Art. 89 ff. Org.-Ges.; kassationsrechtliche Anfechtbarkeit eines kantonalen Urteils: Die eidgenössische Kassationsbeschwerde in Civilsachen setzt voraus, dass das angefochtene kantonale Urteil ein letztinstanzliches Haupturteil darstellt, d.h. über den materiellen Anspruch endgültig entscheidet. Ein Entscheid, welcher im kantonalen Rechtsmittelverfahren bloss die behauptete offenbare Gesetzesverletzung verneint und das erstinstanzliche Urteil nicht aufhebt, ist kein Haupturteil, sondern ein bloss kassatorischer Rechtsmittelentscheid. In diesem Fall bildet das erstinstanzliche Urteil das letztinstanzliche kantonale Urteil; gegen den blossen Abweisungsentscheid des Obergerichts ist die Kassationsbeschwerde unzulässig (consid. 3).
zu Unrecht die kantonalen Bestimmungen über Gewährleistung bei Viehhauptmängeln statt das eidgenössische Obligationenrecht zur Anwendung gebracht hätten. 3. Die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht in Civil sachen ist gemäß Art. 89 Org. Ges. zulässig in denfenigen Rechts streitigkeiten, die nach eidgenössischen Gesetzen zu entscheiden sind, bei denen aber die Berufung nicht statthaft ist. Letzteres Erfor dernis trifft hier zu, und das erstere, die Anwendbarkeit eid genössischen Rechts wenigstens insoweit, als diese Anwendbar it vom Kassationskläger behauptet und also, wie es zur Be gründung der Kassationsbeschwerde erforderlich ist, geltend gemacht wird, das kantonale Gericht habe statt des eidgenössischen kanto nales Recht zur Anwendung gebracht. Eine weitere Voraus setzung der Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde ist sodann, daß diese sich gegen ein letztinstanzliches kantonales Urteil richte, und zwar ist hierunter nach feststehender Praxis des Bundesgerichtes (s. Urteil vom 22. Oktober 1898 i. S. Baum und Mosbacher gegen Stauber, Amtl. Samml., Bd. XXIV, II, S. 933 und dort citierte) und in Anlehnung an den französischen und italie nischen Text des Gesetzes ein Haupturteil, d. h. ein Urteil, das über den eingeklagten Anspruch selbst materiell endgültig entscheidet, zu verstehen. Es ist daher zu prüfen, ob das angefochtene Urteil sich als Haupturteil in diesem Sinne darstelle. Nun geht das Dispositiv dieses Urteils seiner Fassung nach dahin, das amts gerichtliche Urteil habe eine offenbare Gesetzesverletzung nicht be gangen und sei daher nicht aufzuheben. Dieser Fassung nach enthält also das obergerichtliche Urteil zweifellos keinen Entscheid in der Sache selbst, über den eingeklagten Anspruch, sondern nur einen solchen über die Begründetheit oder Unbegründetheit des vom Kassationskläger gegen das amtsgerichtliche Urteil ergriffenen Rechtsmittels. Nach der solothurnischen Civilprozeßordnung hatte sich denn auch in der Tat die Überprüfung des Obergerichtes zunächst hierauf zu beschränken: Eine eigentliche Appellation gegen das amtsgerichtliche Urteil war mangels der erforderlichen Appellations summe nicht zulässig; dagegen war gegen das Urteil gemäß 219 solothurnische C. P. O. die sogenannte Appellation wegen offen barer Gesetzesverletzung zulässig, die also nur darauf gestützt wer den kann, das mit ihr angefochtene Urteil beruhe auf offenbarer Gesetzesverletzung. In einem solchen Falle hat das Obergericht gemäß 220 eod. zunächst zu untersuchen, ob die behauptete Gesetzesverletzung stattgefunden habe; und nur wenn es findet, eine solche liege vor, urteilt es materiell in der Streitsache ab. Die Prüfung des Obergerichts erstreckt sich also zunächst auf die Frage der Begründetheit des Rechtsmittels, und wenn diese ver neint wird, findet eine Entscheidung in der Sache selbst nicht statt, sondern geht der Entscheid lediglich auf Abweisung des Rechtsmittels. Es handelt sich also bei dem letztern, trotz seiner Bezeichnung als Appellation , in Wirklichkeit nicht um eine solche, sondern um ein Rechtsmittel, das Kassationsgründe geltend macht. Das über dieses Rechtsmittel ergehende Urteil ist daher kein über den streitigen Anspruch entscheidendes Haupt urteil, sondern es spricht zunächst nur aus, und kann nur aus sprechen, ob dem untergerichtlichen Urteile der behauptete Mangel der offenbaren Gesetzesverletzung anhafte oder nicht. Nur soweit diese Frage zu Gunsten des Kassationsklägers entschieden wird, hat das Obergericht zur materiellen Beurteilung der Sache zu schreiten. Wird, wie im vorliegenden Falle, die Kassations beschwerde abgewiesen, so fällt das Obergericht überhaupt keinen Entscheid in der Sache selbst und ist sein Urteil aus diesem Grunde nicht als Haupturteil anzusehen, als letztinstanzliches kantonales Urteil erscheint vielmehr das untergerichtliche Urteil; gegen dieses hätte daher die Kassationsbeschwerde an das Bundes gericht ergriffen werden sollen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Kassationsbeschwerde wird wegen Unstatthaftigkeit der selben nicht eingetreten.