Art. 8 Abs. 2 SchKG; right of inspection of bankruptcy files by creditors; in bankruptcy, creditor status ordinarily suffices to establish the interest required for access to protocols and related records. The purpose of the right is effective personal control of the administration and realization of the estate. The creditor need not first specify concrete suspicion of irregularity in order to inspect the inventory and supporting file documents. Broader access to records concerning the passive mass was not decided and Art. 249 SchKG was left open (consid. 2).
des Petenten, das Inventurprotokoll einzusehen, nicht nachgewiesen, ja nicht einmal behauptet. Der Kollokationsplan werde nach seiner Erstellung samt allen Eingaben und den von jedem Gläubiger beigebrachten Ausweisen zur Einsicht aufgelegt; vorher könne die Einsichtnahme in die Eingaben anderer Gläubiger nicht verlangt werden. II. Die von Eigenmann gegen diese Verfügung erhobene Be schwerde wurde von der untern Aufsichtsbehörde abgewiesen, von der kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen im Sinne nachstehender Erwägungen geschützt: Art. 8 des Betreibungsgesetzes sei dahin zu verstehen, daß, namentlich im Konkursfalle, die Einsichtnahme nicht nur der Protokolle, sondern auch der darauf bezüglichen Akten verlangt werden könne. Dieses Recht sei ein allgemeines und sei insbesondere zeitlich nur soweit beschränkt, als dies das Gesetz ausdrücklich bestimme. Letzteres biete nun keinen Anhaltspunkt dafür, daß in allen Fällen erst mit der Auflegung des Kollokationsplanes die Befugnis der Konkursgläubiger auflebe, von den Belegen und Akten Einsicht zu nehmen. Es treffe dies vielmehr nach Art. 249 des Betreibungs und Konkursgesetzes nur insofern zu, als der Gläubiger hinsichtlich Anerkennung oder Bestreitung der eingege benen Forderungen die Einsichtnahme verlange. Nach anderer Rich tung und zu anderm rechtlichen Zwecke aber könne er die Ein sichtnahme schon vor der Auflegung des Kollokationsplanes an begehren. Dabei sei aber festzustellen, daß die Akten auf dem Amte selbst einzusehen seien und eine Pflicht zu deren Aushin gabe an Dritte nicht bestehe. Das Konkursamt habe ferner ein Recht darauf, daß ihm der betreffende Gläubiger spezifiziert an gebe, wofür und weswegen er die Einsicht verlange. Behaupte ein Gläubiger wie hier Rekurrent Verdachtsmomente für strafbare Handlungen des Gemeinschuldners zu besitzen, so habe er sie vorerst der Konkursverwaltung substanzlich anzugeben, an sonst in dieser Beziehung ein rechtliches Interesse an der Einsicht nahme bei ihm nicht als erstellt anzusehen sei. Unter genannten Voraussetzungen könne also der Rekurrent, sofern er wirklich Kon kursgläubiger sei, die Akteneinsichtnahme verlangen und dem Konkursamte das Resultat derselben mitteilen. Sein rechtliches Interesse sei durch die Stellung als Konkursgläubiger und die Angabe der Gründe (Eruierung strafbarer Handlungen) ausge wiesen. III. Gegen diesen Entscheid ergriff Eigenmann rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht indem er des längeren darzutun versuchte, daß er den Nachweis eines rechtsgenüglichen Interesses soweit ihn das Gesetz fordere, geleistet habe und seinem Begehren vom 14. Januar 1902 somit zu entsprechen sei. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Art. 8 Abs. 2 des Betreibungs und Konkursgesetzes räumt das Recht, die Protokolle der Betreibungs und Konkursämter einzusehen, jedermann ein, der ein Interesse nachweist. Ein solches Interesse ist im Konkursfalle grundsätzlich bei jedem Konkurs gläubiger als gegeben anzusehen: Die Höhe der ihm zukommen den Konkursdividende hängt davon ab, ob das der Gläubiger schaft verfallene Vermögen des Gemeinschuldners vollständig zur Masse gezogen und mit der gesetzlich vorgeschriebenen Diligenz verwertet werde oder nicht und ob nur wirklich berechtigte oder auch andere Personen als Konkursgläubiger an der Verteilung partizipieren. Demnach muß es ihm in der Regel freistehen (abgesehen von der anläßlich der Gläubigerversammlungen zu er haltenden Auskunft), sich persönlich über den Gang des Ver fahrens in der Weise zu informieren, daß ihm die Einsichtnahme der Protokolle auf dem Konkursamte gewährt wird. Vorliegenden Falles nun hat Rekurrent eine Konkurseingabe für eine Forderung von rund 10,000 Fr. gemacht, und es wird deren Richtigkeit und damit die Qualifikation des Rekurrenten als Konkursgläubiger vom Amte nicht bestritten. Das Begehren des Beschwerdeführers um Einsichtnahme verfolgt nach seiner Er klärung wesentlich den Zweck, sich zu orientieren, ob die vom Gemeinschuldner über seinen Vermögensbestand gemachten An gaben der Wahrheit entsprechen. Er muß nun aber, um eine Prüfung dieses Punktes vornehmen zu können, in der Lage sein, nicht nur vom Konkursinventar und den vom Konkursiten gemäß Art. 228 des Betreibungs und Konkursgesetzes abgegebenen Er klärungen Kenntnis zu erhalten, sondern auch von allen zuge
hörigen Aktenstücken. Nur so wird es möglich sein, ein zuver lässiges Urteil über den Sachverhalt aus eigener Wahrnehmung zu gewinnen und damit von dem durch Art. 8 des Betreibungs und Konkursgesetzes gewährten Rechte in wirksamer, dem Gesetze entsprechender Weise Gebrauch zu machen. Zu diesem Vorgehen ist er nach dem Gesagten schon kraft seiner Gläubigereigenschaft befugt, ohne daß er nötig hätte, anzugeben, welche spezielle Ver dachtsmomente er gegen den Gemeinschuldner hege. Insoweit er scheint somit der Rekurs als begründet. Anderseits ist mit der Möglichkeit, die erwähnten Urkunden einzusehen, dem Zwecke des Rekurrenten in vollständigem Maße gedient. Es braucht deshalb nicht verfügt zu werden, daß das Amt ihm Einsicht gewähre auch in die auf die Bildung der Passivmasse bezüglichen Protokolle und Dokumente, und bleibt damit überhaupt die Frage unberührt, ob und inwiefern Art. 249 des Betreibungs und Konkursgesetzes, entgegen dem oben aufge stellten Grundsatze, eine solche Einsichtnahme vor Auflegung des Kollokationsplanes ausschließen wolle. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.