- Arteil vom 16. Januar 1902 in Sachen
Bürgi, Kl., u. 1. Ber. Kl., gegen Nordostbahngesellschaft,
bezw. Schweiz. Bundesbahnen, Bekl. u. II. Ber. Kl.
Tod des Versorgers (Ehemannes). Behauptetes Selbstverschulden,
Art. 2 E.-H.-G. Mass der Entschädigung, Art. 5 Abs. 1 u. 2 eod.
A. Durch Urteil vom 27. September 1901 hat das Ober
gericht des Kanions Aargau erkannt:
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin eine Aversalentschädi
gung von 5000 Fr. und die Kosten der Beerdigung mit 96 Fr.
a Cts. samt Zins à 5% von beiden Beträgen seit 15. März
1900 zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung ans Bundesgericht ergriffen. Die
Klägerin stellt das Begehren, es sei ihr der Klagschluß im vollen
Umfang zuzusprechen, eventuell, es sei die vom Obergericht auf
Fr. 5000 festgesetzte Entschädigung unter Verneinung jeglichen
Verschuldens des verunglückten Ehemanns Bürgi angemessen zu
erhöhen. Die Beklagte beantragt, es sei in Aufhebung des ober
gerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der im Jahre 1846 geborene August Bürgi von aarg.
Erlinsbach stand seit 1872 im Dienste der Beklagten, zuletzt als
Weichen und Barrierenwärter mit einem Jahresgehalt von
1770 Fr. Er hatte zusammen mit K. Wernli die Bedienung des
Bahnüberganges beim Schulhaus Aarau zu besorgen und ver
unglückte dort am 2. September 1899 auf folgende Weise: Bei
einbrechender Dunkelheit, gegen 6 ½ Uhr abends, setzte Bürgi
vermittelst einer Stange die zwischen Geleise I und II befindliche
elektrische Übergangslampe in Funktion. Als er die Stange wie
der an ihren Aufbewahrungsort nach dem nahen Wärterhäuschen
zurücktragen wollte und gegen dasselbe zu die Schienen über
schritt, wurde er von einer auf Geleise II vorfahrenden Rangier
maschine erfaßt und bis zur nächsten Weichenzunge geschleift.
Dort schlug er so heftig mit dem Kopfe auf, daß nach wenigen
Minuten der Tod eintrat. Der Verunglückte hinterläßt die zur
Zeit des Unfalles 54 Jahre alte, also vor ihm geborene Witwe,
Maria geb. Bircher. Diese fordert gestützt auf Art. 2 und 5 des
Eisenbahn Haftpflichtgesetzes von der Beklagten eine Aversalent
schädigung von 10,765 Fr., dazu Ersatz der Beerdigungskosten
mit 96 Fr. a Cts., beides verzinslich à 5% seit dem Ver
mittlungsversuch vor Friedensrichter. Die Beklagte bestreitet grund
sätzlich ihre Haftpflicht, da Bürgi infolge Selbstverschuldens im
Sinne von Art. 2 ibid. den Tod gefunden habe; jedenfalls könne
Art. 7 leg. cit. nicht in Betracht fallen; eventuell wird die
Schadenersatzforderung als übertrieben bezeichnet.
- (Art. 7 E. H. G. von der Klägerin fallen gelassen.)
- Was zunächst die Einrede des Selbstverschuldens betrifft, so
ist zu untersuchen, ob die Beklagte den ihr obliegenden Beweis
hiefür erbracht habe. Dabei fällt als thatsächlich festgestellt in
Betracht: Während Bürgt sich anschickte, die Stange zurückzu
tragen, fuhr auf Geleise I der um einige Minuten verspätete
Oliener Zug heran. Bürgi wendete das Gesicht gegen jenen,
schaute also nicht auf Geleise II, dem er sich gleichzeitig näherte.
So geriet er vor die Maschine des in seinem Rücken manöve
rierenden Rangierzuges. Die Beklagte sieht nun das Verschulden
darin, daß sich der Verunglückte, bevor er dem zu überschreitenden
Geleise auf gefährliche Distanz nahe kam, nicht vergewisserte, ob
es passierbar sei. Sie betont speziell, Bürgi hätte sich in der
Richtung gegen den Bahnhof Aarau umsehen sollen, übrigens
hätte ihn auch das Geräusch des Rangierzuges bei genügender
Aufmerksamkeit warnen müssen.
