- Entscheid vom 23. Dezember 1902
in Sachen Stächelin.
Art der Betreibung. Betreibung gegen einen Solidarschuldner für
eine Forderung, für die der andere Solidarschuldner ein Pfand be
stellt hat. Ist die Betreibung auf dem Wege der Pfandverwertung
durchzuführen? Art. 41 Abs. 1 Sch. u. K.-Ges.
I. Gregor Stächelin in Basel hob gegen Elias Maier Meier
daselbst für eine Wechselforderung von 2500 Fr. ordentliche Be
treibung an. Der Schuldner beschwerte sich hiegegen, weil die be
triebene Forderung seine und des Louis Sagnol gemeinsame Schuld
und durch zwei dem Gläubiger als Faustpfand übergebene Accepte
des Freiherrn v. Manteuffel in Seuzach im Betrage von
5000 Fr., die später durch zwei Accepte des nämlichen von
5100 Fr. ersetzt worden, gesichert sei; demgemäß müsse er, Maier,
auf Pfandverwertung betrieben werden, eventuell könne der Gläu
biger erst dann die ordentliche Betreibung verlangen, wenn die
als Faustpfand gegebenen Accepte auf Verfall (15. September)
nicht oder nicht ganz eingelöst würden. Der Gläubiger ant
wortete: Er sei durch das Indossament eines Dritten Inhaber
des Wechsels von 2500 Fr. geworden; der Aussteller Maien
könne ihm daher nur die Einreden, die aus dem Wechselrecht
selbst hervorgehen und ihm unmittelbar gegen den betreibenden
Gläubiger zustehen, entgegen halten (Art. 811 O. R.); aus dem
Wechsel ergebe sich für das Bestehen eines Faustpfandes nichts,
und das Verhältnis des Beschwerdeführers zu den übrigen Wech
selschuldnern berühre den betreibenden Gläubiger nicht. Maier
habe mit der Faustpfandbestellung an den beiden Accepten nichts
zu tun; Faustpfandbesteller sei einzig L. Sagnol. Die Faustpfand
bestellung sei auch noch für andere Forderungen des betreibenden
Gläubigers gegen L. Sagnol erfolgt. Maier könne auch als
Solidarschuldner des Sagnol und eines Indossanten nicht auf
Pfandverwertung betrieben werden. Es werde bestritten, daß die
ursprünglichen Faustpfänder durch neue ersetzt worden seien.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Baselstadt hieß mit Ent
scheid vom 5. Juli 1902 die Beschwerde des Elias Maier
und hob die gegen ihn gerichtete Betreibung (Nr. 23,866)
mit folgender Begründung: Es wird nicht bestritten, daß die
beiden Accepte von 5000 Fr. als Pfand für die betriebene
Schuld, für welche zugestandenermaßen Maier und Sagnol
Solidarschuldner Stächelins waren, gegeben wurden. Die For
derung ist dadurch zur pfandversicherten geworden und zwar
nicht nur dem pfandbestellenden Schuldner, sondern auch dem
solidarisch haftenden Mitschuldner gegenüber. Es hat daher der
Gläubiger auch diesem gegenüber gemäß Art. 41 B. G. auf dem
Wege der Pfandbetreibung vorzugehen; denn diese Gesetzesbe
stimmung, die dem Schuldner uneingeschränkt das Recht ein
räumt, vom Gläubiger zu verlangen, daß er sich vorerst an
das Pfand halte, steht (entgegen dem Entscheid des Bundes
rates, Archiv II, Nr. 100 und 140) nicht im Widerspruch zum
Civilrecht; sie bestimmt nur, wie der Gläubiger befriedigt wer
den soll, und dies zu bestimmen ist Sache des Vollstreckungs
verfahrens. Da der Gläubiger zugibt, daß das Pfandrecht an
den alten Wechseln noch zu Recht bestehe, so hat er den Schuld
ner auf Pfandverwertung zu betreiben und es fällt dabei nicht
in Betracht, ob die betriebene Forderung eine Wechselforderung
ist oder nicht.
