- Entscheid vom 7. März 1902 in Sachen Eigenmann.
Rechte der Konkursgläubiger: Recht auf Einsicht der Konkursakten.
Art. 8 Abs. 2 Sch.- u. K.-Ges.
I. Im Konkurse des Jonas Muster, Metzger in St. Gallen,
hatte der Rekurrent Eigenmann eine Forderung von 10,000 Fr.
angemeldet. Am 14. Januar 1902 ließ er durch seinen Vertreter,
Rechtsagenten Ochsner in St. Gallen, dem Konkursamte folgen
des erklären: Es seien in ihm Zweifel über die Redlichkeit der
Angaben des Gemeinschuldners erwacht, und er wünsche sich in
Sachen des nähern zu informieren und eventuell das Konkurs
amt auf unrichtige Angaben aufmerksam zu machen oder Klage
gegen den Konkursiten anzuheben. Es sei nicht ausgeschlossen,
daß die ihm zugekommenen Mitteilungen zu einer Strafklage
Anlaß geben könnten; allein es stehe ihm nicht zu, sich hierüber
zu äußern, bevor er der Sache sicher sei, und er wolle sich daher
vorerst genau über alles orientieren, weshalb er das Konkursamt
ersuche, ihm Einsicht in die gesamten Konkursakten zu gewähren.
Unterm 16. Januar 1902 wies das Konkursamt St. Gallen
dieses Begehren ab mit der Begründung: Ein Anspruch des ein
zelnen Konkursgläubigers, jederzeit in die Konkursakten Einsicht
zu nehmen, lasse sich aus dem Gesetze nicht ableiten. Die Proto
kolle könne nach Art. 8 des Betreibungsgesetzes einsehen, wer ein
rechtliches Interesse habe. Zur Zeit sei aber ein solches Interesse
des Petenten, das Inventurprotokoll einzusehen, nicht nachgewiesen,
ja nicht einmal behauptet. Der Kollokationsplan werde nach seiner
Erstellung samt allen Eingaben und den von jedem Gläubiger
beigebrachten Ausweisen zur Einsicht aufgelegt; vorher könne die
Einsichtnahme in die Eingaben anderer Gläubiger nicht verlangt
werden.
II. Die von Eigenmann gegen diese Verfügung erhobene Be
schwerde wurde von der untern Aufsichtsbehörde abgewiesen, von
der kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen im Sinne nachstehender
Erwägungen geschützt:
Art. 8 des Betreibungsgesetzes sei dahin zu verstehen, daß,
namentlich im Konkursfalle, die Einsichtnahme nicht nur der
Protokolle, sondern auch der darauf bezüglichen Akten verlangt
werden könne. Dieses Recht sei ein allgemeines und sei insbesondere
zeitlich nur soweit beschränkt, als dies das Gesetz ausdrücklich
bestimme. Letzteres biete nun keinen Anhaltspunkt dafür, daß in
allen Fällen erst mit der Auflegung des Kollokationsplanes die
Befugnis der Konkursgläubiger auflebe, von den Belegen und
Akten Einsicht zu nehmen. Es treffe dies vielmehr nach Art. 249
des Betreibungs und Konkursgesetzes nur insofern zu, als der
Gläubiger hinsichtlich Anerkennung oder Bestreitung der eingege
benen Forderungen die Einsichtnahme verlange. Nach anderer Rich
tung und zu anderm rechtlichen Zwecke aber könne er die Ein
sichtnahme schon vor der Auflegung des Kollokationsplanes an
begehren. Dabei sei aber festzustellen, daß die Akten auf dem
Amte selbst einzusehen seien und eine Pflicht zu deren Aushin
gabe an Dritte nicht bestehe. Das Konkursamt habe ferner ein
Recht darauf, daß ihm der betreffende Gläubiger spezifiziert an
gebe, wofür und weswegen er die Einsicht verlange. Behaupte
ein Gläubiger wie hier Rekurrent Verdachtsmomente für
strafbare Handlungen des Gemeinschuldners zu besitzen, so habe
er sie vorerst der Konkursverwaltung substanzlich anzugeben, an
sonst in dieser Beziehung ein rechtliches Interesse an der Einsicht
nahme bei ihm nicht als erstellt anzusehen sei. Unter genannten
Voraussetzungen könne also der Rekurrent, sofern er wirklich Kon
kursgläubiger sei, die Akteneinsichtnahme verlangen und dem
Konkursamte das Resultat derselben mitteilen. Sein rechtliches
Interesse sei durch die Stellung als Konkursgläubiger und die
Angabe der Gründe (Eruierung strafbarer Handlungen) ausge
wiesen.
III. Gegen diesen Entscheid ergriff Eigenmann rechtzeitig den
Rekurs an das Bundesgericht
indem er des längeren darzutun
versuchte, daß er den Nachweis eines rechtsgenüglichen Interesses
soweit ihn das Gesetz fordere, geleistet habe und seinem Begehren
vom 14. Januar 1902 somit zu entsprechen sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Art. 8 Abs. 2 des Betreibungs und Konkursgesetzes räumt
das Recht, die Protokolle der Betreibungs und Konkursämter
einzusehen, jedermann ein, der ein Interesse nachweist. Ein solches
Interesse ist im Konkursfalle grundsätzlich bei jedem Konkurs
gläubiger als gegeben anzusehen: Die Höhe der ihm zukommen
den Konkursdividende hängt davon ab, ob das der Gläubiger
schaft verfallene Vermögen des Gemeinschuldners vollständig zur
Masse gezogen und mit der gesetzlich vorgeschriebenen Diligenz
verwertet werde oder nicht und ob nur wirklich berechtigte oder
auch andere Personen als Konkursgläubiger an der Verteilung
partizipieren. Demnach muß es ihm in der Regel freistehen
(abgesehen von der anläßlich der Gläubigerversammlungen zu er
haltenden Auskunft), sich persönlich über den Gang des Ver
fahrens in der Weise zu informieren, daß ihm die Einsichtnahme
der Protokolle auf dem Konkursamte gewährt wird.
Vorliegenden Falles nun hat Rekurrent eine Konkurseingabe
für eine Forderung von rund 10,000 Fr. gemacht, und es wird
deren Richtigkeit und damit die Qualifikation des Rekurrenten
als Konkursgläubiger vom Amte nicht bestritten. Das Begehren
des Beschwerdeführers um Einsichtnahme verfolgt nach seiner Er
klärung wesentlich den Zweck, sich zu orientieren, ob die vom
Gemeinschuldner über seinen Vermögensbestand gemachten An
gaben der Wahrheit entsprechen. Er muß nun aber, um eine
Prüfung dieses Punktes vornehmen zu können, in der Lage sein,
nicht nur vom Konkursinventar und den vom Konkursiten gemäß
Art. 228 des Betreibungs und Konkursgesetzes abgegebenen Er
klärungen Kenntnis zu erhalten, sondern auch von allen zuge
hörigen Aktenstücken. Nur so wird es möglich sein, ein zuver
lässiges Urteil über den Sachverhalt aus eigener Wahrnehmung
zu gewinnen und damit von dem durch Art. 8 des Betreibungs
und Konkursgesetzes gewährten Rechte in wirksamer, dem Gesetze
entsprechender Weise Gebrauch zu machen. Zu diesem Vorgehen
ist er nach dem Gesagten schon kraft seiner Gläubigereigenschaft
befugt, ohne daß er nötig hätte, anzugeben, welche spezielle Ver
dachtsmomente er gegen den Gemeinschuldner hege. Insoweit er
scheint somit der Rekurs als begründet.
Anderseits ist mit der Möglichkeit, die erwähnten Urkunden
einzusehen, dem Zwecke des Rekurrenten in vollständigem Maße
gedient. Es braucht deshalb nicht verfügt zu werden, daß das
Amt ihm Einsicht gewähre auch in die auf die Bildung der
Passivmasse bezüglichen Protokolle und Dokumente, und bleibt
damit überhaupt die Frage unberührt, ob und inwiefern Art. 249
des Betreibungs und Konkursgesetzes, entgegen dem oben aufge
stellten Grundsatze, eine solche Einsichtnahme vor Auflegung des
Kollokationsplanes ausschließen wolle.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.