Art. 263 SchKG; place of posting of the distribution list and final account; legal nature of the posting requirement. The distribution list and final account must be deposited at the bankruptcy office and not merely at the bankruptcy administrator’s office, since the statute designates the bankruptcy office as the sole place of posting in order to secure public access during official hours and to protect the creditors’ right of inspection (consid. 3). The rule is an order provision, not an absolute nullity norm: a defective posting may be attacked by interested parties by complaint, but if it is not challenged it produces its ordinary legal effects. The bankruptcy administration has standing to complain in its capacity as manager of the collective creditors’ interests (consid. 1, 4).
Stelle der gedruckten Worte beim Konkursamte Bern Stadt die Worte beim Bureau des Konkursverwalters zu setzen. Am November 1901 sei ein neues in diesem Sinne korrigiertes Cirkular an die Gläubiger erlassen worden und es finde dem entsprechend eine erneute Auflage der Verteilungsliste und Schluß rechnung statt, und zwar, wie dies Jäger, Kommentar, Note 2a zu Art. 263 für zulässig halte, auf dem Bureau des Konkurs verwalter II. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerde un term 7. Dezember 1901 als begründet, indem sie sich auf den Standpunkt stellte, daß die fragliche Auflage gesetzlich nur beim Konkursamt als einer öffentlichen Amtsstelle geschehen dürfe, nicht aber bei der möglicherweise aus Privatpersonen bestehenden Konkursverwaltung. III. Diesen Entscheid zog E. Ramseyer, Notar in Bern, als Konkursverwalter im Konkurse Haldimann rechtzeitig an das Bundesgericht weiter, wobei er anbrachte:
und Schlußrechnung stets auf dem Konkursamte zu erfolgen hat und eine solche im Domizil des Konkursverwalters den Anfor derungen des Gesetzes nicht genügt. Art. 263 B. G. sieht lediglich das Konkursamt als Auflagestelle vor. Dabei kann es sich nicht blos um eine ungenaue, auf dem Wege der Interpretation zu er gänzende Redaktion handeln. Hiegegen spricht schon der Umstand, daß in den analogen Fällen der Auflegung des Kollokationsplans (Art. 249) und derjenigen der Steigerungsbedingungen (Art. 257) ebenfalls nur das Konkursamt als Ort der Auflage genannt wird. Wie die Vorinstanz im Anschluß an den Kommentar Reichel (Anmerkung 1 ad Art. 249) zutreffend hervorhebt, beruht die Fassung des Gesetzes auf der Erwägung, daß es geboten sei, die betreffenden Urkunden an einer öffentlichen Amtsstelle zur Einsicht aufzulegen. In Rücksicht auf die nachteiligen Rechts wirkungen, welche für die einzelnen Beteiligten mit dem unbe nutzten Ablaufe der Auflagefrist eintreten können, wollte der Ge setzgeber für die Möglichkeit einer wirksamen Ausübung der Befugnis zur Einsichtnahme Sorge tragen. Diesen Zweck erreichte er durch Bezeichnung des Konkursamtes als einzig zulässigen rt der Auflegung: Die Gläubiger wissen nun zum vornherein, bei welcher bestimmten Behörde ihnen innert der ordentlichen ge setzlichen Dienststunden die Einsichtnahme offen steht. Würde man dagegen die Auflegung bei der Konkursverwaltung in fakultativer Weise gestatten, so könnte dies eine leichte und sichere Geltend machung der in Frage stehenden Gläubigerrechte gefährden, so namentlich, wenn die Konkursverwaltung aus mehreren Privat personen besteht und wenn der mit der Auflegung betraute Kon kursverwalter außerhalb des Sitzes des betreffenden Konkursamtes wohnt. Wenn die Rekurrentin anbringt, die Auflage beim Kon kursamt sei unter Umständen deshalb unzweckmäßig, weil sich die übrigen einschlägigen Akten und Belege beim Konkursverwalter befinden, so erscheint dieser Einwand nicht als stichhaltig; denn soweit die Gläubiger gleichzeitig auch die genannten Schriftstücke einzusehen verlangen und zu einem solchen Begehren befugt sind, müssen sie ihnen während der Auflagefrist ebenfalls auf dem Kon kursamte zur Verfügung stehen. 4. Nicht ausgesprochen hat sich die Vorinstanz über die Frage, ob die von der Rekurrentin verfügte Auflegung auf dem Bureau des Konkursverwalters schlechthin, d. h. allen Gläubigern gegen über, oder ob sie nur dem Gläubiger Schönenberger gegenüber ungültig sei. Die Frage ist im letztern Sinne zu entscheiden und ist also in diesem Sinne die Tragweite des angefochtenen Ent scheides näher zu präzisieren. In der Tat kann der streitigen Bestimmung des Art. 263 nicht die Bedeutung einer aus öffent lichen Gründen absolut verbindlichen Norm beigelegt werden, deren Mißachtung ohne weiteres dem Auflageverfahren die rechtliche Gültigkeit benehmen würde. Vielmehr handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Die Verletzung derselben kann von den einzelnen Beteiligten auf dem Beschwerdewege angefochten und von ihnen, sofern sie selbst interessiert sind, Redression des ungesetzlichen Vorgehens verlangt werden. Soweit dasselbe aber unangefochten geblieben ist, entfaltet es die ordentlichen im Gesetze vorgesehenen Wirkungen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.