II. Gegen diesen Entscheid hat Gregor Stächelin den Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung
desselben und Abweisung der Beschwerde des Elias Maier. Es
wird behauptet, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer un
richtigen Anwendung des Art. 41 des Betreibungsgesetzes, der
keine civilrechtliche Bedeutung habe, sondern nur bestimme, in
welcher Reihenfolge das Pfand als Teil des schuldnerischen Ver
mögens in Anspruch genommen werden könne; werde hievon
ausgegangen, so sei klar, daß Elias Maier sich nicht auf die
Faustpfandbestellung berufen könne, da diese von Sagnol ausge
gangen sei; handle es sich aber um einen Grundsatz des Civil
rechtes, so kämen auch die Grundsätze des Obligationenrechtes,
speziell Art. 811 zur Anwendung, was wiederum dazu führen
würde, daß Maier nicht verlangen könne, auf Pfandverwertung
betrieben zu werden.
III. Elias Maier antwortete hierauf: Die Pfandbestellung
durch Sagnol sei in Gegenwart des Gläubigers und des Mit
schuldners Maier erfolgt, und es sei der Wille der Parteien ge
wesen, daß das Pfand für die Forderung hafte, gleichgültig, ob
zuerst der Schuldner Sagnol oder Maier für den Wechselbetrag
in Anspruch genommen würde. Die Unterschrift des Maier sei
überhaupt eine Gefälligkeitsunterschrift gewesen. Es könne somit
ruhig behauptet werden, daß Sagnol in diesem Falle das Pfand
zu Gunsten seines Mitschuldners bestellt habe. Art. 41 des Be
treibungsgesetzes schreibe die Betreibung auf Pfandverwertung vor,
ohne Unterschied, ob das Pfand vom Schuldner oder von einem
Dritten bestellt sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Solidarobligation, die objektiv, in Hinsicht auf den Gegen
stand der Leistung, einheitlich ist, löst sich subjektiv, in Hinsicht
auf die Schuldner, in ebenso viele einzelne Verpflichtungen auf.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren trilt die subjektive Seite der
Solidarobligation in den Vordergrund, indem es sich hiebei darum
handelt, die bestehenden Verpflichtungen in das Vermögen der ein
zelnen Solidarschuldner zu exequieren. Demgemäß ist jeder Soli
darschuldner besonders zu beireiben und kommt es auch bei der
Frage nach der Art der Betreibung, ob Betreibung auf Pfändung
oder auf Konkurs, ob ordentliche Konkurs oder Wechselbetreibung
ob Betreibung auf Pfandverwertung oder auf das ganze Ver
mögen, auf die persönlichen Verhältnisse jedes einzelnen Schuld
ners bezw. auf die Art seiner Verpflichtung an. Was speziell
die Frage betrifft, ob der betriebene Solidarschuldner verlangen
könne, daß die Betreibung auf Pfandverwertung gehe, so ließe
allerdings die Fassung von Art. 41 des Betreibungsgesetzes eine
andere Auslegung zu, nämlich die, daß es darauf ankomme, ob
die Solidarforderung als solche durch Pfand gedeckt sei, gleich
viel, von wem und zu wessen Gunsten das Pfand bestellt wurde.
Allein das Gesetz konnte und will auch bloß die Zwangsvoll
streckung für Forderungen in das Vermögen des oder der Schuld
ner ordnen; es kann daher, wenn es in Art. 41 von pfandver
sicherten Forderungen spricht, nur die zu exequierende Forderung,
bei Solidarforderungen also die subjektive Verpflichtung der ein
zelnen betriebenen Schuldner im Auge haben. Es muß sich daher
in Solidarverhältnissen bei jedem einzelnen der in Betreibung
gesetzten Schuldner fragen, ob seine Verpflichtung durch ein
Pfand versichert sei oder nicht. Im vorliegenden Falle ist erstellt,
daß die Pfänder für die Wechselforderung des Gregor Stächelin
einzig von Louis Sagnol bestellt worden sind. Da die Faustpfand
verschreibung nicht erwähnt, daß sie auch für Maier erfolge und
da auch sonst bestimmte Anhaltspunkte dafür fehlen, daß Sagnol
die Pfänder auch für die Verpflichtung seines Mitschuldners
Maier geben wollte, muß angenommen werden, daß er mit der
Verpfändung nur seine Verpflichtung sicherstellen wollte. Der
Mitschuldner Maier kann sich deshalb im Exekutionsverfahren
nicht darauf berufen, daß seine Verpflichtung ebenfalls durch Pfand
gesichert sei, und seine Beschwerde erweist sich danach als unbe
gründet.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Nekurs wird gutgeheißen und in Aufhebung des Ent
scheides der kantonalen Aufsichtsbehörde die Beschwerde des Elias
Maier abgewiesen.