Art. 104 B. G.; seizure of an ideal co-ownership share and administration of the common property. The seizure of a debtor’s ideal share in co-owned immovable property does not confer on the enforcement office any wider powers over the thing itself than those belonging to the debtor; enforcement remains subject to the civil-law rules governing co-ownership. In particular, where the applicable cantonal private law entrusts ordinary administration and use of the common property to the co-owners holding the majority of shares, the office may not replace that regime by official administration merely for enforcement purposes. Non-debtor co-owners need not tolerate an encroachment on their rights absent a specific enforcement provision (consid. 2).
eine vom Betreibungsamt Zürich III gültig vollzogene zu behan deln. Hinsichtlich der Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft könne das Betreibungsamt keine andere Stellung einnehmen als der Schuldner selbst. Nach den hiefür maßgebenden Bestimmungen des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches entscheiden über die ordentliche Verwaltung und Benutzung der gemeinsamen Sache der oder die Miteigentümer, denen die Mehrheit der Anteile zu stehe. Haas und Koch seien also zu dem Verlangen berechtigt, daß die Verwaltung wie bisher von Koch und nicht vom Betrei bungsamt ausgeübt werde, welch' letzteres durch seine Verfügung in unzulässiger Weise in ihre Rechte eingegriffen habe. Darüber, welcher Art und von welchem Umfange die Ansprüche seien, welche das Amt ihnen gegenüber geltend machen könne, sei zur Zeit nicht zu entscheiden, sondern lediglich, ob die einzig angefochtene Handlung des Amtes, die Anordnung der amtlichen Verwaltung, zu billigen sei oder nicht. III. Gegen diesen Entscheid erklärte Frau Hürlimann rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht, darauf antragend, das kompetente Betreibungsamt mit der amtlichen Verwaltung der Pfandobjekte und dem gerichtlichen Inkasso der eingepfändeten Mietzinsen zu betrauen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der betriebene Hürlimann ist nach den Akten nicht etwa Eigen tümer eines bezw. mehrerer realer Teile der fraglichen Liegenschaften; vielmehr ist sein Anteilsrecht ein ideelles, dasjenige eines Mit eigentümers: es erstreckt sich auf sämtliche Liegenschaften in ihrem ganzen Umfange, aber nicht allein, sondern gemeinsam mit den neben ihm bestehenden Anteilsrechten der Miteigentümer Koch und Haas. Während allerdings jeder dieser Miteigentümer über sein Anteilsrecht als solches selbständig und frei verfügen, es ver äußern 2c. kann, kommt ihm nicht, wie dem Alleineigentümer, eine solche Verfügungsbefugnis über die Sache selbst zu, da er sich hier durch das konkurrierende Recht der andern Miteigen tümer notwendig beschränkt sieht. Es ist Aufgabe der betreffenden Civilgesetzgebung, darüber zu bestimmen, in welcher Weise die Ver fügung über die Sache, speziell auch die Verwaltung derselben (Unterhalt, Benutzung, Fruchtziehung) in einer die Interessen aller Berechtigten wahrenden und für jeden verbindlichen Weise zu geschehen habe. Geht nun auch durch die Pfändung der Anteil des betriebenen Miteigentümers in die Verwaltung des Betrei bungsamtes über, so können doch die dadurch begründeten amt lichen Befugnisse keine weitergehenden sein, als sie dem betriebenen Schuldner bisher zugestanden haben. Speziell ist also die Mög lichkeit des Amtes, bezüglich der Sache selbst (nicht nur bezüglich des schuldnerischen Anteilsrechts an derselben) Verwaltungshand lungen vorzunehmen, insbesondere deren Erträgnisse zu beziehen, in gleicher Weise wie gegenüber dem Schuldner an die durch das Civilrecht gesetzten Schranken gebunden, da entgegenstehende betreibungsrechtliche Bestimmungen nicht existieren, durch welche die übrigen Miteigentümer im Interesse des Exekutions verfahrens sich eine Einschränkung ihrer Rechte gefallen lassen müßten. Wie nun die Vorinstanz in einer vom Bundesgericht nicht überzuprüfenden Weise erklärt, lautet das in casu anwend bare zürcherische Privatrecht dahin, daß über die ordentliche Ver waltung und Benutzung der gemeinsamen Sache der oder die Miteigentümer entscheiden, welchen die Mehrheit der Anteile zu stehen. Hieraus ergibt sich ohne weiteres, daß der Antrag der Rekurrentin, die vom Betreibungsamte angeordnete amtliche Ver waltung der Liegenschaften entgegen den kantonalen Entscheiden aufrecht zu erhalten, abzuweisen ist. Denn unbestrittenermaßen haben die nicht betriebenen Eigentümer, die sich der betreibungs amtlichen Maßnahme widersetzen, die Mehrheit der Anteile, und daß die Fruchtziehung (hier speziell die Einkassierung der Miet zinse) nicht zu der ordentlichen Verwaltung gehöre, wird von der Rekurrentin offenbar mit Unrecht behauptet. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.