Art. 17 SchKG; supervisory complaint is unavailable against measures of a bankruptcy office when it acts merely as executor of a composition agreement under a private-law mandate. The supervisory authorities are competent only to review acts performed in the exercise of public-law powers and statutory duties. If creditors entrust the bankruptcy office with liquidation and distribution of assets ceded under a confirmed composition agreement, the office’s activity is contractual in nature; the fact that the parties agreed to apply bankruptcy rules does not transform those rules into public-law norms. The legality of such allocation disputes must be resolved by the judge, not by the supervisory authorities (consid. 2).
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Das Konkursamt Solothurn hat die Verteilungsliste im Nach laßverfahren über August Flückiger, die von der Rekurrentin an gefochten werden will, nicht kraft gesetzlicher Ermächtigung und amtlicher Pflicht, sondern in Ausführung eines privatrechtlichen Auftrags der Gläubiger aufgestellt. Es handelt sich um die Aus führung eines Nachlaßvertrages, wobei das Konkursamt solches nicht mitzuwirken hatte. Was aber die Eigenschaft Konkursbeamten als Sachwalter im Nachlaßverfahren betrifft fanden die gesetzlichen Funktionen desselben ihren Abschluß mit der Bestätigung des Nachlaßvertrages, und wenn die Gläubiger den Konkursbeamten mit der Liquidation und der Verteilung des Er löses der ihnen nach dem Vertrag abgetretenen Aktiven des Nach laßschuldners betrauten und er dies besorgte, so hat man es dabei mit einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis zu tun und nicht mit der Ausführung der dem Sachwalter gesetzlich obliegenden Pflichten. Die Aufsichtsbehörden sind nun nur eingesetzt, um über die Anwendung des Gesetzes zu wachen und um diejenigen Ver fügungen der darin vorgesehenen Amtsstellen auf ihre Gesetz mäßigkeit und Angemessenheit zu prüfen, die diese in Ausübung ihres öffentlich rechtlichen Mandates erlassen haben. Dagegen unterstehen ihrer Kontrolle solche Maßnahmen jener Amtsstellen nicht, die diese nicht in Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse und Pflichten, sondern kraft eines besondern, privatrechtlichen Auf trages getroffen haben. Daß vorliegend bestimmt wurde, es sei die Liquidation nach den Regeln des Konkursgesetzes durchzu führen, ändert hieran nichts, da diese Regeln nicht kraft Gesetz, als Normen öffentlichen Rechts, sondern kraft Verständigung der Beteiligten als Inhalt des Vertrags zur Anwendung zu kommen hatten. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.