Arts. 92-93 SchKG; Kompetenzstücke und Dritteigentum bei Arrest/Pfändung; die in den Art. 92 und 93 SchKG vorgesehenen Unpfändbarkeiten gelten nicht nur für unbestrittenes Eigengut des Schuldners, sondern sind auch dann zu beachten, wenn die betroffenen Vermögensstücke von ihm als Dritteigentum bezeichnet werden. Die Drittansprache hindert den Arrestvollzug nicht, sondern ist im Verfahren nach Art. 106 ff. SchKG zu behandeln; die Frage der Pfändbarkeit bzw. Arrestierbarkeit der Kompetenzstücke ist dagegen sofort im Beschwerdeweg zu prüfen. Eine Verwirkung des Einspracherechts wegen unrichtiger Eigentumsangaben setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus (consid. 2-4).
zwischen vollzogenen Arrestes antragend, bestätigte es unterm 12. Dezember 1901, im wesentlichen mit der erstinstanzlichen Motivierung. Was speziell die vom Rekurrenten behauptete Kom petenzqualität der Steine anlangt, erklärte sie ebenfalls, daß solche nur eigenen Sachen des Schuldners zukommen könne. IV. Schaaf Zinggeler rekurrierte gegen letztern Entscheid recht zeitig an das Bundesgericht mit dem Begehren, es seien die kan tonalen Instanzen anzuweisen, die Unpfändbarkeit der Steine allein oder unter Zuzug von Fachexperten zu prüfen, und nur die dem Rekurrenten für seine Berufsausübung entbehrlichen Stücke als verarrestierbar zu erklären. Wenn auch, macht der Rekurrent geltend, der größte Teil der Steine Eigentum seiner Kunden sei, weil die Steine mit der Lieferung der Druckarbeiten verrechnet werden, so würde er durch deren Arrestnahme doch wirtschaftlich ruiniert. Sie seien für die von Zeit zu Zeit erfol genden Nachbestellungen seiner Kunden unentbehrlich. Letztere ge dächten jedenfalls nicht, sich wegen eines Lithographiesteines in einen Prozeß einzulassen. Durch die Verwertung der Steine werde aber auch Rekurrent selbst geschädigt, indem er der Möglichkeit einer rationellen, selbständigen Berufsausübung verlustig gehe. V. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse Umgang genommen. Der Gläubiger Mollet trägt auf Abweisung desselben an. Er stützt sich in erster Linie auf die vorinstanzlich namhaft gemachten Gründe und führt daneben noch aus: Schaaf Zinggeler habe gegenüber der Arrestnahme zunächst lediglich Dritt eigentum vorgeschützt und erst nachträglich sich auf die Unpfänd barkeit berufen; er sei also mit dieser Einrede, weil verspätet, nicht mehr zu hören, zudem handle es sich nicht um einen Beruf im Sinne des Art. 92 des Betreibungsgesetzes. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
schließen wollte. Der den genannten Gesetzesbestimmungen Grunde liegende Gedanke, daß dem Schuldner durch Belassung eines Teils der bis anhin tatsächlich zu seiner Lebensführung be nutzten Mittel auch für die Zukunft ein erträgliches Dasein er möglicht werden soll, trifft auf alle die dem Schuldner unentbehr lichen Sachen gleichermaßen zu, mag auch das Eigentumsrecht des Betriebenen an denselben bei Vornahme der Pfändung zunächst noch zweifelhaft sein, weil ja die Wegnahme derselben sich noch viel weniger rechtfertigt, falls sie wirklich Eigentum eines Dritten sind. Ein Grund für eine gegenteilige Interpretation des Gesetzes könnte einzig in der Erwägung gefunden werden, daß der Schä digung der Gläubiger durch doloses Vorgehen des Betriebenen eher vorgebeugt werden kann, wenn die falschen Angaben über die Eigentumsverhältnisse eine Verwirkung des Einspracherechtes gegen die Pfändung der als fremdes Eigentum bezeichneten Ver mögensgegenstände nach sich ziehen. Eine derartige Rechtsverwir kung hätte jedoch von dem Gesetzgeber ausdrücklich ausgesprochen werden sollen, was nicht der Fall ist. Aus der Natur der Sache kann dieselbe keineswegs gefolgert werden. Häufig sind die bestehen den Verhältnisse derart unklar, daß sich die Parteien selbst der rechtlichen Natur derselben nicht recht bewußt sind, so z. B. wenn einem Betriebenen von seinen Eltern oder Verwandten oder von einer Armenbehörde oder gemeinnützigen Anstalt Objekte zum Ge brauche überlassen werden. Für den Besitzer ist das Recht zur Fortsetzung der bisherigen Benutzung das wesentliche, und wenn er nun dasselbe beanspruchen kann, mag es ihm kraft seines Eigentumsrechtes oder kraft der Zustimmung des Dritteigentümers zukommen, so kann der Umstand, daß er, vielleicht aus Mißver ständnis in besten Treuen über die dinglichen Rechte an den von ihm benutzten Sachen unrichtige