Immediate sale of seized horse under Art. 124(2) SchKG

BGE 28 I 56Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I18.11.1901Dismissed

Zusammenfassung

Steiger sought immediate realization of a seized horse under Art. 124 SchKG, arguing that the animal would rapidly lose value. The enforcement office and the cantonal supervisory authority refused. The Federal Supreme Court held that horses are not per se subject to the exceptional immediate-sale rule; special concrete circumstances are required to show rapid depreciation. Because no such circumstances were established, the appeal was dismissed.

Regest

Art. 124 Abs. 2 SchKG; sofortige Verwertung beweglicher Sachen wegen schneller Wertverminderung: Pferde fallen nicht schlechthin unter die Ausnahmebestimmung. Voraussetzung ist vielmehr ein besonderer, konkret nachgewiesener Umstand, der eine rasche Einbusse an Brauchbarkeit oder Wert ernsthaft erwarten lässt; die blosse abstrakte Möglichkeit von Krankheit, Unfall oder Überanstrengung genügt nicht. Ebenso wenig rechtfertigt Art. 124 Abs. 2 SchKG die sofortige Verwertung allein deshalb, weil ein Tier gehalten werden muss; bei Pferden ist regelmässig nicht von kostspieligem Unterhalt auszugehen, da dessen Wert gewöhnlich durch den Nutzen ihrer Dienste gedeckt ist (E. der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 14. Januar 1902 in Sachen Steiger. Verwertung beweglicher Sachen. Begehren um sofortige Verwertung, weil der Pfändungsgegenstand (Pferd) einer schnellen Wertver minderung ausgesetzt sei; Art. 124 Abs. 2 Sch.- u. K.-Ges. I. Am 18. November 1901 pfändete das Betreibungsamt Binningen auf Verlangen des Beschwerdeführers bei Fritz Kamber, Fuhrhalter in Allschwil, für eine Forderung von 470 Fr. ein auf 500 Fr. geschätztes Pferd. Nach der Pfändung stellte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt das Begehren, es solle das Pferd gemäß Art. 124 des Betreibungs und Konkursgesetzes sofort verwertet werden, weil dasselbe einer schnellen Wertver minderung ausgesetzt sei. Als das Betreibungsamt es ablehnte, diesem Begehren Folge zu geben, erhob Steiger im Sinne seines Begehrens Beschwerde. II. Dieselbe wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde ab schlägig beschieden. III. Diesen Entscheid zog Steiger innert nützlicher das Bundesgericht weiter, mit einer Begründung, die aus der rechtlichen Erörterung ersichtlich ist. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Mit Recht nimmt die Vorinstanz an, daß Pferde nicht schlecht hin unter Art. 124 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes fallen und deshalb nicht stets der vorzeitigen Verwertung unterliegen, wie sie dieser Artikel als Ausnahme vorsieht. Daß solche ihrer Natur nach im Sinne des Gesetzes einer schnellen Wertver minderung ausgesetzt seien, läßt sich nicht sagen; sondern diese Eigenschaft könnte ihnen nur bei Vorliegen besonderer Gründe beigemessen werden, wenn z. B. infolge eines Fehlers eine rasche Abnahme ihrer Brauchbarkeit zu gewärtigen ist. Einen derartigen speziellen Umstand hat der Rekurrent für den gegebenen Fall nicht behauptet. Wenn er auf die bloße Möglichkeit eintretender Wertverminderung infolge Krankheit, Unglücksfalles oder Über anstrengung des Tieres abstellt, so ist dies unbehelflich. Denn die Möglichkeit einer Deteriorierung besteht bei Pfändungsobjekten irgend welcher Art und kann keinen Grund für den exceptionellen Verwertungsmodus des Art. 124 Abs. 2 abgeben. Ebensowenig trifft die andere Voraussetzung, unter der dieser Artikel anwendbar ist, auf Pferde zu: solche erfordern in der Regel keinen kost spieligen Unterhalt, da ihr Unterhalt für gewöhnlich durch den Wert ihrer Dienste gedeckt wird. Daß es hier anders sei und infolgedessen der Rekurrent bei Aufschub der Verwertung an seinen Pfändungsrechten Schaden leide, ist in keiner Beziehung dargetan. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

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