Unseizable beer bottles and crates of a small beer dealer

BGE 28 I 98Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I01.02.1902Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Bär challenged the cantonal decision that had lifted an attachment on 1,020 beer bottles, 31 beer crates, and one keg rack belonging to Melchior Hauck. The Federal Court held that Hauck’s small-scale beer trade qualified as a profession within Art. 92 no. 3 SchKG, because the activity was carried on personally and not as a capital- or labor-intensive enterprise. The items were necessary for the proper exercise of that trade, and the Federal Court would not reassess the cantonal court’s evaluation of how many such items were needed. The appeal was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 92 Ziff. 3 SchKG; unseizability of tools of trade; the notion of 'profession' is not confined to liberal professions and crafts, but also encompasses commercial activity when it is carried on personally, on a modest scale, and without the character of an enterprise based on substantial capital or hired labor. Objects indispensable to the proper exercise of such a profession are unseizable. The determination of the quantity reasonably required is a question of appreciation which the Federal Court will not review in cassation-like supervisory appeal (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 7. März 1902 in Sachen Bär. Unpfändbarkeit. Art. 92 Ziff. 3 Schuldb.- u. Konk.-G. (Flaschenbier händler.) I. Auf Begehren des Rekurrenten Bär wurden am 1. Novem ber 1901 bei dessen Schuldner Melchior Hauck in Zürich III unter anderm folgende Gegenstände mit Arrest belegt: 1020 Bier flaschen, 31 Bierkisten und 1 Faßlager, alles zusammen im Schatzungswerte von 86 Fr. Auf das Begehren des Hauck hob das Bezirksgericht Zürich I. Abteilung bezüglich dieser Objekte den Arrest auf, welchen Entscheid das Obergericht, an das Bär rekur rierte, als kantonale Aufsichtsbehörde am 1. Februar 1902 mit nachfolgender Begründung bestätigte: Nach der Art seiner Erwerbungstätigkeit sei Hauck des Schutzes des Art. 92 Ziff. 3 teilhaftig. Von einem kaufmännischen Ge werbe könne bei dem geringen Umfange seines Geschäftes offenbar nicht gesprochen werden. Weder stecke in demselben ein größeres Kapital, noch erfordere der Betrieb fremde Arbeitskräfte. Auch seien die Bierkisten und Flaschen dem Rekurrenten zur Ausübung seines Berufes notwendig. Allerdings behaupte der Arrestgläubi ger, daß dem Schuldner solche von den Brauereien geliefert wer den, von denen er sein Bier beziehe, was sich daraus ergebe, daß die Volksbrauerei in Zürich III einen großen Teil der in Frage stehenden Arrestobjekte zu Eigentum angesprochen habe. Es mögen nun in der Tat dem Arrestschuldner auch von Bierbrauereien Kisten und Flaschen zur Verfügung gestellt worden sein. Allein anderseits dürfe seiner Behauptung ohne weiteres Glauben ge schenkt werden, daß er ohne eigene Geräte den Anforderungen seiner Kundschaft nicht mehr ordentlich zu genügen vermöchte und in seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit erheblich gefährdel wäre. Daß nur ein kleiner Teil der vorhandenen Kisten und Flaschen, den Hauck wohl entbehren könne, mit Arrest belegt worden sei, werde von ihm bestritten, und es sei auch nicht wahr scheinlich, daß er sich ein größeres Inventar angeschafft habe, als der Umfang seines Geschäftes erfordere. II. Diesen Entscheid zog Bär rechtzeitig an das Bundesgericht weiter mit dem Antrage, die sämtlichen in Frage stehenden Ar restobjekte als pfändbar zu erklären. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
  2. Nach Maßgabe der Akten besteht die Erwerbstätigkeit des Arrestschuldners Hauck darin, daß er bei Brauereien Bier bezieht und dasselbe in Flaschen abgezogen seinen Kunden verkauft, worauf er von diesen jeweils die leeren Flaschen wieder zurück nimmt. Es fragt sich zunächst, ob die genannte Beschäftigung als Be ruf im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 des Betreibungsgesetzes sich darstellen könne. Ein solcher liegt nun nach der Rechtssprechung dann vor, wenn die Erwerbstätigkeit des Schuldners wesentlich in der Ausübung erlernter persönlicher Fähigkeiten und der Ver

wertung der durch Studium angeeigneten Kenntnisse besteht (vgl. Archiv II, Nr. 101; III, Nr. 111; Entscheidungen des Bundes gerichts, Bd. XXIII, Nr. 133, S. 964). Unter diesen allgemeinen Begriff fallen aber nicht nur die sogenannten liberalen Berufe und die Handwerkstätigkeit, sondern auch der Handel, d. h. der gewerbsmäßige An und Verkauf von Waren, da auch er auf der produktiven Ausnützung durch Übung erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse beruht (vgl. Archiv IV, Nr. 13; V, Nr. 115 Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, Bd. 25, S. 332). Dabei wird allerdings vorausgesetzt, daß der Handel nicht vermöge der darin verwendeten Arbeitskräfte und des darin angelegten Kapitals wirtschaftlich als eine eigentliche Unternehmung zu betrachten ist, son dern innert den Schranken einer persönlichen Tätigkeit des Schuld ners und eventuell seiner Angehörigen zur Gewinnung des not wendigen Lebensunterhaltes ausgeübt wird. Nach den Angaben der Vorinstanz betreibt aber der Rekursopponent Hauck den Bier handel tatsächlich in solch bescheidenem Umfange. Im weitern ist klar, daß, wenn der Handel des Rekurren ten sich als Beruf darstellt, den in Frage stehenden Objekten (Kisten, Flaschen und Faßlager) die Eigenschaft von Berufs werkzeugen nach Art. 92 Ziff. 3 zukömmt. Hinsichtlich der Flaschen bestreitet der Rekurrent freilich, daß man es mit Gegen ständen zu tun habe, die als notwendige für den Schuldner im Sinne des Gesetzes gelten dürfen, da Hauck die Flaschen von den Brauereien leihweise beziehen könne und, zum Teil wenigstens, auch wirklich beziehe. Indessen ist dem gegenüber auf die An nahme der Vorinstanz abzustellen, daß eine richtige, konkurrenz fähige Ausübung des vom Rekursopponenten betriebenen Handels ohne eigene Flaschen nicht mehr möglich wäre. Wie viel solcher Flaschen und Kisten hiefür nötig sind, ist eine Frage der Ange messenheit, hinsichtlich welcher das Bundesgericht den Vorentscheid nicht überzuprüfen hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

unseizabilitytools of tradebeer dealersmall businessattachmentprofessional activitypersonal livelihood

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the attached beer bottles, beer crates, and keg rack of a small beer dealer are unseizable under Art. 92 no. 3 SchKG as professional tools.

Extrahierter Entscheid

The beer trade, carried on on a modest scale and as a personal livelihood, can qualify as a profession; the items were necessary for its proper exercise and therefore unseizable.

Extrahierte Begründung

The Court held that 'profession' under Art. 92 no. 3 SchKG is not limited to liberal professions or crafts, but can also include trade when conducted personally and without the character of an enterprise using substantial capital or labor. On the cantonal findings, Hauck’s business was small and personal in nature. The number of necessary bottles and crates is a matter of assessment that the Federal Court will not review.

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