- Entscheid vom 23. Dezember 1902 in Sachen
Bornhauser.
Pfändung. Verlangen eines Gläubigers, dass Gegenstände, die vom
Schuldner als Eigentum eines Dritten bezeichnet werden, gepfändet
werden. Gewahrsam. Art. 106 109 Sch. u. K.-Ges.
I. Für eine betriebene Forderung des Alfred Bornhauser in
Zürich an Stephan Stöckli, Bäcker in Muri, von 2904 Fr. und
Zinsen nahm das Betreibungsamt Muri am 2. Juni 1902 die
Pfändung vor. Es wurden Liegenschaften des Schuldners im
Schatzungswerte von 21,170 Fr., auf denen Pfandrechte im Be
trage von 18,000 Fr. hafteten, gepfändet mit dem Vormerk:
Pfand ungenügend . Auf der Pfändungsurkunde wurde über
dies bemerkt: Schuldner erklärt, kein bewegliches pfändbares Ver
mögen zu besitzen. Das gesamte Inventar und Warenvorrat ge
höre seiner Ehefrau und wird die Bäckerei auf Rechnung der
Ehefrau betrieben. Die vorgewiesenen Fakturen für Mehlliefe
rungen und quittierte Wechsel lauten auf den Namen der Ehe
frau. Es wird daher von Aufzeichnung dieser Fahrhabe Um
gang genommen.
II. Gegen diese Pfändung beschwerte sich der Gläubiger Born
hauser bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde und stellte die
Begehren: 1. Das Betreibungsamt Muri sei anzuweisen, die sämt
lichen pfändbaren Mobilien, die sich im Gewahrsam des Schuldners
befinden, insbesondere das Inventar der Bäckerei und die Waren
vorräte, in die Pfändungsurkunde aufzunehmen und dem Gläu
biger gemäß Art. 106 des Betreibungsgesetzes eine zehntägige
frist anzusetzen, innert der er den Eigentumsanspruch der Ehe
frau des Schuldners bestreiten kann. 2. Ebenso sei das Betrei
bungsamt anzuweisen, dem Gläubiger eine zehntägige Frist zur
Bestreitung der auf den Liegenschaften lastenden Verhaftungen
der Ehefrau einzuräumen. Der Gerichtspräsident von Muri hieß
die Beschwerde gut und erkannte mit Entscheid vom 30. August
1902: 1. Das Betreibungsamt Muri wird angewiesen, die
sämtlichen pfändbaren Mobilien, die sich im Gewahrsam des
Schuldners befinden, insbesondere das Inventar der Bäckerei und
die Warenvorräte, in die Pfändungsurkunde aufzunehmen und
dem Gläubiger gemäß Art. 106 B. G. eine zehntägige Frist an
zusetzen, innert der er den Eigentumsanspruch der Ehefrau be
streiten kann. 2. Ebenso wird das Betreibungsamt Muri ange
wiesen, dem Gläubiger eine zehntägige Frist zur Bestreitung der
auf den Liegenschaften haftenden Verhaftungen der Ehefrau einzu
räumen. Gegen Dispositiv 1 dieses Entscheides rekurierte der
Schuldner Stöckli an die kantonale Aufsichtsbehörde; er verlangte,
daß der Gläubiger diejenigen Gegenstände, welche nach seiner
Meinung Eigentum des Ehemanns Stöckli seien, zum Zwecke der
Pfändung speziell zu bezeichnen habe und daß nach Vornahme der
Pfändung gemäß Art. 109 des Betreibungsgesetzes vorzugehen sei.
Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte diese Begehren für begründet.
