Solidary debtor may not demand pledge enforcement absent his own security

BGE 28 I 408Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I05.07.1902Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Gregor Stächelin had enforced a bill-of-exchange claim against Elias Maier by ordinary proceedings. Maier objected that the debt was jointly owed with Louis Sagnol and secured by pledged acceptances, so enforcement had to proceed by realization of the pledge. The Basel-Stadt supervisory authority accepted this view and annulled the enforcement. On recourse, the Federal Supreme Court held that in solidarity the decisive question is whether the individual pursued debtor’s own obligation is pledge-secured. Because the pledges had been constituted only by Sagnol and not shown to secure Maier’s obligation, Maier could not insist on pledge enforcement. The recourse was therefore upheld and Maier’s complaint dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 41 Abs. 1 SchKG; solidary obligations and pledge enforcement: In debt enforcement, the relevant point is the individual obligation of the pursued solidary debtor, not the solidarity debt as such. A debtor may demand realization of pledged assets only if his own obligation is pledge-secured. A pledge constituted solely by a co-debtor does not, absent special indications, entitle the pursued solidary debtor to insist on enforcement by realization of the pledge. The mode of execution is thus determined separately for each solidary debtor in light of his personal legal position (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 23. Dezember 1902 in Sachen Stächelin. Art der Betreibung. Betreibung gegen einen Solidarschuldner für eine Forderung, für die der andere Solidarschuldner ein Pfand be stellt hat. Ist die Betreibung auf dem Wege der Pfandverwertung durchzuführen? Art. 41 Abs. 1 Sch. u. K.-Ges. I. Gregor Stächelin in Basel hob gegen Elias Maier Meier daselbst für eine Wechselforderung von 2500 Fr. ordentliche Be treibung an. Der Schuldner beschwerte sich hiegegen, weil die be triebene Forderung seine und des Louis Sagnol gemeinsame Schuld und durch zwei dem Gläubiger als Faustpfand übergebene Accepte des Freiherrn v. Manteuffel in Seuzach im Betrage von 5000 Fr., die später durch zwei Accepte des nämlichen von 5100 Fr. ersetzt worden, gesichert sei; demgemäß müsse er, Maier, auf Pfandverwertung betrieben werden, eventuell könne der Gläu biger erst dann die ordentliche Betreibung verlangen, wenn die als Faustpfand gegebenen Accepte auf Verfall (15. September) nicht oder nicht ganz eingelöst würden. Der Gläubiger ant wortete: Er sei durch das Indossament eines Dritten Inhaber des Wechsels von 2500 Fr. geworden; der Aussteller Maien könne ihm daher nur die Einreden, die aus dem Wechselrecht selbst hervorgehen und ihm unmittelbar gegen den betreibenden Gläubiger zustehen, entgegen halten (Art. 811 O. R.); aus dem Wechsel ergebe sich für das Bestehen eines Faustpfandes nichts, und das Verhältnis des Beschwerdeführers zu den übrigen Wech selschuldnern berühre den betreibenden Gläubiger nicht. Maier habe mit der Faustpfandbestellung an den beiden Accepten nichts zu tun; Faustpfandbesteller sei einzig L. Sagnol. Die Faustpfand bestellung sei auch noch für andere Forderungen des betreibenden Gläubigers gegen L. Sagnol erfolgt. Maier könne auch als Solidarschuldner des Sagnol und eines Indossanten nicht auf Pfandverwertung betrieben werden. Es werde bestritten, daß die ursprünglichen Faustpfänder durch neue ersetzt worden seien. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Baselstadt hieß mit Ent scheid vom 5. Juli 1902 die Beschwerde des Elias Maier und hob die gegen ihn gerichtete Betreibung (Nr. 23,866) mit folgender Begründung: Es wird nicht bestritten, daß die beiden Accepte von 5000 Fr. als Pfand für die betriebene Schuld, für welche zugestandenermaßen Maier und Sagnol Solidarschuldner Stächelins waren, gegeben wurden. Die For derung ist dadurch zur pfandversicherten geworden und zwar nicht nur dem pfandbestellenden Schuldner, sondern auch dem solidarisch haftenden Mitschuldner gegenüber. Es hat daher der Gläubiger auch diesem gegenüber gemäß Art. 41 B. G. auf dem Wege der Pfandbetreibung vorzugehen; denn diese Gesetzesbe stimmung, die dem Schuldner uneingeschränkt das Recht ein räumt, vom Gläubiger zu verlangen, daß er sich vorerst an das Pfand halte, steht (entgegen dem Entscheid des Bundes

rates, Archiv II, Nr. 100 und 140) nicht im Widerspruch zum Civilrecht; sie bestimmt nur, wie der Gläubiger befriedigt wer den soll, und dies zu bestimmen ist Sache des Vollstreckungs verfahrens. Da der Gläubiger zugibt, daß das Pfandrecht an den alten Wechseln noch zu Recht bestehe, so hat er den Schuld ner auf Pfandverwertung zu betreiben und es fällt dabei nicht in Betracht, ob die betriebene Forderung eine Wechselforderung ist oder nicht. II. Gegen diesen Entscheid hat Gregor Stächelin den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Abweisung der Beschwerde des Elias Maier. Es wird behauptet, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer un richtigen Anwendung des Art. 41 des Betreibungsgesetzes, der keine civilrechtliche Bedeutung habe, sondern nur bestimme, in welcher Reihenfolge das Pfand als Teil des schuldnerischen Ver mögens in Anspruch genommen werden könne; werde hievon ausgegangen, so sei klar, daß Elias Maier sich nicht auf die Faustpfandbestellung berufen könne, da diese von Sagnol ausge gangen sei; handle es sich aber um einen Grundsatz des Civil rechtes, so kämen auch die Grundsätze des Obligationenrechtes, speziell Art. 811 zur Anwendung, was wiederum dazu führen würde, daß Maier nicht verlangen könne, auf Pfandverwertung betrieben zu werden. III. Elias Maier antwortete hierauf: Die Pfandbestellung durch Sagnol sei in Gegenwart des Gläubigers und des Mit schuldners Maier erfolgt, und es sei der Wille der Parteien ge wesen, daß das Pfand für die Forderung hafte, gleichgültig, ob zuerst der Schuldner Sagnol oder Maier für den Wechselbetrag in Anspruch genommen würde. Die Unterschrift des Maier sei überhaupt eine Gefälligkeitsunterschrift gewesen. Es könne somit ruhig behauptet werden, daß Sagnol in diesem Falle das Pfand zu Gunsten seines Mitschuldners bestellt habe. Art. 41 des Be treibungsgesetzes schreibe die Betreibung auf Pfandverwertung vor, ohne Unterschied, ob das Pfand vom Schuldner oder von einem Dritten bestellt sei. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Solidarobligation, die objektiv, in Hinsicht auf den Gegen stand der Leistung, einheitlich ist, löst sich subjektiv, in Hinsicht auf die Schuldner, in ebenso viele einzelne Verpflichtungen auf. Im Zwangsvollstreckungsverfahren trilt die subjektive Seite der Solidarobligation in den Vordergrund, indem es sich hiebei darum handelt, die bestehenden Verpflichtungen in das Vermögen der ein zelnen Solidarschuldner zu exequieren. Demgemäß ist jeder Soli darschuldner besonders zu beireiben und kommt es auch bei der Frage nach der Art der Betreibung, ob Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs, ob ordentliche Konkurs oder Wechselbetreibung ob Betreibung auf Pfandverwertung oder auf das ganze Ver mögen, auf die persönlichen Verhältnisse jedes einzelnen Schuld ners bezw. auf die Art seiner Verpflichtung an. Was speziell die Frage betrifft, ob der betriebene Solidarschuldner verlangen könne, daß die Betreibung auf Pfandverwertung gehe, so ließe allerdings die Fassung von Art. 41 des Betreibungsgesetzes eine andere Auslegung zu, nämlich die, daß es darauf ankomme, ob die Solidarforderung als solche durch Pfand gedeckt sei, gleich viel, von wem und zu wessen Gunsten das Pfand bestellt wurde. Allein das Gesetz konnte und will auch bloß die Zwangsvoll streckung für Forderungen in das Vermögen des oder der Schuld ner ordnen; es kann daher, wenn es in Art. 41 von pfandver sicherten Forderungen spricht, nur die zu exequierende Forderung, bei Solidarforderungen also die subjektive Verpflichtung der ein zelnen betriebenen Schuldner im Auge haben. Es muß sich daher in Solidarverhältnissen bei jedem einzelnen der in Betreibung gesetzten Schuldner fragen, ob seine Verpflichtung durch ein Pfand versichert sei oder nicht. Im vorliegenden Falle ist erstellt, daß die Pfänder für die Wechselforderung des Gregor Stächelin einzig von Louis Sagnol bestellt worden sind. Da die Faustpfand verschreibung nicht erwähnt, daß sie auch für Maier erfolge und da auch sonst bestimmte Anhaltspunkte dafür fehlen, daß Sagnol die Pfänder auch für die Verpflichtung seines Mitschuldners Maier geben wollte, muß angenommen werden, daß er mit der Verpfändung nur seine Verpflichtung sicherstellen wollte. Der

Mitschuldner Maier kann sich deshalb im Exekutionsverfahren nicht darauf berufen, daß seine Verpflichtung ebenfalls durch Pfand gesichert sei, und seine Beschwerde erweist sich danach als unbe gründet. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Nekurs wird gutgeheißen und in Aufhebung des Ent scheides der kantonalen Aufsichtsbehörde die Beschwerde des Elias Maier abgewiesen.

Schlagwörter

debt enforcementsolidary debtorspledge enforcementbill of exchangeexecution modesecured claim

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a solidary debtor may require pledge enforcement when the pledge was granted only by the co-debtor for the common debt.

Extrahierter Entscheid

No. In solidarity, the question is whether the individual pursued debtor’s own obligation is secured by pledge; a pledge granted only by the co-debtor does not entitle him to demand enforcement by realization of the pledge.

Extrahierte Begründung

Art. 41 SchKG governs enforcement according to the debtor’s individual obligation in execution proceedings. In solidary obligations, each debtor is to be pursued separately, and the mode of enforcement depends on each debtor’s personal legal position. Since the pledge was created only by Louis Sagnol and there were no indications that it also secured Elias Maier’s obligation, Maier could not invoke pledge enforcement.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal supervisory authority erred by annulling the ordinary enforcement proceeding and requiring pledge enforcement.

Extrahierter Entscheid

Yes. The authority misapplied Art. 41 SchKG by focusing on the solidarity debt as such rather than on the pursued debtor’s own secured obligation.

Extrahierte Begründung

The federal chamber held that Art. 41 SchKG does not mean that any solidary debt covered by a pledge must always be pursued by pledge realization irrespective of who constituted the pledge. The decisive point is whether the particular debtor pursued is himself bound by a pledge-secured obligation.

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