Bankrupt debtor lacks standing to challenge advance payments

BGE 28 I 67Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I01.12.1900Dismissed

Zusammenfassung

The bankrupt debtor challenged a cantonal supervisory decision ordering weekly advance payments from the estate to his wife on account of her filed alimony claim during pending divorce proceedings. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that the debtor has no legally protected interest in whether an admitted bankruptcy claim is paid in advance from the estate. Only the other bankruptcy creditors could object if their dividend were endangered. The debtor therefore lacked standing, and the complaint was not entertained.

Regest

Standing in bankruptcy supervisory proceedings; advance payments on an admitted bankruptcy claim from the estate: the bankrupt debtor is not entitled to complain against an order granting a creditor prior payments on account of a filed claim, since the debtor has no legally protected interest in the recognition or satisfaction of claims from the bankruptcy estate; such an objection may arise only for other bankruptcy creditors whose dividend is jeopardized. In the absence of standing, the complaint is not entered into (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 31. Januar 1902 in Sachen Ruflin Hohler. Konkurs. Verfügung, dass einem Gläubiger auf Rechnung seiner im Konkurs angemeldeten Forderung vorzeitige Abzahlungen aus der Masse zu gewähren seien. Rekurs des Gemeinschuldners hiegegen. Aktivlegitimation. I. Der Rekurrent Ruflin steht mit seiner Ehefrau Fridolina geb. Hohler im Ehescheidungsprozesse, wobei der letztern durch Präliminarurteil des Bezirksgerichts Rheinfelden ein vom Rekur

renten zu bezahlender wöchentlicher Unterhaltsbeitrag von 7 Fr. zugesprochen wurde. Nachdem über Ruflin der Konkurs erkannt worden war, machte seine Ehefrau ihre Alimentationsansprüche als Konkursforderung geltend, und stellte daneben das Begehren, es seien ihr die wöchentlichen Unterhaltsbeiträge von je 7 Fr. während der Dauer des Konkurses aus der Masse auszurichten. Das Begehren wurde vom Konkursamt und von der untern Aufsichtsbehörde abgewiesen. Die kantonale Aufsichtsbehörde da gegen schützte es mit Entscheid vom 7. Oktober 1901 in dem Sinne, daß die Auszahlung der wöchentlichen Beiträge auf Rech nung der angemeldeten Alimentationsforderung vom 1. Dezember 1900 hinweg bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ehescheidungs streites aus der Masse zu erfolgen habe. II. Diesen Entscheid zog der Ehemann Ruflin Hohler rechtzei tig an das Bundesgericht weiter mit dem Antrage, die Verfügungen des Konkursamtes bezw. der untern Aufsichtsbehörde unter Auf hebung derjenigen der obern kantonalen Instanz gutzuheißen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Streitig ist die Frage, ob es zulässig sei, einem Gläubiger auf Rechnung seiner im Konkurse angemeldeten Forderung vorzeitige Abzahlungen aus der Masse zu machen. Nun räumt das Gesetz dem Gemeinschuldner eine Mitwirkung bei dem Entscheide darüber nicht ein, ob eine angemeldete Forderung als Konkursforderung anzuerkennen und zur Befriedigung aus dem Massevermögen zuzulassen sei oder nicht. Infolgedessen bleibt auch die Rechtsstel lung des Konkursiten ganz unberührt, wenn an eine angemeldete Forderung, den übrigen Konkursforderungen vorgängig, Abzah jungen gemacht werden. Nicht er, sondern die andern Konkurs gläubiger können ein rechtliches Interesse daran haben, sich einem solchen Vorgehen zu widersetzen, sofern sie nämlich ihren Anspruch auf die gesetzlich ihnen zukommende Konkursdividende dadurch ge fährdet sehen. Mangels eines solchen Interesses läßt sich aber dem Gemeinschuldner nach allgemeinen Grundsätzen die Befugnis, die vorinstanzliche Verfügung auf dem Beschwerdewege anzufechten, nicht zuerkennen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Auf den Rekurs wird mangels Legitimation des Rekurrenten zur Beschwerdeführung nicht eingetreten.

Schlagwörter

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