Es ist nicht widerlegt , führt sie in ihrem Entscheide vom
- Oktober 1902 aus, daß der Ehemann Stöckli seit dem Jahre
1888 im Konkurse liegt und seither nicht rehabilitiert worden
ist. Ebenso ist nicht nachgewiesen, daß Stephan Stöckli als fal
liter Mann die Bäckerei auf seinen Namen und auf eigene Rech
nung betrieben habe. Aus den Akten und den vorgelegten
Ausweisen geht vielmehr hervor, daß die Bäckerei auf den Namen
und auf Rechnung der vermögensrechtlich selbständigen Ehefrau
Stöckli betrieben worden ist, denn nach den vorgelegten Fakturen
hat sie die nötigen Anschaffungen für den gesamten Geschäfts
betrieb gemacht und dafür auch die Zahlungen geleistet. Es ist
daher anzunehmen, daß die Utensilien zum Geschäftsbetrieb und
die vorhandenen Warenvorräte im Besitz und Gewahrsam der
Ehefrau Stöckli sich befinden, weshalb nicht im Sinne des Art.
106, sondern gemäß Art. 109 B. G. vorgegangen werden muß.
Demgemäß wurde erkannt: Das Dispositiv 1 des Entscheides
des Gerichtspräsidiums Muri ist im Sinne der vorstehenden
Erwägungen aufgehoben.
III. Bornhauser hat gegen diesen Entscheid den Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: In Aufhebung des Ent
scheides der kantonalen Aufsichtskommission sei das Disp. 1 des
Entscheides des Gerichtspräsidenten von Muri wieder herzustellen,
die sämtlichen im Hause des Schuldners befindlichen Beweglichkeiten,
unter allen Umständen aber das Inventar der Bäckerei und die
Warenvorräte, in die Pfändungsurkunde aufzunehmen und dem
Gläubiger gemäß Art. 106 Betr. Ges. eine zehntägige Frist anzu
setzen, innert der er den Eigentumsanspruch der Ehefrau bestreiten
kann. Eventuell wäre dem Gläubiger statt der Bestreitungs
frist eine Klagfrist gemäß Art. 109 Betr. Ges. anzusetzen.
Es wird daran festgehalten, daß die sämtlichen Beweglichkeiten,
jedenfalls aber das Geschäftsinventar und die Vorräte im Ge
wahrsam des Ehemannes Stöckli seien. Zudem habe dieser dem
Rekurrenten gegenüber stets im eigenen Namen verhandelt und sich
ihm gegenüber mit Wissen und Zustimmung der Ehefrau für
den Inhaber des Geschäftes erklärt. Hievon könnten die Eheleute
nicht nachträglich abgehen, um den Rechtstrieb fruchtlos zu
machen. Die kantonale Aufsichtsbehörde habe auch übersehen, daß
das Haus dem Ehemann Stöckli gehöre, woraus geschlossen
werden müsse, daß sich unter allen Umständen das Inventar und
die Vorräte in seinem Gewahrsam befinden müssen. Auch wenn
die kantonale Aufsichtsbehörde die Gewahrsamsfrage anders löste,
so hätte sie es bei der Anordnung der untern Aufsichtsbehörde,
daß die Mobilien, insbesondere das Inventar und die Vorräte in
die Pfändungsurkunde aufzunehmen seien, bewenden lassen sollen,
da nur so der Gläubiger zu seinem Rechte gelangen könne. Für
das Verlangen, daß der Gläubiger die zu pfändenden Objekte
speziell zu bezeichnen habe, fehle denn auch die gesetzliche Grund
lage. Der Beamte habe, wenn das unbestrittene Eigentum des
Schuldners nicht hinreiche, alle Gegenstände zu pfänden, die er
beim Schuldner vorfinde, gleichviel ob dieser sie für das Eigentum
seiner Frau erkläre und gleichviel, ob nachher das Verfahren nach
Art. 106 oder das Verfahren nach Art. 109 des Betreibungs
gesetzes einzuschlagen sei.
IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde begnügt sich in der Ver
nehmlassung mit der Bemerkung, daß für den Entscheid über die
Frage des Gewahrsams nicht frühere Rechtshandlungen der Ehe
frau Stöckli maßgebend sein können, sondern daß in dieser Hin
sicht der Zeitpunkt der Vornahme der Pfändung maßgebend sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Voraussetzung für die Einleitung des Avisierungs und
Bereinigungsverfahrens der Art. 106 und 107 bezw. 109 des
Betreibungsgesetzes ist das Vorhandensein einer Pfändung.
muß der Gegenstand, den der Schuldner als Eigentum oder Pfand
eines Dritten bezeichnet oder der von einem Dritten als Eigen
tum oder Pfand beansprucht wird, in die Pfändungsurkunde auf
genommen sein, bevor jenes Verfahren eingeleitet werden kann.
Deshalb frägt es sich im vorliegendem Falle vor allem aus, ob
das Mobiliar, speziell das Geschäftsinventar, und die Vorräte,
die vom Schuldner als Eigentum seiner Frau bezeichnet worden
sind, zu pfänden seien oder nicht. Die Frage des Gewahrsams
spielt hiebei zunächst keine Rolle, da an sich, wie der Wortlaut
von Art. 109 zeigt, auch solche Gegenstände gepfändet werden
können, die im Gewahrsam eines Dritten sich befinden. Allerdings
kann die Pfändung da tatsächlich auf Schwierigkeiten stoßen und
unter Umständen als rechtlich unzulässig sich darstellen, wo sich
die betreffenden Gegenstände in den Räumlichkeiten des Dritten
befinden und der Gläubiger sie nicht genau zu bezeichnen vermag,
indem ein Dritter schwerlich verpflichtet ist, seine Räumlichkeiten
nach Gegenständen durchsuchen zu lassen, die allfällig gepfändet
werden könnten. Im vorliegenden Falle bietet sich jedoch diese
Schwierigkeit nicht. Denn die Beweglichkeiten, deren Pfändung
verlangt wird, befinden sich im Hause des Schuldners, mit dem
seine Ehefrau, der angeblich jene Gegenstände gehören sollen, in
gemeinsamer Haushaltung lebt. Es steht daher nichts entgegen,
daß das daselbst befindliche Mobiliar, speziell das Geschäftsin
ventar und die Vorräte für die Forderung des Rekurrenten an
Stephan Stöckli gepfändet, d. h. in die Pfändungsurkunde aufge
nommen werden, und es ist insofern Dispositio 1 des erstinstanz
lichen Beschwerdeentscheides wieder herzustellen.
- Ob dann hinsichtlich der Eigentumsansprache der Ehefrau
nach Art. 106 und 107 oder nach Art. 109 des Betreibungs
gesetzes vorzugehen sei, hängt davon ab, ob die Gegenstände im
Gewahrsam des Schuldners oder seiner Ehefrau sich befinden. Daß
die Vorinstanz bei der Beantwortung dieser Frage von einer un
richtigen Auffassung über den Begriff des Gewahrsams im Sinne
des Betreibungsgesetzes ausgegangen sei, ist nicht ersichtlich. Ins
besondere ist es unrichtig, wenn der Rekurrent das frühere Verhalten
der Eheleute Stöckli ihm gegenüber beiziehen und daraus herleiten
will, daß ihm gegenüber der Ehemann als im Gewahrsam befindlich
angesehen werden müsse. Denn es kommi hiebei, wie die kantonale
Aufsichtsbehörde in ihrer Vernehmlassung richtig bemerkt, einfach
auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkte der Pfändung an.
Im übrigen aber ist die Frage eine solche tatsächlicher Natur,
und die Feststellung der Vorinstanz, daß die Ehefrau den Ge
wahrsam ausübe, kann mit einer bloßen Bestreitung nicht er
schüttert werden; vielmehr müßte dargetan sein, daß dieselbe akten
widrig sei, was auch durch die Behauptung, die Vorinstanz habe
übersehen, daß das Haus dem Ehemann Stöckli gehöre, nicht er
stellt ist. Hinsichtlich des weitern Vorgehens muß es deshalb bei
der Anordnung der Vorinstanz, daß hinsichtlich der Eigentums
ansprache der Ehefrau nach Art. 109 vorzugehen sei, sein Be
wenden haben.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne und Umfang der Erwägungen für
begründet erklärt.