- Arteil vom 23. Januar 1902
in Sachen H., Revisionskl., gegen C., Revisionsbekl.
Revisionsbegehren gegen ein vom Bundésgericht als Berufungsinstanz
in einer Ehescheidung erlassenes Urteil. Art. 95 Org.-G., Art. 192
Ziff. 2 eidg. C.-P.-O. Neue entschiedene Beweismittel.
A. Mit Eingabe vom 22./23. Juli 1901 stellte Josef Jakob
H., Geschäftsagent in Luzern, beim Bundesgerichte, unter Be
rufung auf Art. 95 ff. des Bundesgesetzes über die Organisa
tion der Bundesrechtspflege und auf Art. 192 ff. des eidg. Civil
prozesses, das Begehren: Es sei ihm die Revision hinsichtlich des
am 18. Oktober 1900 erlassenen bundesgerichtlichen Ehescheidungs
urteils zu bewilligen, und es sei nach durchgeführten Beweisvor
kehren dieses Urteil dahin abzuändern, daß: 1. seine frühere Ehe
frau Franziska C. als der allein, eventuell als der überwiegend
schuldige Teil an der Scheidung der Ehe erklärt werde; 2. daß
ihm, H., die Erziehung und Verpflegung der beiden der Ehe ent
sprossenen Kinder Fanny und Raphael zugesprochen und 3. daß
der Franziska C. das Recht auf eine Alimentation aberkannt werde.
Zur Begründung vorstehender Anträge machte der Revisions
kläger geltend: Es hätten sich nach dem Ehescheidungsprozeß
folgende Nova herausgestellt: 1. Franziska C. sei am 9. Mai
1901 wegen Ehebruches, begangen mit dem verheirateten Xaver
Unternährer in Luzern, durch das Bezirksgericht Luzern verurteilt
worden, wofür auf die betreffenden Strafakten und eine eingelegte
Urteilsabschrift verwiesen werde. 2. Durch (rechtskräftig geworde
nes) Urteil vom 29. März 1901 habe das Bezirksgericht Luzern
auf eine bezügliche Statusklage H. hin ein am 19. Januar 1901
von Franziska C. geborenes Kind, Olga, als unehelich erklärt.
Für diese Behauptung berufe sich Revisionskläger auf eine beige
legte Ausfertigung genannten Urteils und auf die betreffenden
Civilprozeßakten. 3. Franziska C. habe außergerichtlich das Ge
ständnis abgelegt, daß sie während der Dauer der Ehe dem Ehe
mann Geld, Sachen Kleider ec. gestohlen habe, was aus einer zu
den Akten gegebenen Bescheinigung der Frau Ziegler geschiedene
Jehli in Luzern d. d. 28. Mai 1901 sich ergebe. 4. Endlich habe
sich Franziska C. in den letzten Monaten einem offenkundigen
Lasterleben hingegeben, wie die genannte Bescheinigung, ferner eine
solche des M. Hegli, Commis auf dem Advokaturbüreau Dr.
Grüter in Luzern, d. d. 25. Mai 1901, und eine solche der Frau
Stöcklin geschiedene Sigrist d. d. 27. Mai 1901 dartue. Revi
sionskläger ersuche um gerichtliche Zeugeneinvernahme der drei
Aussteller dieser Bescheinigungen.
