Art. 124 Abs. 2 SchKG; sofortige Verwertung beweglicher Sachen wegen schneller Wertverminderung: Pferde fallen nicht schlechthin unter die Ausnahmebestimmung. Voraussetzung ist vielmehr ein besonderer, konkret nachgewiesener Umstand, der eine rasche Einbusse an Brauchbarkeit oder Wert ernsthaft erwarten lässt; die blosse abstrakte Möglichkeit von Krankheit, Unfall oder Überanstrengung genügt nicht. Ebenso wenig rechtfertigt Art. 124 Abs. 2 SchKG die sofortige Verwertung allein deshalb, weil ein Tier gehalten werden muss; bei Pferden ist regelmässig nicht von kostspieligem Unterhalt auszugehen, da dessen Wert gewöhnlich durch den Nutzen ihrer Dienste gedeckt ist (E. der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).