Art. 92 Ziff. 3 SchKG; unseizability of tools of trade; the notion of 'profession' is not confined to liberal professions and crafts, but also encompasses commercial activity when it is carried on personally, on a modest scale, and without the character of an enterprise based on substantial capital or hired labor. Objects indispensable to the proper exercise of such a profession are unseizable. The determination of the quantity reasonably required is a question of appreciation which the Federal Court will not review in cassation-like supervisory appeal (consid. 1).
wertung der durch Studium angeeigneten Kenntnisse besteht (vgl. Archiv II, Nr. 101; III, Nr. 111; Entscheidungen des Bundes gerichts, Bd. XXIII, Nr. 133, S. 964). Unter diesen allgemeinen Begriff fallen aber nicht nur die sogenannten liberalen Berufe und die Handwerkstätigkeit, sondern auch der Handel, d. h. der gewerbsmäßige An und Verkauf von Waren, da auch er auf der produktiven Ausnützung durch Übung erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse beruht (vgl. Archiv IV, Nr. 13; V, Nr. 115 Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, Bd. 25, S. 332). Dabei wird allerdings vorausgesetzt, daß der Handel nicht vermöge der darin verwendeten Arbeitskräfte und des darin angelegten Kapitals wirtschaftlich als eine eigentliche Unternehmung zu betrachten ist, son dern innert den Schranken einer persönlichen Tätigkeit des Schuld ners und eventuell seiner Angehörigen zur Gewinnung des not wendigen Lebensunterhaltes ausgeübt wird. Nach den Angaben der Vorinstanz betreibt aber der Rekursopponent Hauck den Bier handel tatsächlich in solch bescheidenem Umfange. Im weitern ist klar, daß, wenn der Handel des Rekurren ten sich als Beruf darstellt, den in Frage stehenden Objekten (Kisten, Flaschen und Faßlager) die Eigenschaft von Berufs werkzeugen nach Art. 92 Ziff. 3 zukömmt. Hinsichtlich der Flaschen bestreitet der Rekurrent freilich, daß man es mit Gegen ständen zu tun habe, die als notwendige für den Schuldner im Sinne des Gesetzes gelten dürfen, da Hauck die Flaschen von den Brauereien leihweise beziehen könne und, zum Teil wenigstens, auch wirklich beziehe. Indessen ist dem gegenüber auf die An nahme der Vorinstanz abzustellen, daß eine richtige, konkurrenz fähige Ausübung des vom Rekursopponenten betriebenen Handels ohne eigene Flaschen nicht mehr möglich wäre. Wie viel solcher Flaschen und Kisten hiefür nötig sind, ist eine Frage der Ange messenheit, hinsichtlich welcher das Bundesgericht den Vorentscheid nicht überzuprüfen hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.