Unzweifelhaft ist, daß Bürgi den verhängnisvollen Zug weder
sah, noch hörte resp. nach dem Geräusch als in verderblicher Nähe
befindlich erkannte. Dieser Umstand kann ihm jedoch nicht zur
Schuld angerechnet werden, denn die Zeugenaussagen, daß der
Lärm des einfahrenden Oltener Zuges jenes schwächere Geräusch
momentan übertönte und für ihn unwirksam machte, sind durch
aus glaubwürdig. Näher zu prüfen ist somit nur der Vorwurf
ungenügender Bethätigung des Gesichtssinnes. Beide Vorinstanzen
haben ihn als begründet erachtet und daraus ein Verschulden ab
geleitet. Das Obergericht hebt hervor, daß Bürgi zu größerer
Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen wäre, besonders da er jenes
täglich ausgeführte Rangiermanöver kannte und wahrscheinlich
damals auch den ersten Teil desselben beobachtet hatte. Immerhin
mißt es übereinstimmend mit der ersten Instanz diesem Verschul
den keine ausschließliche Bedeutung bei, da ein äußerer unge
wöhnlicher Umstand, die verspätete Einfahrt des Oltener Zuges,
im fatalen Augenblick die Aufmerksamkeit des Verunglückten ab
gelenkt und daher wesentlich zur Herbeiführung des Unfalles bei
getragen habe. Das falle um so schwerer ins Gewicht, als nach
Aussage des kompetentesten Zeugen ein einziger Moment der Un
achtsamkeit genügte, um Bürgi seinem Schicksal zu überliefern.
Danach bewertet das Obergericht den Anteil des Selbstverschul
dens am Unglück auf 40 %.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Wenn ein
Eisenbahnangestellter bei vorschriftsgemäßer Erfüllung seiner dienst
lichen Obliegenheiten einen Unfall erleidet, weil ein außergewöhn
liches Ereignis seine Aufmerksamkeit von den Gefahren seines
Berufes momentan abgelenkt hat, so kann in seinem Verhalten
wohl ein Versehen, nicht aber ein rechtlich relevantes Verschulden
gefunden werden. Im vorliegenden Falle ist zu berücksichtigen
daß der Verunglückte, welcher schon lange Jahre einen verant
wortungsvollen Dienst versehen hat, und dem von seinem Vor
gesetzten das Zeugnis eines zuverlässigen, pflichtgetreuen Arbeiters
ausgestellt wird, offenbar gewohnt war, das Rangiermanöver nicht
ausschließlich mit dem Auge, sondern auch an dem Geräusch wahr
zunehmen, daß also gewöhnlich die beiden Sinne zusammen
wirkten. Wenn nun an dem verhängnisvollen Abend das Gehör
wegen des ungewöhnlichen Lärms versagte, das Auge aber, eben
falls infolge eines zufälligen äußern Umstandes, für einen Augen
blick abgelenkt wurde und dieser Augenblick genügte, um das Un
glück herbeizuführen, so kann die hierin liegende Unterlassung des
durch die Situation gebotenen nicht als schuldhaft gelten. Die
gegenteilige Ansicht würde an die menschliche Natur zu hohe An
forderungen stellen, denn es trifft hier in erhöhtem Maße zu,
was das Bundesgericht im Falle Leu gegen Centralbahn (Amtl.
Samml., Bd. XVIII, S. 247) ausgesprochen hat: Es ist Eisen
bahnbediensteten nicht zuzumuten, daß sie bei ihrer Diensterfül
lung auf den Schienengeleisen stetsfort mit gespannter Aufmerk
samkeit auf ihre Sicherung gegen Betriebsgefahren bedacht seien.
Die menschliche Natur läßt, nach psychologischen Gesetzen, eine
solche fortgesetzte Anspannung der Aufmerksamkeit bei täglichem
Umgange mit der Gefahr nicht zu. Wenn daher ein Eisenbahn
bediensteter während der Erfüllung dienstlicher Verrichtungen auf
dem Schienengeleise eine ihm drohende Gefahr übersieht, welche
er bei Aufwendung ängstlicher Vorsicht entdecken konnte, so kann
darin nicht ohne weiteres ein Verschulden gefunden werden. Zu
vergleichen ferner auch Band XXII, S. 771.
Es kann nach dieser Entscheidung der Verschuldensfrage hier
uneröriert bleiben, ob sich die Auffassung der Vorinstanz, welche
den Unfall einem Zusammenwirken von Zufall und Selbstver
schulden zuschreibt und daraus eine prozentuale Herabsetzung der
grundsätzlich berechtigten Entschädigungsforderung folgert, überhaupt
aus den zutreffenden Gesetzesbestimmungen interpretieren lasse.
4. Fällt somit die Einrede des Selbstverschuldens als unbe
gründet dahin, so folgt daraus die prinzipielle Haftpflicht der
beklagten Gesellschaft, und zwar hat die Klägerin unbestrittener
maßen nach Art. 5, 2 E. H. G. Anspruch auf Ersatz des ihr
durch den Tod des Ehemannes entzogenen Unterhaltes, so weit
er zu einem solchen verpflichtet war. Sie selbst taxiert diesen
Schaden im Klagebegehren auf 10,765 Fr., wobei die Hälfte des
Jahreseinkommens des Mannes von 885 Fr. als Grundlage der
Berechnung dient. Dem gegenüber wendet die Beklagte ein, daß
der Ehemann unzweifelhaft mehr als die Hälfte seines Gehaltes
für sich selbst gebraucht habe, besonders da durch die Entfernung
des Dienstortes von der Wohnung sein Lebensunterhalt verteuert
worden sei, daß übrigens die Frau, selbst bei gleichen Bedürfnissen,
nicht auf die Hälfte Anspruch hätte, indem sie einen Teil ihres
Unterhalts aus Garten und Land bestreite, daß daher in Berück
sichtigung der konkreten Verhältnisse ein jährlicher Zuschuß seitens
des Mannes von 600 700 Fr. hoch genug eingeschätzt sei. Das
kantonale Obergericht nimmt an, daß der Ehemann seiner Frau
jährlich 700 Fr. zugewendet habe und gelangt danach beim Alter
der Klägerin auf eine Abfindungssumme von 9232 Fr. 30 Cts.,
von welcher jedoch einerseits wegen der Entschädigung in Kapital
form 10 %, anderseits wegen des statuierten Selbstverschuldens
40% in Abzug gebracht werden, so daß sich die zugesprochene
Entschädigungssumme auf 5000 Fr. belauft.
Gegenüber dieser Argumentation ist zu bemerken: Maßgebend
für die Ausmittlung des Schadens im Sinne des Gesetzes ist
nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis nicht, wie die Vor
instanz anzunehmen scheint, die Summe, welche der Mann seiner
Frau thatsächlich zugewendet hat, sondern vielmehr derjenige Be
trag, zu dessen Leistung er rechtlich verpflichtet war. Es entscheidet
also das Maß der Bedürftigkeit; denn eine Unterhaltungspflicht
basiert lediglich auf dem Bedürfnis. Allerdings sind bei der Fest
stellung dieses Bedürfnisses die ökonomischen und sozialen Verhält
nisse zur Zeit des Unfalls zu berücksichtigen, d. h. man kann
nicht verlangen, daß die Witwe ihre bisherige Lebensführung in
erheblicher Weise ändere, und das Maß der Entschädigung nach
diesem veränderten Zustand ermitteln.
Nun ist zunächst der Beklagten beizustimmen, wenn sie aus
führt, daß in der Bevölkerungsklasse, die hier in Frage kommt,
bei welcher die Bedürfnisse der Familie sich fast ausschließlich nach
dem Erwerb des Mannes richten, dieser regelmäßig nicht die
Hälfte, sondern nur etwa zwei Fünftel desselben der Frau wird
zuwenden können, da er selbst mehr braucht als sie. Das gilt
insbesondere für den vorliegenden Fall, wo der Mann entfernt
von seiner Arbeitsstelle wohnte und nicht alle Mahlzeiten zu
Hause einnehmen konnte. Wenn ihm auch die Frau das Essen
zutrug, so bedeutet immerhin die hiefür erforderliche Zeit eine
Verteuerung des Haushaltes. Ferner ist im Sinne obiger Er
wägung darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Frau noch in arbeits
fähigem Alter steht, daß sie unbestrittenermaßen Wohnung, Garten
und Land besitzt, aus dem sie ihren Unterhalt zum Teil selbst
bestritt und auch in Zukunft bestreiten kann.
Zieht man alle diese Umstände in Betracht, so erscheinen 600 Fr.
pro Jahr als genügendes Aquivalent für den Ausfall der pflicht
gemäßen Leistung des Mannes. Für eine Jahresrente in diesem
Betrage ist beim Alter der Klägerin, das hier zu berücksichtigen
ist, weil die Frau älter war als ihr Mann, nach Soldans Ta
belle III ein Kapital von 7100 Fr. erforderlich. Dieser Betrag
erscheint jedoch für die Form der Aversalentschädigung zu hoch,
weil berechnet unter der für die Klägerin zu vorteilhaften Vor
aussetzung steter Gesundheit und bisheriger Arbeitsfähigkeit des
Mannes während ihrer wahrscheinlichen Lebensdauer. Daher
scheint ein Abzug von 15 % gerechtfertigt und es verbleiben
mit 6000 Fr. als angemessene Entschädigung.
5. Die Kosten der Beerdigung sowie die Zinsforderung
sind
für den Fall bestehender Haftpflicht nicht bestritten und daher der
Klägerin zuzusprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Berufung der Klägerin wird in dem Sinne gutgeheißen,
daß in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Be
klagte der Klägerin eine Aversalsumme von 6000 Fr., ferner die
Kosten der Beerdigung mit 96 Fr. a Cts., beides verzinslich
zu 5% seit 15. März 1900 zu bezahlen hat.
- Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen.