- Arteil vom 12. Februar 1902
in Sachen Konkursmasse Tschiffeli, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Bank in Zosingen, Bekl. u. Ber. Bekl.
Geltendmachung eines Pfandrechtes an einer Versicherungsforderung
des Gemeinschuldners. Anweisung im Kollokationsplan, Kollozierung
der Forderung in Klasse V. Wirkungen und Rechtskraft. Rechts
verwahrung des Ansprechers gegen den Kollokationsplan; Unwirk
samkeit. Art. 250 Sch.- u. Konk.-Ges. Anfechtung der Kollozierung
durch die Konkursmasse. Abtretung oder Verpfändung der Ver
sicherungsforderung? Cession an Zahlungsstatt, Cession zahlungs
halber, Cession zur Sicherstellung.
A. Durch Urteil vom 5. Dezember 1901 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt:
Die Klägerin ist mit ihrer Appellation abgewiesen.
Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Zofingen hatte
gelautet:
Die Klägerin sei mit ihrer Klage definitiv abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem Antrag, das Klagbegehren sei in Aufhebung des Urteils der
Vorinstanz zuzusprechen.
C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht wiederholt
der Vertreter der Klägerin sein Berufungsbegehren; der Ver
treter der Beklagten beantragt Abweisung der Berufung und Be
stätigung des Urteils der Vorinstanz.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Tschiffeli Sutermeister war Inhaber einer Wachstuchfabrik
in Zofingen. Er stand mit der Beklagten in Geschäftsverkehr
und zwar hatte sie ihm, hauptsächlich zur Diskontierung seiner
Wechsel, einen Kontokorrent Kredit bis auf 15,000 Fr. gewährt,
für den seine Mutter, Witwe Tschiffeli Groß, als Bürgin haftete.
Außerdem hatte er bei der Bank einen Separatkonto von
10,000 Fr., welcher durch eine Lebensversicherungspolice gedeckt
wurde, endlich einen sogenannten Konto B, dessen Höhe sich je
nach dem Wert der zu seiner Sicherung faustpfändlich hinterlegten
Valoren bemaß.
In der Nacht vom 25./26. Mai 1898 brannten die Fabrik
lokalitäten Tschiffelis größtenteils ab. Die amtliche Untersuchung
ergab als Brandursache Überheizung eines Ofens, welcher die
Trockenräume bediente. Tschiffeli wurde wegen des hierin liegenden
strafbaren Verschuldens dem Polizeirichter überwiesen. Die erste
Instanz verurteilte ihn zu einer Geldbuße gemäß Feuerpolizei
verordnung und zur Restitution von ½ des Betrages, welchen
ihm die kantonale Brandassekuranzanstalt für die Beschädigung
der Gebäulichkeiten entrichtet hatte. Das Obergericht aber ver
neinte ein für den Brandausbruch kausales Verschulden und ver
hängte lediglich eine Buße, weil Tschiffeli die vorgeschriebene
Anzeige beim Bezirksamt von der Installation des verhängnis
vollen Ofens unterlassen hatte. Das Mobiliar der Fabrikräume
und des Wohnhauses, sowie die Warenvorräte waren bei der
Gesellschaft Baloise in Basel versichert; über die Vergütung
des Schadens fanden zunächst Unterhandlungen statt. Die Be
schädigung der Maschinen wurde von der Gesellschaft auf
19,685 Fr. bewertet, Tschiffeli verlangte jedoch 29,000 Fr.
und erhob am 15. Juli 1898 für diesen Betrag beim aargauischen
Handelsgericht Klage mit dem Vorbehalt, sein Begehren zu er
gänzen, falls auch über die Vergütung für die übrigen versicherten
Objekte (Hausmobiliar und Warenvorräte) keine Einigung erzielt
werden sollte. Am 25. Juli forderte er Regulierung des Mobiliar
schadens mit 12,357 Fr., die Gesellschaft aber bestritt mit Schrei
ben vom 28. Juli grundsätzlich ihre Haftpflicht und erklärte,
jede Auszahlung vom Entscheide des schwebenden Prozesses, in
welchem sie jenen Standpunkt vertrat, abhängig zu machen.
Auf Betreibung vom 8. August erhob sie Rechtsvorschlag, ebenso
gegen die weitere Forderung von 28,466 Fr. 22 Cts. für ver
sicherte Warenvorräte, welche Tschiffeli am 14. November 1898
zwangsweise geltend machte. Als dieser darauf untätig blieb,
strengte die Versicherungsgesellschaft gegen ihn eine Provokations
klage an, worauf er am 16. Dezember 1898 das vorbehaltene
Nachtragsklagbegehren für beide Forderungen einreichte. Die Gesell
schaft verneinte ihre Haftpflicht. Die Streitsache wurde, nachdem
das aargauische Handelsgericht die Klage für den Betrag von
60,508 Fr. gutgeheißen hatte, endgültig erledigt durch Urteil des
Bundesgerichtes vom 3. Juni 1899 . Dieses erklärte die Ent
schädigungsforderungen für Maschinen und Warenvorräte als
unbegründet, da sie nach einer speziellen Klausel der maßgebenden
Versicherungspolizen als verwirkt erachtet wurden, während der
Ersatz für das Hausmobiliar, dessen Police jene Klausel nicht
enthielt, mit 12,357 Fr. zugesprochen wurde.
2. Am 27. Juli 1898 hatte Tschiffeli der Beklagten folgende
Urkunde ausgestellt: Der Unterzeichnete G. Tschiffeli Suter
meister in Zofingen steht mit der Bank in Zofingen in Konto
korrentverkehr und hat bei diesem Institut auch verschiedene
Separat Rechnungen, wofür Deckung gegeben wurde. Die Kon
tokorrentforderung betrug auf 30. Juni 1898 14,952 Fr.,
außerdem war auf diesen Tag ein Eigenbillet von 6000 Fr.
verfallen, mit Bürgschaft der Frau Witwe Tschiffeli in Neuen
stadt. Der Schuldner hatte sein Hausmobiliar, die Maschinen
und Waren bei der Basler Feuerversicherungsgesellschaft ver
sichert. Es werden die Versicherungssummen nun, nachdem ein
Brandfall eingetreten ist, fällig.
Unterzeichneter tritt nun von dieser Versicherungssumme der
Bank in Zosingen denjenigen Betrag ab, welcher zur Deckung
des Kontokorrent Saldo von 14,952 Fr., zuzüglich des Be
trages allfälliger Retourwechsel, sowie zur Saldierung des
inzwischen erneuten Eigenbillets von 56000 Fr. nötig ist.
Die Versicherungsgesellschaft wird ermächtigt, den bezüglichen
Betrag der Bank in Zofingen, gestützt auf deren Abrechnung
auszuzahlen. Mit Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse,
welche dieser sogenannten Abtretung zu Grunde liegen, ist an
Hand der Akten folgendes zu konstatieren: Mit Zuschriften vom
24. und 25. Juni 1898 teilte die Beklagte ihrem Klienten
Tschiffeli mit, daß zahlreiche (einzeln erwähnte) Wechsel, die sie
für ihn diskontiert hatte, mangels Zahlung oder unacceptiert
zurückgekommen seien, und ersuchte um sofortige Weisung, was
damit zu geschehen habe. Am 26. Juni gab Tschiffeli, nachdem
er am Tage vorher wieder verschiedene Wechsel zur Diskontierung
eingeschickt hatte, einige Aufklärungen und schlug vor, da er in
nächster Zeit abwesend sein werde, das Postbureau Zofingen an
zuweisen, an seine Adresse eintreffende Barsendungen der Bank
abzugeben. Die Beklagte lehnte jedoch umgehend seine Proposition
ab, da sie zu auffällig wäre und leicht zu Mißdeutungen Anlaß
geben könnte. Vom gleichen Tage, 27. Juni, datiert ein Schrei
ben der Beklagten an die Baloise, daß Tschiffeli nach seiner Mit
teilung sie (die Baloise) angewiesen habe, der Bank auf seine
Rechnung 12,000 Fr. auszubezahlen, welche Summe sie für
Rechnung der Beklagten der Zürcher Kantonalbank vergüten
möchte.
In einem Brief vom 6. Juli 1898 beklagte sich Tschiffeli, daß
die Bank seine ohne Kosten Wechsel lange vor Verfall zum
Accept präsentiere, entgegen einer Erklärung der Direktion, daß
jene erst 10 Tage vor Verfall in Cirkulation gesetzt würden. Die
Beklagte rechtfertigte ihr Vorgehen, indem sie auf die unzähligen
Retouren und die oft sehr sonderbaren Weigerungsgründe hin
wies. Sie forderte Tschiffeli auf, zwei soeben unacceptiert einge
gangene Wechsel zurückzuziehen und Deckung einzusenden. Mit
Brief vom gleichen Tage, 7. Juli 1898, ermächtigte Tschiffeli
die Bank, den Betrag seiner Mobiliarversicherung von circa
12,500 Fr. bei der Baloise einzukassieren, gegen Einlösung
seines Eigenwechsels von 6000 Fr. auf Ende Monat und Er
kennung des Restbetrages im Kontokorrent. Am 11. Juli über
mittelte die Beklagte an Tschiffeli gemäß seiner Aufforderung einen
Kontokorrentauszug und verlangte zur Deckung der darin aus
gewiesenen Kreditüberschreitung von circa 1200 Fr. umgehende
Anschaffungen. Mit Brief vom 18. Juli legte sie ihm zur Sicher
stellung ihres Kontokorrentguthabens eine Abtretung auf die Ver
sicherungssumme der Baloise zur Unterschrift vor, und berief sich
dabei auf eine nicht bei den Akten liegende Zuschrift Tschiffelis
vom 13. Juli, welche angeblich das nicht erfüllte Versprechen
enthielt, im Laufe der verflossenen Woche jenes Guthaben zu
decken. Am 23. Juli verlangte die Beklagte Sicherheit für eine
Anzahl auf 15. Juli fälliger, mangels Zahlung retournierter
Tratten. Mit Brief vom 26. Juli beharrte sie auf der am 18.
Juli proponierten Abtretung und drohte für den Fall ihrer
Verweigerung mit sofortiger zwangsweiser Geltendmachung sämt
licher Forderungen; am 27. Juli endlich schrieb sie direkt: Da
Sie die Rückgabe der unterzeichneten Abtretung aus sich sehr
widersprechenden Gründen verweigern, werden wir nunmehr un
sere Forderungen gegen Sie und Mitschuldner auf dem Rechts
wege geltend machen. Am gleichen Tage erfolgte die Ausstellung
der streitigen Erklärung.
Aus der Zeit nach Abschluß dieses Rechtsgeschäftes ergeben
die Akten folgende für seine Würdigung relevante Tatsachen:
Am 30. Juli 1898 gab die Beklagte der Baloise von ihrem
Vertrage mit Tschiffeli Kenntnis und ersuchte sie, bei Ausbezah
lung der Versicherungssumme denjenigen Betrag zu reservieren,
welcher durch ihre Abrechnung in jenem Zeitpunkt festgestellt
würde. Die Gesellschaft erwiderte unter Bestätigung der Kennt
nisnahme, daß sie wegen der Entschädigungspflicht mit Tschiffeli
im Prozeß liege, der die Liquidierung des Schadens vorläufig
verhindere. Auf Ende Juli war ein Eigenbillet Tschiffelis, das
zur Balaneierung seines Kontokorrentes diente, fällig geworden,
am 3. August gewährte die Beklagte nach mündlichen Verhand
lungen zufolge Bürgschaft der Mutter Tschiffeli die Erneuerung
desselben für einen Monat. Anfangs August gelangten zahlreiche
Wechsel Tschiffelis unbezahlt an die Bank zurück; mit Brief vom
9. August ersuchte Tschiffeli um deren Herausgabe, da er ohne
sie den Einzug nicht besorgen könne, da überdies die Beklagte
durch die Abtretung der Versicherungssumme neben der bestehen
den Bürgschaft genügend gedeckt sei. Die Bank behielt jedoch die
Retouren in der Hand und schrieb am 19. August an Tschiffeli,
sie werde ihre Rechte gegenüber der Bürgin Frau Tschiffelt in
Neuenstadt geltend machen, weil infolge des Prozesses mit der
Versicherungsgesellschaft seine Abtretung nicht realisierbar sei. Die
spätere Korrespondenz (Tschiffeli mit der Beklagten) bezieht sich
auf die Regelung der stets noch zahlreich eingehenden retournier
ten Wechsel.
Am 22. Oktober bezahlte die Mutter Tschiffelis den verbürgten
Betrag von 15,000 Fr., so daß die Kontokorrentforderung der
Bank auf Ende Dezember 1898 noch 2605 Fr. betrug. Dabei
figuriert als Aktivum das Eigenbillet Tschiffelis von 6000 Fr.,
das Ende August bei Verfall nicht eingelöst worden war.
Im Januar 1899 ging der letzte unbezahlte Wechsel ein, der
Betrag der Kontokorrentschuld Tschiffelis stellte sich Ende Juni
1899 bei Abschluß des Verkehrs mit Zinsen auf 2938 Fr. 50 Cts.
Nachdem das Urteil des aargauischen Handelsgerichtes über die
Versicherungsentschädigung ergangen war, verlangte Tschiffeli
im April 1899 einen Kontokorrentauszug auf 1. Mai, da er
seine Schuld begleichen werde, sofern die Baloise nicht an
das Bundesgericht appelliere, er wiederholte nach Empfang des
Auszuges diese Zusicherung. Die Differenzen der Abrechnung
waren bereinigt, als Tschiffeli am 27. April meldete, die Baloise
habe den Entscheid weiter gezogen, was die Auszahlung seiner
Schuld um einige Zeit hinausschiebe.
3. Am 1. Juli 1899, kurz nachdem die Versicherungsstreit
sache bundesgerichtlich entschieden war, eröffnete der Gerichts
präsident von Neuenstadt über Tschiffeli, der sein Domizil hieher
verlegt hatte, den Konkurs. Als der Massaverwalter, gestützt auf
jenes Urteil, den Betrag von 12,357 Fr. bei der Baloise ein
forderte, verweigerte sie die Zahlung, da Tschiffeli der Bank in
Zofingen laut deren Mitteilung vom 30. Juli 1898 Fr. 20,952
der ihm zukommenden Versicherungssumme abgetreten habe und
diese soeben erkläre, qu elle maintient sa saisie-arrêt. Nach
weitern Verhandlungen schrieb die Konkursverwaltung der Baloise
am 7. August 1899, qu elle était d accord d attendre avec
le versement demandé jusqu au moment où la question
sera liquidée avec la Banque de Zofingue. Die Gesellschaft
solle, statt der in Art. 188 O. R. vorgesehenen Deponierung
die Summe bis auf weiteres zurückbehalten. Am gleichen Tage
verpflichtete sich die Gesellschaft gegenüber der Bank, die Entschä
digung ohne ihre Einwilligung an keinen Dritten, sofern er
nicht durch ein rechtskräftiges Urteil legitimiert sei, auszube
zahlen.
Mit Schreiben vom 9. August 1899 an das Konkursamt
Neuenstadt machte die Beklagte folgende Forderungen (Wert
- Juli 1899) gegen die Masse Tschiffeli namhaft:
Fr. 2980
Restguthaben aus Kontokorrent
6292 25Eigenbillet mit Kosten und Zins
und bemerkte wörtlich:
Wir bitten um Aufnahme dieser Posten in den eröffneten
Konkurs und stellen hiemit an die Konkursverwaltung des
Tschiffeli Sutermeister in Neuenstadt das Gesuch: sie wolle die
Basler Feuerversicherungsgesellschaft in Basel ermächtigen, uns den
Betrag unseres Restguthabens mit zusammen 9273 Fr. von der
Summe, zu deren Zahlung sie durch das Bundesgericht verurteilt
worden ist, auszubezahlen samt Zinsbetreffnis vom 1. Juli an.
Die Konkursverwaltung aber kollozierte die Forderung der Be
klagten in Klasse V mit der Begründung, der angerufene Akt
vom 27. Juli 1898 bedeute keine wahre Cession, sondern eine
Verpfändung, diese aber sei ausgefertigt in einem Zeitpunkt, da
der Schuldner bereits zahlungsunfähig (au-dessous de ses
affaires) war und daher anfechtbar. Die Beklagte ließ den Kol
lokationsplan ohne Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, dagegen
gab sie am 4. November 1899, noch innert der Bestreitungsfrist,
um, wie sie selbst angibt, ihren Standpunkt gegenüber der Ver
fügung des Konkursamtes festzustellen, die Erklärung ab, sie habe
niemals Aufnahme ihrer Forderung als privilegierte verlangt,
denn sie sei Eigentümerin des abgetretenen Betrages und ihre
Anmeldung habe nur provisorischen Charakter für den allerdings
geradezu unmöglichen Fall, daß sie von der Baloise nicht völlig
gedeckt würde. Die Konkursverwaltung betrieb die Versicherungs
gesellschaft gestützt auf den rechtskräftigen Kollokationsplan auf
Bezahlung der 12,357 Fr., abzüglich 500 Fr., die der Konkurs
verwalter an eine Zürcher Firma abgetreten hatte. Ihr Rechts
vorschlag veranlaßte das Rechtsöffnungsverfahren. Der Appel
lations und Kassationshof des Kantons Bern, als obere Instanz,
verweigerte mit Entscheid vom 28. April 1900 die Rechtsöffnung
für den von der Bank angesprochenen Betrag von 9273 Fr., da
die Konkursverwaltung mit der Erklärung vom 7. August 1899
hiefür Stundung gewährt habe; für die Restsumme von 2584 Fr.
wurde Rechtsöffnung erteilt.
Da sich sonach die Konkursverwaltung außer Stande sah, das
zu Gunsten des Gemeinschuldners lautende Urteil des Bundes
gerichtes im ganzen Umfange zu vollstrecken, und zwar infolge
des von der Bank in Zofingen geltend gemachten Forderungs
rechtes, so erhob sie namens der Konkursmasse am 26. Juli
1900 gegen die Bank Klage mit dem Begehren, es sei zu er
kennen:
- Daß die Bank in Zofingen auf Grund des ihr gegen
über rechtskräftig gewordenen Kollokationsplanes, eventuell indem
überhaupt das zwischen ihr und G. Tschiffeli am 27. Juli 1898
abgeschlossene Rechtsgeschäft ( Abtretungsakt genannt) richter
lich als ungültig erklärt wird kein Forderungsrecht gegen
die Baloise bezw. Pfand oder sonstiges Vorzugsrecht auf den
von der Baloise noch nicht ausgezahlten Rest der Versicherungs
summe im Betrage von 9273 Fr. samt Zins à 5 % vom
- Juli 1899 hinweg habe.
- Daß demgemäß die Bank in Zofingen kein Recht zum
Einspruch gegen die sofortige Auszahlung obiger Versicherungs
summe seitens der Baloise an die Konkursmasse Tschiffeli habe
und dieser Auszahlung also nichts im Wege steht.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Beklagte habe keinen
vorzugsweisen Anspruch auf die Versicherungssumme, da schon
der rechtskräftige Kollokationsplan gegen sie entscheide, und da
überhaupt der Vertrag vom 27. Juli 1898 gemäß Art. 288
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs nicht
gelten könne, indem die Beklagte bei dessen Abschluß wußte und
wissen mußte, daß Tschiffeli mit Rücksicht auf die Unsicherheit
der Forderung gegenüber der Baloise zahlungsunfähig und daher
ir Ausstellung jener für die übrigen Gläubiger nachteiligen
Urkunde nicht berechtigt war. Die rechtliche Natur des Aktes falle
mit Rücksicht auf seine Anfechtbarkeit außer Betracht, eventuell
wäre die Auffassung der Konkursverwaltung zu teilen, daß eine
Verpfändung, nicht eine Cession vorliege.
Die Beklagte machte geltend, sie habe im Konkurse Tschiffeli
keine vorzugsweise Befriedigung verlangt, wie ihr Schreiben vom
- November 1899 dartue, und deshalb den Kollokationsplan
nicht angefochten. Das Rechtsgeschäft vom 27. Juli 1898 be
deute schon nach seinem Wortlaut eine Cession, durch die sie
Eigentümerin der streitigen Forderung geworden sei. Daß Tschiffeli
den Prozeß gegen die Baloise geführt habe, widerspreche dem
nicht, da es sich dabei um einen viel größeren Betrag als den
abgetretenen gehandelt habe. Der Kollokationsplan präjudiziere
die hier aufgeworfene Frage nach der Gültigkeit jenes Rechts
aktes nicht. Das gestellte Klagbegehren entspreche nicht der ihm
vorangehenden Begründung einer Anfechtungsklage, daher sei
die Klage angebrachtermaßen abzuweisen, eventuell wäre sie auch
materiell unbegründet, da die Voraussetzungen des citierten Art.
288, speziell der böse Glaube der Beklagten, nicht vorliegen.
In der Replik wird näher ausgeführt, daß sich die Erklärung
vom 27. Juli 1898 nach der ihrem Zustandekommen vorgehenden
Korrespondenz der Parteien und nach der Konkurseingabe der
Beklagten als Verpfändung qualifiziere; die Duplik hält an der
Auslegung als Cession fest.
Die erste Instanz gelangte unter Verwerfung des formellen
Einwandes der Beklagten zu materieller Abweisung der Klage,
das Obergericht bestätigte diesen Entscheid, im wesentlichen aus
folgenden Gründen: Die Frage, wem das Recht auf die Ver
sicherungssumme zustehe, sei durch die Konkursverwaltung nicht
entschieden, sondern richterlicher Prüfung vorbehalten worden, wie
sich aus der Erklärung der Beklagten gegenüber dem Kollokations
plan und daraus ergebe, daß nach dessen Inkrafttreten die
Gläubigerversammlung vom 18. Dezember 1899 darüber disku
tiert und dem Konkursverwalter den Auftrag gegeben habe, mit
allen gesetzlichen Mitteln diese Summe den Gläubigern zu retten.
Die Anfechtung des Aktes vom 27. Juli 1898, welche von seiner
rechtlichen Natur durchaus unabhängig sei, so daß diese keiner
Untersuchung bedürfe, erweise sich als unbegründet.
- Die Klägerin stellt sich in erster Linie auf den Stand
punkt, daß der in casu streitige Anspruch der Beklagten durch
den Kollokationsplan im Konkurse Tschiffeli rechtskräftig abge
wiesen sei. Da die Beklagte diese Auffassung nicht anerkennt, so
sind vorab die aus jener Kollokationsverfügung resultierenden
rechtlichen Verhältnisse klar zu stellen. Dabei fällt in Betracht:
Die Beklagte hat, wie sie selbst nicht bestreitet, am 9. August
1899 ein Schreiben an das Konkursamt Neuenstadt gerichtet,
worin sie ausdrücklich die Aufnahme einer Forderung von
3 Fr. in den Konkurs Tschiffeli beantragt. Daher ist ihre
wiederholte Behauptung in den Rechtsschriften, jener Brief be
deute keine Anmeldung für den Konkurs, durchaus unverständlich
und haltlos. Die Eingabe beruft sich auf den Rechtsakt vom
Juli 1898 und enthält außer jenem Antrag das Gesuch,
die Konkursverwaltung möge die Baloise ermächtigen, die vor
stehende Forderung aus der laut Urteil des Bundesgerichtes dem
Tschiffeli geschuldeten Versicherungssumme zu begleichen. Von
einer Geltendmachung des Eigentumsrechtes an dieser Versiche
rungsforderung ist nicht die Rede, jenes Gesuch schließt im Gegen
teil eine solche Rechtsanschauung aus, denn als Eigentümerin,
d. h. als Gläubigerin der Versicherungsforderung hätte die Be
klagte ihr Guthaben direkt bei der Baloise einziehen können,
ohne einer Ermächtigung der Konkursmasse zu bedürfen, diese
wäre überhaupt zu der geforderten Rechtshandlung gar nicht legi
timiert gewesen, da bei Annahme einer Cession der Beklagten
allein das Recht zugestanden hätte, über jene Forderung zu ver
fügen. Es ist daher auch nicht ersichtlich, daß die Anmeldung
nur vorsorglichen Charakter haben sollte, wie dies später be
hauptet wurde.
Das doppelte Begehren der Eingabe vom 9. August, Auf
nahme des Betrages als Konkursforderung und Befriedigung aus
bestimmtem Vermögensbestandteil, läßt sich vielmehr, wie es tat
sächlich geschah, nur dahin auslegen, daß die Beklagte gestützt
auf den angeführten Rechtsakt ein Pfandrecht an der Versiche
rungsforderung des Gemeinschuldners geltend machen wollte. Da
nun die Konkursverwaltung auf Grund ihrer materiellen Prü
fung dazu gelangte, dieses Pfandrecht als gesetzlich unzulässig zu
verwerfen, so mußte sie folgerichtig den Betrag als gewöhnliche
unbedingte Forderung in der V. Klasse kollozieren. Dieser Ver
fügung gegenüber hat die Beklagte allerdings während der An
fechtungsfrist, angeblich zur Präzisierung ihres früheren Be
gehrens, die Erklärung abgegeben, sie habe nie Einstellung ihrer
Forderung als privilegierte verlangt, sondern betrachte sich als
Eigentümerin eines entsprechenden Betrages der Versicherungs
summe, ihre Anmeldung im Konkurse sei nur geschehen für den
Fall, daß sie von der Versicherungsgesellschaft nicht voll befriedigt
werden sollte. Sie fasse daher ihre Einweisung im Kollokations
plan in diesem Sinne auf. Allein diese Erklärung widerspricht
wie schon oben ausgeführt wurde, dem unzweifelhaften Sinne der
Konkurseingabe vom 9. August 1899 und muß deshalb als aus
drückliche Anderung des damals eingenommenen Rechtsstandpunktes
betrachtet werden. Frägt es sich nun, ob die Beklagte dadurch die
Rechtsfolgen des ergangenen Kollokationsentscheides zu alterieren
vermochte, so ist dies zu verneinen, denn die Beklagte verwirft,
indem sie die rechtliche Grundlage der Verfügung als unrichtig
bestreitet, die Kollokation, so wie sie vorliegt, sie kann daher nicht,
ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen, dieselbe Kollo
kation aus andern Rechtsgründen anerkennen; ihre Erklärung
bedeutet tatsächlich eine Bemängelung des Kollokationsplans. Das
Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs aber giebt
dem Gläubiger, welcher sich einer Kollokationsverfügung nicht
unterziehen will, keine andere Möglichkeit, sie zu beseitigen, als
innert nützlicher Frist gerichtlich dagegen aufzutreten. Daraus er
gibt sich, daß eine bloße Rechtsverwahrung, wie sie in casu vor
liegt, in dieser Hinsicht jeder rechtlichen Relevanz ermangelt, daß
somit der streitige Kollokationsentscheid, da eine formgerechte An
fechtung nicht erfolgte, so wie er angelegt war, die Rechtskraft
beschritten hat. Damit ist endgültig festgestellt, daß der Beklagten
für den als Konkursforderung geltend gemachten Betrag von
9273 Fr. keine vorzugsweise Befriedigung aus der angesprochenen
Versicherungssumme zukomme. Dieser Entscheid setzt jedoch vor
aus, daß jene Summe ein Aktivum der Konkursmasse bilde,
denn die rechtliche Bedeutung des Kollokationsplans besteht nur
darin, zu bestimmen, ob und in welcher Weise das ermittelte
Massavermögen zur Tilgung der eingereichten Forderungen ver
wendet werden soll, nicht dagegen dessen Bestand nach den einzel
nen Vermögensobjekten in rechtsverbindlicher Weise zu fixieren.