Wenn diese Tatsachen, führt das Revisionsgesuch sodann aus,
bereits im früheren Prozesse vorgelegen wären, so hätte die
Schuldfrage damals anders entschieden werden müssen. Die Ehe
wäre, gestützt auf Art. 46 litt. a, wegen Ehebruchs der Frau zu
scheiden gewesen, da laut den gerichtlichen Feststellungen im Sta
tus und Strafprozeß Franziska C. schon zur Zeit des erst
instanzlichen Scheidungsurteils, also in einem Momente, wo für
sie die Verpflichtung zur ehelichen Treue noch bestanden habe, sich
von Unternährer habe schwängern lassen. Auf alle Fälle hätte in
Rücksicht auf diesen geschlechtlichen Verkehr der C. und auf die
jetzt von ihr zugestandenen Diebstähle, ihr Verschulden als viel
schwerer angesehen werden müssen. Als Konsequenz der veränder
ten Aktenlage ergebe sich aber auch die Notwendigkeit einer andern
Beurteilung der Adventicien: Infolge der zu Tage getretenen
Tatsachen und des Umstandes, daß Franziska C. überhaupt ein
Lasterleben führe, seien ihr die Rechte über die beiden Kinder
Fanny und Raphael abzusprechen, während es keinen Sinn mehr
habe, die väterlichen Rechte bezüglich der Kinder irgendwie ein
zuschränken. Die Administrativbehörden hätten sich übrigens wegen
Mißhandlung und Vernachläßigung der Kinder seitens der Mut
ter bereits veranlaßt gesehen, den Knaben in der Armenanstalt
Rathausen und das Mädchen im Institute Ingenbohl vorläufig
unterzubringen. Sodann sei auch jeglicher Grund für Zubilligung
einer Alimentation an Franziska C. weggefallen und müsse dieselbe
endlich in die Kosten des geführten Prozesses verfällt werden.
B. Die Revisionsbeklagte Franziska C. geschiedene H. bean
tragt in ihrer Antwort, es sei auf das Revisionsgesuch wegen
Verjährung desselben nicht einzutreten, eventuell sei es als unbe
gründet abzuweisen. Zur Unterstützung wird angebracht: Der
angebliche Ehebruch sei dem Revisionskläger schon bei der Anhe
bung der Status und der Strafklage im Januar bezw. Februar
1901 bekannt gewesen und sei demnach als Revisionsgrund laut
Art. 193 eidg. C. P. O. verspätet. Wäre aber für die Berechnung
der dreimonatlichen Frist dieses Artikels auf das Datum der Ur
teile abzustellen, so erschiene das Revisionsgesuch als verfrüht, da
das Strafurteil noch nicht rechtskräftig sei. Die übrigen geltend
gemachten Nova genügen den Anforderungen des Art. 192 leg. cit.
nicht, da ihnen weder die Eigenschaft entschiedener Beweismittel
im Sinne dieser Bestimmung zukomme, noch die Unmöglichkeit
ihrer Beibringung im früheren Verfahren dargetan sei, und da
sie zudem, soweit es sich um nach der Klageinreichung vorgefal
lene Tatsachen handle, überhaupt nicht berücksichtigt werden kön
nen. Sodann bilde der angebliche Ehebruch, abgesehen von der
Verjährungsfrage, keinen Revisionsgrund, einerseits, weil er nicht
zum Gegenstand der Klage gemacht worden sei, anderseits aber,
weil der Geschlechtsverkehr der Frau C. mit Unternährer erst
nach Fällung und Zustellung des erstinstanzlichen Scheidungs
urteils stattgefunden habe, es sich also nicht mehr um einen Ehe
bruch im Rechtssinne, sondern um einfache Unzucht habe handeln
können. Die behauptete Mißhandlung und Vernachlässigung der
Kinder seitens der Revisionsbeklagten werde bestritten. Die Ver
bringung der Kinder in Anstalten sei in ungerechtfertigter Weise
erfolgt. Wegen eines einmaligen Fehltrittes der Opponentin lasse
sich von einem Lasterleben derselben nicht sprechen. Übrigens
habe nunmehr auch sie gegen den Revisionskläger wegen verschie
dener, zum Teil gegenüber den eigenen Kindern begangenen Sitt
lichkeitsdelikten Strafklage gestellt und werde vielleicht in die Lage
kommen, gestützt auf das Resultat dieser Untersuchung, ihrerseits
Revision des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen.
C. In seiner Replik bestreitet H. des nähern die Begrün
detheit der erhobenen Verjährungs bezw. dilatorischen Einrede,
indem er darauf abstellt, daß für die Behauptung des Ehebruches
ein entschiedenes Beweismittel nach Art. 192 cit. erst mit dem
Erlaß der beiden angerufenen gerichtlichen Urteile habe vorliegen
können, daß es aber auch bereits von da an vorgelegen habe.
Für die Oualifikation des Ehebruches als Revisionsgrund, wird
sodann bemerkt, sei es gleichgültig, daß er nicht habe zum Gegen
stand der Klage gemacht werden können, weil er überhaupt erst
nach deren Einreichung passiert sei. Gleichgültig wäre es auch,
wenn der Ehebruch, was übrigens bestritten werde, erst nach
dem erstinstanzlichen Scheidungsurteile begangen worden wäre.
D. In der Duplik wendet sich die Revisionsbeklagte zunächst
gegen die rechtlichen Ausführungen der Replik und fährt dann
fort: Sie könne dem Bundesgericht mitteilen, daß H. mittelst
Erkenntnis der Kriminalkommission des Statthalteramtes Luzern
wegen widernatürlicher Unzucht, Päderastie , dem Kriminal
gericht überwiesen worden sei. Er habe sich des eingeklagten
Vergehens vor der Scheidung der Ehe schuldig gemacht, die Re
visionsbeklagte habe sich aber mit Rücksicht auf ihre Kinder bis
anhin gesträubt, Strafanzeige zu stellen. Zum Beweise werde auf
die bezüglichen Akten verwiesen und um deren Einholung ersucht.
Nach dem Gesagten sei eine Revision des bundesgerichtlichen Ur
teils zu Ungunsten der Revisionsbeklagten ausgeschlossen, wohl
aber rechtfertige die gegenwärtige Aktenlage eine solche zu Gunsten
der Opponentin, und zwar werde sie in folgendem Sinne bean
tragt: a) Der Frau C. sei die Erziehung und Verpflegung der
beiden aus der Ehe entsprossenen Kinder Fanny und Raphael bis
zur Volljährigkeit der Kinder, ohne jede Beschränkung der Rechte
der Frau C. und unter Ausschluß aller Rechte des Revisions
klägers zuzusprechen. b) H. habe die sämtlichen Kosten des Pro
zesses zu tragen. c) Im übrigen sei das bundesgerichtliche Urteil
vom 18. Oktober 1900 zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Von den beiden Voraussetzungen, unter welchen die Mög
lichkeit der Revision eines rechtskräftigen Urteils auf Grund einer
Ergänzung des Prozeßstoffes an sich gegeben ist, nämlich der
Vorlage neuen Beweismaterials und der Geltendmachung neuer
Tatsachen, hat die Bundes Civilprozeßordnung vom 22. November
1850 nur die erstere als gesetzlichen Revisionsgrund anerkannt.
Denn Art. 192 Ziff. 2 leg. cit. erklärt die Revision ausdrücklich
nur dann als zulässig, wenn der Impetrat entschiedene Beweis
mittel auffindet, und daß sich der Revisionskläger für die Be
willigung der Revision auf neue tatsächliche Behauptungen be
rufen könne wird auch sonst bei der gesetzlichen Normierung des
Rechtsmittels nirgends bestimmt, noch läßt es sich auf dem Wege
der Interpretation aus dem Gesetzestexte entnehmen. Der Gesetz
geber wollte also die Revision nur für den Fall gestatten, wo der
Richter gewisse zu Gunsten einer Partei sprechende von ihr gel
tend gemachte Tatumstände deshalb unberücksichtigt ließ, weil es
der Partei unmöglich gewesen war, die dafür bestehenden Beweis
mittel beizubringen. Insoweit ist das rechtskräftig gewordene Ur
teil nicht unabänderlich, sondern ein Zurückkommen auf dasselbe
bei Vorlegen der bisher nicht beizubringenden Beweise möglich.
Dagegen soll nach Auffassung des Gesetzes eine Partei dadurch,
daß ste in die Lage gekommen ist, ihre frühern Anbringen durch
neue für sie erhebliche Tatsachen zu ergänzen, die Rechtskraft
des einmal ergangenen Entscheides nicht mehr in Frage stellen
dürfen (vergl. auch Entsch. d. B. Ger., Bd. XXV, 2. Teil, Nr. 89,
S. 746). Dem Gesagten entspricht es auch, wenn Art. 173
Abs. 1 des Gesetzes schon bei Beginn des Hauptverfahrens eine
Aktenvervollständigung nur durch neu entdeckte Beweismittel, nicht
aber durch neu in Erfahrung gebrachte Tatsachen als statthaft
erklärt (vergl. Entsch. d. B. Ger. i. S. Genossenschaftsgemeinde
St. Gallen gegen Vereinigte Schweizerbahnen vom 19. Juni
1901). Verfügt also der Gesetzgeber den Ausschluß der letztern
noch während des hängenden Prozesses, abgesehen von dem
außerordentlichen das ganze Verfahren selbst vernichtenden Rechts
behelfe der Reform (Art. 47 ff.), so muß dieser Ausschluß
von ihm um so mehr gewollt sein, wenn einmal ein rechtskräfti
ges Urteil vorliegt und es sich darum handelt, dasselbe wieder
umzustoßen. Schließlich mag bemerkt werden, daß bei Urteilen
betreffend Scheidungsklagen eine Revision überhaupt nicht in so
allgemeiner Weise möglich sein kann, wie bei Urteilen über Strei
tigkeiten vermögensrechtlicher Natur. Vielmehr fordern ersteren
Falls für die Regel das Interesse der öffentlichen Ordnung und
dasjenige dritter Personen, deren familienrechtlicher Status direkt
oder indirekt auf die durch das Urteil geschaffene Rechtslage sich
gründet, z. B. bei Wiederverehelichung des geschiedenen Ehegatten,
in gebieterischer Weise die Aufrechterhaltung des ergangenen Ent
scheides.
- Nach obigen Ausführungen kann aber das vorliegende Re
visionsgesuch nicht gutgeheißen werden. Denn es stützt sich nicht
auf die Beibringung von Beweismitteln für Tatsachen, die bereits
im frühern Prozeß, aber mangels genügenden Beweises ohne
Erfolg, angebracht worden wären, sondern auf neue tatsächliche
Behauptungen unter Namhaftmachung von zu ihrer Erhärtung
dienenden Beweismitteln. Im frühern Verfahren, speziell auch soweit
sich dasselbe vor Bundesgericht abspielte, verlangte der Kläger die
Ehescheidung lediglich wegen tiefer Zerrüttung der Ehe und schwe
rer Ehrenkränkung. Nicht aber wurde von ihm der bestimmte
Scheidungsgrund des Ehebruches angerufen und namentlich auch
nicht auf die nunmehr geltend gemachte Tatsache eines ehebreche
rischen Verhältnisses zwischen Franziska Covi und Unternährer
abgestellt. Die Behauptung sodann, die Beklagte führe ein Laster
leben, fällt wohl mit dem soeben erwähnten Revisionsgrund zu
sammen. Sofern aber der Revisionskläger damit sagen wollte,
Franziska C. habe auch mit andern Männern unerlaubte Be
ziehungen gehabt, so liegt hiefür ein entschiedenes Beweismittel
im Sinne des Art. 192 Ziff. 2 nicht vor und hätte man es
zudem ebenfalls mit einer im Prozesse nicht vorgebrachten Tatsache
zu tun. Diese beiden Argumente lassen auch den dritten Revisions
grund, demzufolge Franziska C. des Diebstahls, begangen gegen
über ihrem frühern Ehemann, beschuldigt wird, als hinfällig er
scheinen.
Das von der Beklagten ihrerseits gestellte Revisionsgesuch,
welches sich auf die Behauptung stützt, H. habe sich während
der Ehe des Verbrechens der widernatürlichen Unzucht schuldig
gemacht, muß ebenso schon deshalb zurückgewiesen werden, weil
die Revisionsklägerin auf diese Behauptung im Scheidungsprozesse
niemals abgestellt hat, es sich also gleichfalls nicht um eine Be
weisverstärkung im Sinne von Art. 192 Ziff. 2 cit. handelt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Revisionsbegehren wird abgewiesen.