Art. 67 Abs. 2 Org.-Ges.; Berufungsanträge müssen materieller Natur sein und den beantragten Endentscheid in der Sache selbst bezeichnen. Die Berufung ist ein reformatorisches Rechtsmittel; es genügt nicht, bloss Aufhebung des kantonalen Urteils und Rückweisung zur Beweisergänzung zu verlangen. Ist der kantonale Sachverhalt ungenügend festgestellt, kann das Bundesgericht von Amtes wegen aufheben und zur Ergänzung zurückweisen (Art. 82 Abs. 2 Org.-Ges.); eine Partei kann jedoch nicht allein Rückweisung beantragen, ohne einen Sachantrag zu stellen. Fehlt ein solcher Antrag, ist auf die Berufung nicht einzutreten.
ungenügend, so hat es von sich aus das angefochtene Urteil auf zuheben und die Akten zur Vervollständigung an die kantonale obere Instanz zurückzuweisen (Art. 82 Abs. 2 Organis. Ges.) dagegen kann nicht eine Partei lediglich diese Rückweisung bean tragen, ohne einen Antrag in der Sache selbst zu stellen. Auf die Berufung ist daher, weil nicht in richtiger Form eingelegt, nicht einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.