Daher wäre die streitige Verfügung trotz der eingetretenen Rechts
kraft ohne Wirkung, sofern sich jene Voraussetzung als unrichtig
erweisen und angenommen werden sollte, daß die streitige For
derung vor Ausbruch des Konkurses an die Beklagte abgetreten
worden sei. Diese Auffassung vertritt nun jene in ihrer Erklä
rung vom 4. November, denn, indem sie gestützt auf den Rechts
akt vom 27. Juli 1898 die Versicherungsforderung zu Eigentum
beansprucht, betrachtet sie diese als aus dem Vermögen des Kon
kursiten ausgeschieden. Unter diesem Gesichtspunkt ist ihre ver
änderte Stellungnahme allerdings von rechtlicher Bedeutung. Die
damit aufgeworfene Frage nach dem Aktivenbestand der Konkurs
masse ist durch den Kollokationsplan nicht gelöst, sondern kann
ir auf dem Wege des ordentlichen Civilprozesses entschieden
werden. Um Gegenstände im Besitze Dritter zur Masse zu ziehen,
hat die Konkursverwaltung klagend aufzutreten. Ansprecher von
Objekten, die der Konkursit im Gewahrsam hat, kann sie nach
Art. 242 leg. cit. zur Klage zwingen. Auf Forderungen ist ein
analoges Verfahren nicht anwendbar, da bei ihnen nicht in gleicher
Weise von Besitz oder Gewahrsamsverhältnis gesprochen werden
kann, sondern die Konkursverwaltung wird steis dann, wenn sie
bei der Geltendmachung eines behaupteten Gläubigerrechts auf
Widerstand stößt, zur Klage genötigt sein. Allerdings hätte sie
in casu die Versicherungsforderung von der Baloise auf dem
Betreibungswege, gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil, trotz
des Widerspruchs der Bank erheben können, und dieser wäre es
dann zugefallen, ihr angebliches besseres Recht gerichtlich durch
zusetzen, allein ihre Erklärung vom 9. August gegenüber der
Versicherungsgesellschaft, welche im Rechtsöffnungsverfahren als
Stundung ausgelegt wurde, hat die Parteirollen zu ihren Un
gunsten vertauscht. Das ändert jedoch die rechtliche Situation
nicht. Zu entscheiden ist, ob die Versicherungsforderung am
27. Juli 1898 dem Vermögen Tschiffelis und damit der Kon
kursmasse entzogen worden, ob eine Cession derselben erfolgt sei;
sofern dies zu verneinen, fällt der Kollokationsplan in Betracht,
welcher für diesen Fall rechtskräftig feststellt, daß der Beklagten
ein Pfandrecht an der Versicherungssumme nicht zustehe. Wenn
daher der vorliegende Prozeß ergeben sollte, daß die Rechtsstellung,
welche die Beklagte am 4. November 1898 eingenommen und
zufolge deren sie die gesetzlich wirksame Anfechtung jener Fest
stellung unterlassen hat, nicht haltbar ist, indem der Akt vom
27. Juli 1898 keine Cession, sondern eine Verpfändung darstellt,
so hat sie eben die Wirkung dieser Unterlassung als Folge ihres
Rechtsirrtums auf sich zu nehmen.
5. Aus dem Gesagten ergiebt sich, daß die Frage nach der
rechtlichen Natur des zwischen Tschiffeli und der Beklagten am
27. Juli 1898 abgeschlossenen Rechtsgeschäftes nicht, wie die
Vorinstanz annimmt, unerörtert bleiben kann, indem nur zu
prüfen sei, ob die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit jenes Aktes
vorliegen. Wenn dieser nämlich als Verpfändung ausgelegt
werden sollte, so wäre die Klage gutzuheißen, selbst wenn eine
Anfechtung der Verpfändung heute nicht durchdringen könnte,
denn die Ungültigkeit derselben ist bereits im Kollokationsplan,
dem nach der Praxis des Bundesgerichtes die Rechtswirkungen
eines gerichtlichen Urteils zukommen, rechtskräftig festgestellt wor
den. Die Anfechtbarkeit ist daher nur im Falle der Annahme
einer Cession in Betracht zu ziehen.
Bei Prüfung der Frage, ob der Akt vom 27. Juli 1898 eine
Forderungsabtretung oder eine Verpfändung darstelle, handelt es
sich um die Erforschung des Parteiwillens bei einem Rechtsge
schäft, also um eine Rechts nicht um eine Tatfrage, so daß das
Bundesgericht an die Feststellungen der Vorinstanz, wenn sie sich
darüber ausgesprochen hätte, nicht gebunden wäre.
Nun ist vorab zu konstatieren, daß die wiederholte Behauptung
der Beklagten, es sei ihr speziell die Forderung aus der Ver
sicherung des Mobiliars abgetreten worden, durchaus aktenwidrig
ist, denn die streitige Urkunde spricht allgemein von der Ver
sicherungssumme, nachdem sie Hausmobiliar, Maschinen und
Waren als versichert angeführt hat. Allerdings fällt heute nur
die Mobiliarversicherungssumme in Betracht, da das bundesge
richtliche Urteil vom 3. Juni 1899 die übrigen Forderungen ab
gewiesen hat. Die Urkunde bezeichnet als Zweck der Abtretung
die Deckung des Kontokorrentsaldos von 14,952 Fr., zuzüglich
allfälliger Retourwechsel und Saldierung des fälligen Eigen
billets von 6000 Fr. Danach handelt es sich also jedenfalls um
ein entgeltliches Rechtsgeschäft; als Cession im Rechtssinne wäre
dies in folgender Gestaltung denkbar:
a. als Cession an Zahlungsstatt mit der Wirkung sofortiger
Befriedigung des Cessionars für den Betrag der Abtretung. Davon
kann jedoch in casu schon aus dem Grunde keine Rede sein,
weil beim Abschluß des Geschäftes ein solcher Betrag gar nicht
ziffermäßig fixiert war und daher unbestrittenermaßen auch nicht
sofort zu Gunsten Tschiffelis im Kontokorrent gebucht wurde,
vielmehr sollte sich die Bank erst im Moment, da die Versiche
rungssumme zur Auszahlung gelangte, für den dannzumaligen
Wert ihrer Forderungen bezahlt machen, wie dies auch aus dem
Briefe der Beklagten an die Baloise vom 30. Juli 1898 deutlich
hervorgeht.
