- Entscheid vom 7. März 1902 in Sachen Bär.
Unpfändbarkeit. Art. 92 Ziff. 3 Schuldb.- u. Konk.-G. (Flaschenbier
händler.)
I. Auf Begehren des Rekurrenten Bär wurden am 1. Novem
ber 1901 bei dessen Schuldner Melchior Hauck in Zürich III
unter anderm folgende Gegenstände mit Arrest belegt: 1020 Bier
flaschen, 31 Bierkisten und 1 Faßlager, alles zusammen im
Schatzungswerte von 86 Fr. Auf das Begehren des Hauck hob
das Bezirksgericht Zürich I. Abteilung bezüglich dieser Objekte den
Arrest auf, welchen Entscheid das Obergericht, an das Bär rekur
rierte, als kantonale Aufsichtsbehörde am 1. Februar 1902 mit
nachfolgender Begründung bestätigte:
Nach der Art seiner Erwerbungstätigkeit sei Hauck des Schutzes
des Art. 92 Ziff. 3 teilhaftig. Von einem kaufmännischen Ge
werbe könne bei dem geringen Umfange seines Geschäftes offenbar
nicht gesprochen werden. Weder stecke in demselben ein größeres
Kapital, noch erfordere der Betrieb
fremde Arbeitskräfte. Auch
seien die Bierkisten und Flaschen dem Rekurrenten zur Ausübung
seines Berufes notwendig. Allerdings behaupte der Arrestgläubi
ger, daß dem Schuldner solche von den Brauereien geliefert wer
den, von denen er sein Bier beziehe, was sich daraus ergebe, daß
die Volksbrauerei in Zürich III einen großen Teil der in Frage
stehenden Arrestobjekte zu Eigentum angesprochen habe. Es mögen
nun in der Tat dem Arrestschuldner auch von Bierbrauereien
Kisten und Flaschen zur Verfügung gestellt worden sein. Allein
anderseits dürfe seiner Behauptung ohne weiteres Glauben ge
schenkt werden, daß er ohne eigene Geräte den Anforderungen
seiner Kundschaft nicht mehr ordentlich zu genügen vermöchte
und in seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit erheblich gefährdel
wäre. Daß nur ein kleiner Teil der vorhandenen Kisten und
Flaschen, den Hauck wohl entbehren könne, mit Arrest belegt
worden sei, werde von ihm bestritten, und es sei auch nicht wahr
scheinlich, daß er sich ein größeres Inventar angeschafft habe, als
der Umfang seines Geschäftes erfordere.
II. Diesen Entscheid zog Bär rechtzeitig an das Bundesgericht
weiter mit dem Antrage, die sämtlichen in Frage stehenden Ar
restobjekte als pfändbar zu erklären.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Nach Maßgabe der Akten besteht die Erwerbstätigkeit des
Arrestschuldners Hauck darin, daß er bei Brauereien Bier bezieht
und dasselbe in Flaschen abgezogen seinen Kunden verkauft,
worauf er von diesen jeweils die leeren Flaschen wieder zurück
nimmt.
Es fragt sich zunächst, ob die genannte Beschäftigung als Be
ruf im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 des Betreibungsgesetzes sich
darstellen könne. Ein solcher liegt nun nach der Rechtssprechung
dann vor, wenn die Erwerbstätigkeit des Schuldners wesentlich
in der Ausübung erlernter persönlicher Fähigkeiten und der Ver
wertung der durch Studium angeeigneten Kenntnisse besteht (vgl.
Archiv II, Nr. 101; III, Nr. 111; Entscheidungen des Bundes
gerichts, Bd. XXIII, Nr. 133, S. 964). Unter diesen allgemeinen
Begriff fallen aber nicht nur die sogenannten liberalen Berufe
und die Handwerkstätigkeit, sondern auch der Handel, d. h. der
gewerbsmäßige An und Verkauf von Waren, da auch er auf
der produktiven Ausnützung durch Übung erworbener Fähigkeiten
und Kenntnisse beruht (vgl. Archiv IV, Nr. 13; V, Nr. 115
Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, Bd. 25, S. 332). Dabei
wird allerdings vorausgesetzt, daß der Handel nicht vermöge der
darin verwendeten Arbeitskräfte und des darin angelegten Kapitals
wirtschaftlich als eine eigentliche Unternehmung zu betrachten ist, son
dern innert den Schranken einer persönlichen Tätigkeit des Schuld
ners und eventuell seiner Angehörigen zur Gewinnung des not
wendigen Lebensunterhaltes ausgeübt wird. Nach den Angaben
der Vorinstanz betreibt aber der Rekursopponent Hauck den Bier
handel tatsächlich in solch bescheidenem Umfange.
Im weitern ist klar, daß, wenn der Handel des Rekurren
ten sich als Beruf darstellt, den in Frage stehenden Objekten
(Kisten, Flaschen und Faßlager) die Eigenschaft von Berufs
werkzeugen nach Art. 92 Ziff. 3 zukömmt. Hinsichtlich der
Flaschen bestreitet der Rekurrent freilich, daß man es mit Gegen
ständen zu tun habe, die als notwendige für den Schuldner
im Sinne des Gesetzes gelten dürfen, da Hauck die Flaschen von
den Brauereien leihweise beziehen könne und, zum Teil wenigstens,
auch wirklich beziehe. Indessen ist dem gegenüber auf die An
nahme der Vorinstanz abzustellen, daß eine richtige, konkurrenz
fähige Ausübung des vom Rekursopponenten betriebenen Handels
ohne eigene Flaschen nicht mehr möglich wäre. Wie viel solcher
Flaschen und Kisten hiefür nötig sind, ist eine Frage der Ange
messenheit, hinsichtlich welcher das Bundesgericht den Vorentscheid
nicht überzuprüfen hat.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.