrittsgebühr ; nach 6 Ziff. 1 erlischt die Mit gliedschaft durch freiwilligen Austritt, der nur mittelst bestimmter Kündigung auf den Zeitpunkt des Ablaufes der Police stattfinden kann; nach Ziff. 3 eod. ist eine Ausschließung speziell wegen Vergehen mit Bezug auf die mit dem Versicherungsverhältnis be stehenden Pflichten möglich; nach 7 fallen mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft alle Rechte und Ansprüche des Ausscheidenden an das Genossenschaftsvermögen dahin. Im Regulativ, welches die sogenannten Versicherungsbedingungen enthält, ist nur be stimmt, welchen Einfluß die Zahlung oder Nichtzahlung der Prä mien oder Nachschüsse auf den Bestand der Versicherung hat. Mit Bezug auf die Festsetzung der Nachschüsse ist daher der einzelne Genossenschafter den Organen der Genossenschaft unterworfen. Nach 25 Ziff. 9 der Statuten steht nun die Anordnung eines Nachschusses und was unmittelbar daraus folgt die Fest stellung der Höhe desselben in der Kompetenz des Verwaltungs rates. Die Pflicht zur Leistung von Nachschüssen wird daher durch gerichteten Verwaltungsratsbeschluß die Statuten und den darau begründet; die Genehmigung durch die Generalversammlung ist zur Begründung dieser Pflicht nicht notwendig. Aus diesem Grunde ist es durchaus unerheblich, ob der Genehmigungsbeschluß der Generalversammlung vom 1. August 1897 einstimmig zu stande gekommen sei oder nicht, und ist daher das betreffende Beweis anerbieten der Beklagten abzulehnen (womit der eventuelle Beweis antrag der Klägerin dahinfällt). Indem sich die Klage auf den Beschluß des Verwaltungsrates vom 13. Juli 1897 stützt, der sich in den Schranken der Kompetenz des Verwaltungsrates hält, ist sie daher genügend fundiert und substanziiert; Sache der Be klagten ist es, darzuthun, daß der Beschluß entweder an formellen Mängeln leidet, formell nicht in gesetz oder statutenmäßiger Weise zu stande gekommen ist, oder daß er materiell anfechtbar ist, d. h. daß materiell die Voraussetzungen zur Anordnung von Nach
schüssen nicht vorhanden waren. Und da gegen die formelle Gültig keit des betreffenden Beschlusses keine Einwendungen erhoben wur den, ist davon auszugehen, er sei formell gesetz und statutengemäß zu stande gekommen und die Prüfung auf die von den Beklagten vorgebrachten materiellen Einwendungen zu beschränken. In for meller Beziehung rügen die Beklagten lediglich, das Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 13. Juli 1897 erweise nicht, daß das Rechnungsergebnis wirklich als so schlecht angesehen worden sei, daß sich ein Nachschuß rechtfertige. Es muß jedoch genügen, daß das Protokoll auf den Geschäftsbericht, welcher die Rechnung enthält, Bezug nimmt, und das ist der Fall. 2. In materieller Beziehung nun ist vorerst vorauszuschicken, daß die Beklagten nicht eine eigentliche Einrede des Betrugs er heben, nicht behaupten, der angefochtene Verwaltungsratsbeschluß sei durch täuschende Handlungen, Fälschungen des Geschäftsberichtes u. dgl. bewirkt worden. Sondern sie erheben eine Reihe anderer Einwendungen, die nunmehr successive zu prüfen sind. a) In erster Linie bestreiten die Beklagten, daß nachgewiesen sei, daß das Rechnungsergebnis der Betriebsperiode 1895/96 wirklich so ungenügend gewesen sei, daß Nachschüsse haben ge fordert werden müssen und dürfen; jedenfalls sei nicht ein Nach schuß in der geforderten Höhe von 17% der Prämien erforderlich. Nun ist allerdings richtig, daß der betreffende Geschäftsbericht mit einem Einnahmenüberschuß von 3245 Fr. 30 Cts. schließt. Allein dieses Resultat ist nur dadurch erreicht worden, daß der Gesamt betrag des Reservefonds pro 30. Juni 1895 (mit 10,000 Fr.) und der Betrag der zu beziehenden Nachschußprämien in die Ein nahmen gestellt wurden. Im Bericht an das eidgenössische Ver sicherungsamt hat dann diese Buchung geändert werden müssen, und es hat sich ein Überschuß der Ausgaben von 74,685 Fr. 45 Cts. ergeben, der durch den Reservefonds (10,000 Fr.) und durch die Nachschußprämien (67,930 Fr. 75 Cts.) zu decken sein sollte (vgl. Fakt. A in fine). Ein Geschäftsverlust ist also in der Tat erwiesen; gegen die Richtigkeit der Rechnungsfaktoren an und für sich aber sind Einwendungen nicht erhoben. Gegen die Einwendung, die Nachschußprämien seien quantitativ zu hoch be messen, wendet die Klägerin mit Recht ein, es sei mit dem mög lichen Ausfall einiger Prämien und mit Unkosten in der Bei treibung zu rechnen. Es könnte hinzugefügt werden, daß nach den Statuten nicht einmal der gesamte Reservefonds zur Deckung der Ausgaben herangezogen werden müßte, bevor Nachschußprämien gefordert werden können, da in denselben nur die Inanspruch nahme des Reservefonds vorgesehen ist. b) Eine zweite Einwendung der Beklagten geht dahin: Die Nachschußprämien wollen zur Bildung einer Schaden und Prä und mienreserve verwendet werden; das sei aber statutenwidrig deshalb unzulässig. Aus den Akten ergibt sich nun, daß diese Einwendung der Beklagten auf einer irrtümlichen Auffassung des Wesens der sogenannten Prämien und der sogenannten Schaden reserve beruht. Die sogenannte Prämienreserve würde richtiger den Namen Prämienüberträge führen; sie umfaßt die zur Erfüllung der künftigen Verpflichtungen bestimmten Prämienteile (so die österreichische Ministerialverordnung vom 5. März 1896 betreffend die Errichtung 2c. von Versicherungsanstalten, 28, 33 Ziff. 8; vgl. ferner Simon, Die Bilanzen der Aktien gesellschaften, 2. Aufl., S. 190 ff.); sie umfaßt die sogenannten unverdienten Prämien, stellt Summen dar, die sich in der Kasse der Gesellschaft befinden und für welche diese erst in der Zukunft noch das entsprechende Risiko zu tragen hat; sie ist also natur gemäß als Passivum zu buchen. Die sogenannte Schadenreserve sodann ist angelegt für angemeldete, aber noch nicht liquidierte Schäden (vgl. Bundesgesetz betreffend Beaufsichtigung der Privat versicherungen, Art. 2 Ziff. 2 sub b, Art. 5 Ziff. 3); sie ent hält den zur Deckung bereits fälliger Leistungen aus Versicherungs verträgen erforderlichen Betrag (öster. V. O. 30 Ziff. 9) und ist anzulegen nach mutmaßlicher Schätzung und mit Rücksicht auf die gepflogenen Erhebungen (eod.). Auch diese noch nicht liquidierten Schäden aber gehören zweifellos zu den Verbindlich keiten der Genossenschaft, und die Einwendung, die Nachschüsse wollen zu etwas anderem verwendet werden als zur Deckung der im Rechnungsjahr entstandenen Verbindlichkeiten ist daher unstichhaltig. c) Weiter nehmen die Beklagten den Standpunkt ein, der Fest setzung der Nachschüsse vorgängig müsse die Schadensfeststellung erfolgen. Die Unbegründetheit dieses Standpunktes ergibt sich klar aus den Statuten der Klägerin. Die Nachschüsse sind nach 10 sofort zu erheben , nicht nach einem reinen Umlageverfahren
nach Abwicklung aller Schäden zu fordern (vgl. über dieses pri mitive Verfahren Bütow, Versicherung auf Gegenseitigkeit, S. 17 ff.). Im übrigen kann in diesem Punkte lediglich auf die Auskunft des eidgenössischen Versicherungsamtes an den Instruk tionsrichter verwiesen werden. d) Zum letzten Standpunkte der Beklagten endlich: die Schaden reserve sei zu hoch bestellt, ist zu bemerken, daß über die Wertung dieser Posten in den Statuten und im Aufsichtsgesetz keine Namen enthalten sind und daß dieselben dem Ermessen des Verwaltungs rates anheim gegeben ist. Die einzelnen Genossenschafter können demnach diese Feststellung nur anfechten, soweit sie sich als rein willkürlich oder dolos darstellen würde; das ist aber hier nicht der Fall. 3. Danach erscheint denn die Klage als begründet. Die Ver pflichtung zur Zahlung der geforderten Verzugszinsen seit 15. Au gust 1897 ergibt sich aus der Tatsache, daß die Nachschußpflicht mit der Mahnung fällig wurde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird gutgeheißen und demgemäß werden die Beklag ten verpflichtet, an die Klägerin 4313 Fr. 10 Cts. samt Zins zu 5% seit 15. August 1897 zu bezahlen.