b. als Cession zahlungshalber, bei welcher die Liberierung des
Cedenten erst mit der Tilgung der Forderung und nur für den
jenigen Betrag erfolgt, den der Cessionar vom Cessus erhält oder
bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können (Schw. O. R.,
t. 193; Hafners Kommentar, Anm. 1 zu Art. 193). Diese
Auffassung scheint die Beklagte in ihren Rechtsschriften zu ver
treten, wenn sie ausführt, die Abtretung hätte nicht den Sinn
gehabt, daß damit die schon bestehenden Sicherheiten dahingefallen
sein sollten (was natürlich bei Hingabe an Zahlungsstatt mit
dem sofortigen Erlöschen der Schuld notwendig hätte eintreten
müssen). Danach hätte also der Eintrag im Konto Tschiffelis
erst mit der Auszahlung von Seite der Baloise erfolgen müssen.
Allein auch diese Auslegung des Aktes vom 27. Juli 1898 ist
nicht stichhaltig, wie sich aus Folgendem ergibt: Die Cession ist
das der Tradition körperlicher Sachen zum Zweck des Eigentums
überganges analoge abstrakte Rechtsgeschäft, durch welches das
Gläubigerrecht an einer Forderung übertragen wird in dem Sinne,
daß sämtliche Befugnisse des Cedenten auf den Cessionar übergehen
und ihm ausschließlich zukommen, so insbesondere auch die ge
richtliche Geltendmachung der Forderung (vergl. Art. 190 und
193 O. R.). Dies war aber in casu unzweifelhaft nicht die
Meinung der Parteien, denn die Beklagte hat sich niemals so
verhalten, als ob ihr das ausschließliche Gläubigerrecht zustehe,
vielmehr handelte Tschiffeli auch nach der Ausstellung jener Ur
kunde mit Wissen und Willen der Beklagten als alleiniger In
haber der Forderung. Zur Zeit der Abtretung war die For
derung für die Maschinen, welche nach dem Wortlaut der Urkunde,
wie schon ausgeführt, mitumfaßt wird, bereits rechtshängig. Diesen
Prozeß hätte daher Tschiffeli nach der in Theorie und Praxis
vertretenen Meinung, allerdings mit Rechtswirkung für die Be
klagte, zu Ende führen können (vergl. Deutsche Civil Prozeß
Ordnung, 325; Deutsches bürgerliches Gesetzbuch, 407
Abs. 2); dagegen ist mit der Annahme einer Abtretung der For
derung nicht vereinbar, daß nicht die Beklagte, sondern Tschiffeli
nach ihrem Abschluß und der Kenntnisgabe an den angeblichen
debitor cessus am 8. August für die Mobiliarentschädigung
und am 14. November 1898 für den Warenschaden gegen die
Baloise Betreibung anhob und am 16. Dezember auf gegen
ihn ergangene Provokation das Nachtragsklagbegehren beim aar
gauischen Handelsgericht einreichte. Ein Auftrag an Tschiffeli zur
Prozeßführung seitens der Beklagten erscheint ausgeschlossen, da
die Konkursmasse für die Prozeßkosten aufkam. Auch das Gesuch
der Beklagten an die Konkursmasse, sie möchte die Baloise zur
Auszahlung ermächtigen, ist, wie früher erwähnt, nur verständlich
unter der Voraussetzung, daß Tschiffeli Gläubiger geblieben sei;
dafür spricht endlich auch sein Brief an die Beklagte vom 23.
April 1899, daß er sie aus der ihm in erster Instanz zuge
sprochenen Summe bezahlen werde, sofern die Baloise nicht Be
rufung beim Bundesgericht einlege.
c. Mit Rücksicht auf diese Tatsachen kann auch eine Cession
zur Sicherstellung, wie sie von Doktrin und Praxis anerkannt
wird (vgl. Hafner, Komm. z. O. R., Art. 193 Anm. 1; Dern
burg, Preußisches Privatrecht, II, S. 193), nicht vorliegen.
Allerdings verlangt die Beklagte in der dem Abschluß des strei
tigen Rechtsgeschäftes voraufgehenden Korrespondenz wiederholt
Deckung; die Abtretungsurkunde selbst gebraucht diesen Ausdruck
und auch Tschiffeli scheint nach seinem Brief vom 9. August
die Abtretung als Sicherstellung der Beklagten zu betrachten;
allein es fehlt auch für diese Konstruktion das der Cession wesent
liche Erfordernis des Gläubigerwechsels. Analog der Eigentums
übertragung zur Sicherstellung unter Einräumung des Verkaufs
rechts müßte dabei die zur Deckung dienende Forderung in die
volle ausschließliche Verfügungsgewalt des Cessionars gebracht
werden, was jedoch in casu, wie oben dargetan, nicht der Ab
sicht der Parteien entspricht.
Selbst wenn übrigens zugegeben werden wollte, daß jene Ab
sicht bei Ausstellung der streitigen Urkunde bestanden hätte, so
würde sich für die gegenwärtige Bedeutung des Rechtsaktes vom
27. Juli 1898 kein anderes Resultat ergeben, da in diesem Fall
notwendig eine stillschweigende Anderung der ursprünglichen Ver
einbarung anzunehmen wäre. Hätte nämlich die Abtretung, wie
die Beklagte behauptet, nur auf die Forderung für das Mobiliar
Bezug, so wäre zu beachten, daß Tschiffeli, der sich am 15. Juli
1898 mit dem Vertreter der Versicherungsgesellschaft über jenen
Schaden verständigt und am 25. Juli seine Auszahlung verlangt
hatte, am entscheidenden 27. Juli offenbar annahm, es handle
sich um eine fällige unbestrittene Verbindlichkeit, deren Abtretung
nichts im Wege stehe, da die Baloise erst am 28. Juli ihre Er
satzpflicht auch für diesen Betrag bestritt. Wenn jedoch hierauf
nicht die Beklagte den Prozeß für diese Summe aufnahm, sondern
Tschiffeli sich, ohne einen Auftrag zur Weiterführung seitens der
Beklagten erhalten zu haben, fernerhin als Gläubiger der ge
samten Versicherungsforderung gerierte, so müßte darin eine
stillschweigende Wiederaufhebung der Cessionswirkungen, eine
Umwandlung der Cession in eine Verpfändung erblickt werden.