Angaben gemacht hat, ihn nicht in eine schlechtere und den Gläubiger in eine bessere Stellung versetzen, als wenn er dem vermeintlichen Dritteigentümer die Wahrung seiner Rechte überlassen und einfach die Unpfändbarkeit unter Berufung auf Art. 91 und 92 geltend gemacht hätte. Daß der Gesetzgeber die Bestimmungen der citierten Artikel nicht auf das Eigentum des Schuldners beschränken wollte, geht auch aus der Stellung derselben in dem Gesetze hervor. Bevor über das Vorgehen des Beamten bei der Pfändung, insbesondere über Reihenfolge, in der die Vermögensgegenstände, darunter auch die als Dritteigentum bezeichneten zu pfänden sind, nähere Vorschrif ten aufgestellt werden (Art. 95), wird zunächst die Pfändbarkeit überhaupt geregelt (Art. 92-94), indem gewisse Gegenstände von der gemäß den Vorschriften der nachfolgenden Artikel vorzu nehmenden Pfändung ausgeschlossen werden. Diese unpfändbaren Objekte sind im Gegensatze zu den in Art. 95 verzeichneten gar nicht in die Pfändungsurkunde aufzunehmen und es kann deshalb auf sie das ganze Verfahren der Art. 106 109 nicht zur An wendung kommen. 3. Aus vorstehenden Erörterungen ergibt sich zugleich, daß unter allen Umständen Einsprachen gegen die Pfändung von Kom petenzstücken innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen seit Mitteilung der Pfändungsurkunde durch Anhebung der Beschwerde geltend zu machen sind. Es kann der Schuldner nicht etwa ver langen, daß der betreibende Gläubiger zunächst auf dem Wege der Widerspruchsklage der Art. 106 109 gegen den Dritten vor gehen solle, falls dieser auf seinem Anspruche beharrt. Vielmehr erscheint es notwendig, die Frage des Kompetenzprivilegs sofort zur Lösung zu bringen und bis dahin das Einspruchsverfahren zu verschieben. Denn die Durchführung dieses letzteren hat für den Gläubiger in Fällen vorliegender Art nur dann ein prakti sches Interesse, wenn die vom Dritten angesprochenen Gegenstände nicht gemäß den Bestimmungen der Art. 92 und 93 überhaupt von der Pfändung ausgeschlossen sind. Diese Interpretation des Gesetzes wird durch die Erwägung unterstützt, daß die Frage der Pfändbarkeit im Wege des Beschwerdeverfahrens rasch und ohne Kosten erledigt werden kann, während das Provokationsverfahren der Art. 106 109 zu einem lange dauernden und kostspieligen Prozesse führen kann, der je nach dem Ausgange des Beschwerde verfahrens völlig wertlos erscheinen müßte. 4. Der Rekursopponent Mollet hält nun in der Tat dafür, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Berufung auf die Kompetenzqualität sei im angegebenen Sinne wegen Verspätung verwirkt. Dieser Annahme läßt sich indessen nicht beipflichten. Allerdings hat Schaaf Zinggeler nicht innert zehn Tagen seit
Zustellung der Arresturkunde Beschwerde erhoben. Aber hiezu lag ür ihn gar keine Veranlassung vor, da ja das Betreibungsamt den Arrest in Wirklichkeit nicht vollzog, gestützt freilich nicht auf Art. 92, sondern auf Art. 106 des Betreibungsgesetzes. Erst als die untere Aufsichtsbehörde das Amt zum Vollzuge des Arrestes anwies, oder sogar erst mit dem darauffolgenden Vollzuge selbst, lag eine amtliche Verfügung vor, durch die das behauptete Kom petenzprivileg betroffen wurde und der gegenüber Remedur durch Beschwerdeführung verlangt werden konnte. Nun hat aber Schaaf Zinggeler seine bezüglichen Einwendungen bereits anläßlich der Beschwerde, die der Gläubiger Mollet vor erster Instanz wegen Nichtvollzuges des Arrestes einreichte, angebracht, und sie, als dann diese Instanz trotzdem den Arrestvollzug anordnete, vor kan tonaler Aufsichtsbehörde und nachher vor Bundesgericht erneuert. Seine Beschwerdeführung muß hienach als rechtzeitig erachtet werden, und es stand auch nichts entgegen, sie mit derjenigen des Gläubigers Mollet in der angegebenen Weise zu verbinden, da beide Rekurse den nämlichen Gegenstand, die Frage, ob der Arrest zu vollziehen sei oder nicht, beschlagen. 5. Nach den gemachten Ausführungen kann also der Beschwerde führer verlangen, daß die von ihm erhobene Einwendung der Kompetenzqualität der fraglichen Lithographiesteine unter Vor nahme der erforderlichen Erhebungen materiell geprüft und daß darüber entschieden werde. In diesem Sinne ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zu erneuter Behandlung zurückzuweisen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen zu erneuter Behandlung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen.