Art. 70 Abs. 2 SchKG; Rechtsvorschlag eines Solidarschuldners in der Pfandverwertungsbetreibung gegen den Mitbetriebenen: Die Betreibung mehrerer Schuldner ist grundsätzlich in getrennten, voneinander unabhängigen Verfahren zu führen; der Rechtsvorschlag des einen entfaltet keine hemmende Wirkung für das gegen den andern betriebene Verfahren. Eine gemeinsame Betreibung ist dem Gesetz fremd. Soweit der betriebene Schuldner durch die Verwertung in seinen dinglichen Rechten betroffen wird, handelt er nicht als Schuldner, sondern allenfalls als Dritter; seine Rechte sind im ordentlichen Widerspruchs- bzw. Drittanspruchsverfahren geltend zu machen (consid. 1).
Nummern 101 bis 197. Durch Begehren vom 11./13. Januar 1902 verlangte nun der betreibende Gläubiger Gilardoni in der Betreibung Nr. 696 gegen Theodor Meyer Vogel die Verwertung der Faustpfänder. Diesem Begehren wurde seitens des Betrei bungsamtes Laufen entsprochen und die Steigerung angesetzt auf den 1. Februar 1902. II. Am 22. Januar 1902 erhob Klipfel noch einmal beim Betreibungsamte Laufen Einspruch gegen die Verwertung der Aktien und reichte darauf gegen diese Amtsstelle am 23. Januar 1902 Beschwerde ein mit dem Antrage: die fragliche Steigerung für solange einzustellen, bis der von ihm erhobene Rechtsvorschlag durch endgültiges gerichtliches Urteil aus dem Wege geräumt sein werde. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Februar 1902 als unbegründet ab und ord nete die sofortige Vornahme der Steigerung an. IV. Hiegegen ergriff Klipfel rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht unter Aufrechthaltung des gestellten Beschwerde begehrens und indem er im weitern eventuell auf Schutz dieses Begehrens insoweit antrug, als die angekündigte Versteigerung diejenigen 68 Stück der fraglichen Aktien betreffe, welche nach weislich ihm gehören. (Die Begründung der Beschwerde ist, soweit notwendig, aus dem rechtlichen Teil dieses Entscheides ersichtlich.) Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
gleichzeitig geäußerten Willensabsicht verbunden gewesen sei, damit auch die Betreibung gegenüber Meyer zu hemmen, ist nicht von Belang, da eben diese Absicht einen rechtlichen Erfolg nicht zu erzeugen vermochte. Zur Erreichung dieses Erfolges hätte es viel mehr eines Rechtsvorschlages auch in Betreff des gegenüber Meyer gerichteten Betreibungsverfahrens bedurft, welches in seinem Ver laufe unabhängig ist von dem Schicksale der gegen den Rekurren ten angehobenen Betreibung und von den in dieser abgegebenen Parteierklärungen. Auf einer unzutreffenden Würdigung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses beruht auch die Behauptung des Beschwerde führers, seinem Rechtsvorschlage müsse deshalb eine die Betrei bung gegen Meyer hemmende Wirkung zuerkannt werden, weil andernfalls die angekündigte Verwertung der Aktien, oder wenig stens eines Teiles derselben, eine Vollziehung in das persönliche Vermögen des Rekurrenten bedeuten würde. Der Rekurrent ist vielmehr in seiner Eigenschaft eines betriebenen Schuldners durch den erhobenen Rechtsvorschlag gegen weitere Vollziehungs maßnahmen auch dann vollständig gesichert, wenn die Betreibung gegen den andern Betriebenen ihren Fortgang nimmt. Dagegen kann er durch die bevorstehende Verwertung in der Eigenschaft eines Dritten im Sinne der Art. 155 bezw. 106 109 einen Eingriff in seine Vermögenssphäre erleiden, sofern er nämlich an den fraglichen Aktien die Verwertung ausschließende dingliche Rechte besitzt. Dies hat aber mit seiner Stellung als betriebene Partei an sich nichts zu tun und vermag ihm so we nig als irgend einem andern nach Art. 106/9 cit. Einspruchs berechtigten, einen Anspruch darauf zu verleihen, daß die Betrei bung gegen Meyer als durch Rechtsvorschlag gehemmt behandelt werde. Seine allfälligen Ansprüche hat er vielmehr auf dem or dentlichen Rechtswege, d. h. durch Widerspruchsklage gegenüber dem Gläubiger Gilardoni zur Geltung zu bringen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wir abgewiesen.