6. Ergeben die vorstehenden Erörterungen, daß die Erklärung
Tschiffelis vom 27. Juli 1898 nicht als Cession im Rechtssinn
aufgefaßt werden kann, so erfüllt sie in unzweifelhafter Weise
die gesetzlichen Requisite einer Verpfändung. Diese erfordert keine
Übertragung des Gläubigerrechts, der Verpfänder allein ist zur
Klage legitimiert, während der Pfandgläubiger nur das erste An
recht auf Befriedigung ans ihrem Resultat hat. In casu wollte
die Beklagte nicht selbst den Prozeß gegen die Versicherungsgesell
schaft führen, sondern nur die liquid gestellte Forderung für sich
zur Sicherung ihrer Guthaben an Tschiffeli beanspruchen. Dieser
Zweck erhellt deutlich aus der dem Abschluß des Rechtsgeschäftes
vorausgehenden Korrespondenz. Die vielen Retourwechsel , welche
die Kontokorrentschuld Tschiffeli stets anwachsen ließen, erweckten
bei der Beklagten Mißtrauen zu der Solvenz ihres Klienten und
den Wunsch nach gesteigerter Deckung, die sie schließlich durch
die Drohung mit sofortiger zwangsweiser Geltendmachung ihrer
Ansprüche von ihm erlangte. Daraus erklärt sich ihr Vorgehen
gegen die Bürgin Frau Tschiffeli im Momente, da der Wert jener
Sicherheit durch Bestreitung der ganzen Versicherungssumme sei
tens der Baloise fraglich erschien; ihr Brief vom 19. August
bemerkt ausdrücklich, sie sehe sich zu diesem Schritte veranlaßt,
weil infolge der bevorstehenden Prozesse die Realisierung der Ab
tretung vorläufig nicht durchführbar sei. Nachdem die Versiche
rungsforderung Tschiffelts durch das Urteil des Bundesgerichts
vom 3. Juni 1899 endgültig festgestellt war, betrachtete die Be
klagte diesen Betrag als Sicherheit für ihr Restguthaben und er
klärte daher im Juli 1899 auf Anfrage der Baloise qu elle
maintient sa saisie-arrêt. Ebenso machte sie die bereits erör
terte Eingabe in dem Konkurs Tschiffeli, welche diese Auffassung
bestätigt. Im Zusammenhang mit allen diesen Indizien ist auch
die ausdrückliche Erklärung Tschiffeli gegenüber der Konkursver
waltung, daß er den streitigen Akt stets als Verpfändung ange
sehen habe, nicht ohne jede Bedeutung; jedenfalls kann dagegen
nicht die Benennung der Urkunde als Cession angeführt werden,
da die äußere Bezeichnung eines Rechtsgeschäftes für seine Aus
legung nicht ausschlaggebend ist.
Für die Annahme einer Verpfänduug statt einer Cession spricht
übrigens namentlich auch der schon früher erwähnte Umstand,
daß in der Urkunde vom 27. Juli 1898 kein ziffermäßig be
stimmter Betrag der Versicherungsforderung an die Beklagte ab
getreten wird, indem deren Guthaben für unbezahlt retournierte
Wechsel noch nicht feststeht. Wenn auch unzweifelhaft eine For
derung, deren genaue Summe zur Zeit noch nicht ermittelt ist
in ihrer Totalität cediert werden kann, sofern sie im übrigen ge
nügend individualisiert erscheint, so ist es anderseits mit dem
Wesen der Abtretung unvereinbar, daß sie sich bei einer quanti
tativ bestimmten Forderung auf einen noch ungewissen, erst durch
ein zukünftiges Ereignis statuierten Teil erstrecke, denn die dem
Cessionar als Nachfolger im Gläubigerrecht zustehende volle Ver
fügungsgewalt kann nur an einem genau abgegrenzten Objekt
bestätigt werden. Dieses rechtliche Hindernis besteht nicht bei der
Verpfändung, welche die Zuständigkeit des Gläubigerrechts nicht
tangiert; sie allein entspricht dem von den Parteien in casu ver
folgten Zweck, die Versicherungsforderung in demjenigen Betrage,
welcher zur Bezahlung der erst späterhin quantitativ bestimmbaren
Ansprüche der Beklagten gegen Tschiffeli notwendig sein würde,
als Deckung bereit zu halten.
7. Qualifiziert sich somit der Akt vom 27. Juli 1898 recht
fällt gemäß der vorstehenden Erwä
lich als Verpfändung,
daß der Kollokationsplan im Konkurse
gung 4 in Betracht
Tschiffeli die Rechtsungültigkeit derselben rechtskräftig ausgesprochen
und damit die Frage ihrer Anfechtbarkeit präjudiziert hat. Daher
ist auf die weitern Anbringen der Klägerin nicht mehr einzu
treten, sondern die Klage aus dem angeführten Grunde in vollem
Umfange gutzuheißen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheißen und demgemäß in Aufhebung
des angefochtenen Urteils des aargauischen Obergerichts das Klage
begehren zugesprochen.