Art. 2 und Art. 5 Abs. 1 und 2 E.-H.-G.; Selbstverschulden eines Eisenbahnbediensteten, Bemessung des Hinterlassenenschadens. Ein rechtlich relevantes Selbstverschulden liegt nicht vor, wenn ein langjährig im Bahndienst stehender Arbeitnehmer bei Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten durch einen außergewöhnlichen äußeren Umstand für einen Augenblick abgelenkt wird und deshalb eine Gefahr übersieht; an die stete gespannte Aufmerksamkeit im Betriebsdienst dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (E. 3). Für die Schadensbemessung ist nicht das tatsächlich Geleistete, sondern die gesetzliche Unterhaltspflicht des Verstorbenen maßgebend; entscheidend ist das Bedürfnis der Witwe unter Berücksichtigung der ökonomischen und sozialen Verhältnisse im Unfallzeitpunkt. Die Kapitalisierung hat sich nach der konkreten Lebenserwartung und den Umständen zu richten; ein pauschaler Abzug wegen der Rentenform ist zulässig, wenn die Berechnung auf zu günstigen Annahmen beruht (E. 4).
sah, noch hörte resp. nach dem Geräusch als in verderblicher Nähe befindlich erkannte. Dieser Umstand kann ihm jedoch nicht zur Schuld angerechnet werden, denn die Zeugenaussagen, daß der Lärm des einfahrenden Oltener Zuges jenes schwächere Geräusch momentan übertönte und für ihn unwirksam machte, sind durch aus glaubwürdig. Näher zu prüfen ist somit nur der Vorwurf ungenügender Bethätigung des Gesichtssinnes. Beide Vorinstanzen haben ihn als begründet erachtet und daraus ein Verschulden ab geleitet. Das Obergericht hebt hervor, daß Bürgi zu größerer Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen wäre, besonders da er jenes täglich ausgeführte Rangiermanöver kannte und wahrscheinlich damals auch den ersten Teil desselben beobachtet hatte. Immerhin mißt es übereinstimmend mit der ersten Instanz diesem Verschul den keine ausschließliche Bedeutung bei, da ein äußerer unge wöhnlicher Umstand, die verspätete Einfahrt des Oltener Zuges, im fatalen Augenblick die Aufmerksamkeit des Verunglückten ab gelenkt und daher wesentlich zur Herbeiführung des Unfalles bei getragen habe. Das falle um so schwerer ins Gewicht, als nach Aussage des kompetentesten Zeugen ein einziger Moment der Un achtsamkeit genügte, um Bürgi seinem Schicksal zu überliefern. Danach bewertet das Obergericht den Anteil des Selbstverschul dens am Unglück auf 40 %. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Wenn ein Eisenbahnangestellter bei vorschriftsgemäßer Erfüllung seiner dienst lichen Obliegenheiten einen Unfall erleidet, weil ein außergewöhn liches Ereignis seine Aufmerksamkeit von den Gefahren seines Berufes momentan abgelenkt hat, so kann in seinem Verhalten wohl ein Versehen, nicht aber ein rechtlich relevantes Verschulden gefunden werden. Im vorliegenden Falle ist zu berücksichtigen daß der Verunglückte, welcher schon lange Jahre einen verant wortungsvollen Dienst versehen hat, und dem von seinem Vor gesetzten das Zeugnis eines zuverlässigen, pflichtgetreuen Arbeiters ausgestellt wird, offenbar gewohnt war, das Rangiermanöver nicht ausschließlich mit dem Auge, sondern auch an dem Geräusch wahr zunehmen, daß also gewöhnlich die beiden Sinne zusammen wirkten. Wenn nun an dem verhängnisvollen Abend das Gehör wegen des ungewöhnlichen Lärms versagte, das Auge aber, eben falls infolge eines zufälligen äußern Umstandes, für einen Augen blick abgelenkt wurde und dieser Augenblick genügte, um das Un glück herbeizuführen, so kann die hierin liegende Unterlassung des durch die Situation gebotenen nicht als schuldhaft gelten. Die gegenteilige Ansicht würde an die menschliche Natur zu hohe An forderungen stellen, denn es trifft hier in erhöhtem Maße zu, was das Bundesgericht im Falle Leu gegen Centralbahn (Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 247) ausgesprochen hat: Es ist Eisen bahnbediensteten nicht zuzumuten, daß sie bei ihrer Diensterfül lung auf den Schienengeleisen stetsfort mit gespannter Aufmerk samkeit auf ihre Sicherung gegen Betriebsgefahren bedacht seien. Die menschliche Natur läßt, nach psychologischen Gesetzen, eine solche fortgesetzte Anspannung der Aufmerksamkeit bei täglichem Umgange mit der Gefahr nicht zu. Wenn daher ein Eisenbahn bediensteter während der Erfüllung dienstlicher Verrichtungen auf dem Schienengeleise eine ihm drohende Gefahr übersieht, welche er bei Aufwendung ängstlicher Vorsicht entdecken konnte, so kann darin nicht ohne weiteres ein Verschulden gefunden werden. Zu vergleichen ferner auch Band XXII, S. 771. Es kann nach dieser Entscheidung der Verschuldensfrage hier uneröriert bleiben, ob sich die Auffassung der Vorinstanz, welche den Unfall einem Zusammenwirken von Zufall und Selbstver schulden zuschreibt und daraus eine prozentuale Herabsetzung der grundsätzlich berechtigten Entschädigungsforderung folgert, überhaupt aus den zutreffenden Gesetzesbestimmungen interpretieren lasse. 4. Fällt somit die Einrede des Selbstverschuldens als unbe gründet dahin, so folgt daraus die prinzipielle Haftpflicht der beklagten Gesellschaft, und zwar hat die Klägerin unbestrittener maßen nach Art. 5, 2 E. H. G. Anspruch auf Ersatz des ihr durch den Tod des Ehemannes entzogenen Unterhaltes, so weit er zu einem solchen verpflichtet war. Sie selbst taxiert diesen Schaden im Klagebegehren auf 10,765 Fr., wobei die Hälfte des Jahreseinkommens des Mannes von 885 Fr. als Grundlage der Berechnung dient. Dem gegenüber wendet die Beklagte ein, daß der Ehemann unzweifelhaft mehr als die Hälfte seines Gehaltes für sich selbst gebraucht habe, besonders da durch die Entfernung des Dienstortes von der Wohnung sein Lebensunterhalt verteuert
worden sei, daß übrigens die Frau, selbst bei gleichen Bedürfnissen, nicht auf die Hälfte Anspruch hätte, indem sie einen Teil ihres Unterhalts aus Garten und Land bestreite, daß daher in Berück sichtigung der konkreten Verhältnisse ein jährlicher Zuschuß seitens des Mannes von 600 700 Fr. hoch genug eingeschätzt sei. Das kantonale Obergericht nimmt an, daß der Ehemann seiner Frau jährlich 700 Fr. zugewendet habe und gelangt danach beim Alter der Klägerin auf eine Abfindungssumme von 9232 Fr. 30 Cts., von welcher jedoch einerseits wegen der Entschädigung in Kapital form 10 %, anderseits wegen des statuierten Selbstverschuldens 40% in Abzug gebracht werden, so daß sich die zugesprochene Entschädigungssumme auf 5000 Fr. belauft. Gegenüber dieser Argumentation ist zu bemerken: Maßgebend für die Ausmittlung des Schadens im Sinne des Gesetzes ist nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis nicht, wie die Vor instanz anzunehmen scheint, die Summe, welche der Mann seiner Frau thatsächlich zugewendet hat, sondern vielmehr derjenige Be trag, zu dessen Leistung er rechtlich verpflichtet war. Es entscheidet also das Maß der Bedürftigkeit; denn eine Unterhaltungspflicht basiert lediglich auf dem Bedürfnis. Allerdings sind bei der Fest stellung dieses Bedürfnisses die ökonomischen und sozialen Verhält nisse zur Zeit des Unfalls zu berücksichtigen, d. h. man kann nicht verlangen, daß die Witwe ihre bisherige Lebensführung in erheblicher Weise ändere, und das Maß der Entschädigung nach diesem veränderten Zustand ermitteln. Nun ist zunächst der Beklagten beizustimmen, wenn sie aus führt, daß in der Bevölkerungsklasse, die hier in Frage kommt, bei welcher die Bedürfnisse der Familie sich fast ausschließlich nach dem Erwerb des Mannes richten, dieser regelmäßig nicht die Hälfte, sondern nur etwa zwei Fünftel desselben der Frau wird zuwenden können, da er selbst mehr braucht als sie. Das gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, wo der Mann entfernt von seiner Arbeitsstelle wohnte und nicht alle Mahlzeiten zu Hause einnehmen konnte. Wenn ihm auch die Frau das Essen zutrug, so bedeutet immerhin die hiefür erforderliche Zeit eine Verteuerung des Haushaltes. Ferner ist im Sinne obiger Er wägung darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Frau noch in arbeits fähigem Alter steht, daß sie unbestrittenermaßen Wohnung, Garten und Land besitzt, aus dem sie ihren Unterhalt zum Teil selbst bestritt und auch in Zukunft bestreiten kann. Zieht man alle diese Umstände in Betracht, so erscheinen 600 Fr. pro Jahr als genügendes Aquivalent für den Ausfall der pflicht gemäßen Leistung des Mannes. Für eine Jahresrente in diesem Betrage ist beim Alter der Klägerin, das hier zu berücksichtigen ist, weil die Frau älter war als ihr Mann, nach Soldans Ta belle III ein Kapital von 7100 Fr. erforderlich. Dieser Betrag erscheint jedoch für die Form der Aversalentschädigung zu hoch, weil berechnet unter der für die Klägerin zu vorteilhaften Vor aussetzung steter Gesundheit und bisheriger Arbeitsfähigkeit des Mannes während ihrer wahrscheinlichen Lebensdauer. Daher scheint ein Abzug von 15 % gerechtfertigt und es verbleiben mit 6000 Fr. als angemessene Entschädigung. 5. Die Kosten der Beerdigung sowie die Zinsforderung sind für den Fall bestehender Haftpflicht nicht bestritten und daher der Klägerin zuzusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: