Art. 250 SchKG, Art. 17 SchKG; Kompetenz zur Anfechtung der Kollokation einer Forderung nach Betrag und Rang: Wird nicht ein formeller Mangel des Kollokationsplanes gerügt, sondern einzig geltend gemacht, die angemeldete Forderung sei in unrichtiger Höhe oder im falschen Rang kolloziert worden, so ist hierüber ausschliesslich im gerichtlichen Verfahren zu entscheiden; der Weg der betreibungsrechtlichen Beschwerde ist ausgeschlossen (vgl. auch Art. 219 SchKG). Die Aufsichtsbehörden treten auf eine solche Beschwerde nicht ein bzw. weisen sie ab.
die von ihr vindizierten Mobilien zur Zeit der Konkurseröffnug seitens der Frau Haubensack aus dem Grunde angefochten, weil hier eingelangten Beschwerde wird nun dieser Anweisungsmodus 12 Cts. in Klasse V kolloziert. In ihrer am 7. Oktober 1902 von 11,039 Fr. 13 Cts. in Klasse IV, eine solche von 19,597 Fr Weibergutsforderung im angegebenen Betrage wurde eine Quote sack das betreffende Mobiliar zur Verfügung gestellt. Von ihrer vom Konkursamt Interlaken anerkannt und der Frau Hauben Schatzungswerte von 8558 Fr. geltend. Dieser Anspruch wurde Eigentumsanspruch auf das von ihr eingekehrte Mobiliar im 25 Ets,. sowie gestützt auf das maßgebende Güterrecht einen Beschwerdeführerin eine Weibergutsforderung von 30,636 Fr. gewesener Wirt zum Hotel Central in Interlaken, machte die
einen bedeutend geringern Wert als 8558 Fr. repräsentiert hätten und auch bei der Inventuraufnahme bedeutend niedriger eingeschätzt worden seien. Von der privilegierten Hälfte Frauen gut habe daher nicht, wie dies geschehen, der erwähnte Betrag in Abzug gebracht werden dürfen, sondern nur derjenige, welcher dem dermaligen Wert der fraglichen Mobilien entspreche; der daherigen Berechnung sei das im Konkursverfahren aufgenom mene Inventar zu Grunde zu legen, eventuell wäre eine bezüg liche Schatzung zu veranlassen. In dem angefochtenen Vorgehen des Konkursamtes Interlaken werde eine Gesetzwidrigkeit und eine Rechtsverweigerung, überhaupt ein Beschwerdegrund im Sinne des 24 E. G., eventuell eine Verfügung erblickt, welche den Verhältnissen nicht angemessen sei und im einen wie im andern Falle werde Abhülfe verlangt, da die Interessen der Frau Haubensack verletzt worden seien. Gestellt werden fol gende Anträge: 1. Es sei die Konkursverwaltung im Konkurse des Heinrich Haubensack anzuweisen, die von Frau Haubensack zurückzunehmenden Mobilien an Hand des vorhandenen im Kon kursverfahren aufgenommenen Inventars zu schätzen und der so ermittelte Betrag von der privilegierten Hälfte Weibergut in Abzug zu bringen. 2. Eventuell sei eine amtliche Schätzung bezüg lich dieser zurückzunehmenden Mobilien anzuordnen und der so bestimmte Betrag von der privilegierten Hälfte in Abzug zu bringen. 3. Es seien die entgegenstehenden Anordnungen und Verfügungen des Konkursverwalters im Konkurse des Heinrich Haubensack aufzuheben. 4. Es sei die in Klasse IV der Be schwerdeführerin erteilte Anweisung angemessen zu erhöhen. 2. Die Unbegründetheit der vorliegenden Beschwerde steht von vornherein außer Zweifel, weshalb von einer Mitteilung dersel ben zur Vernehmlassung an das Konkursamt Interlaken Um gang zu nehmen ist ( 26 E. G.). In der Tat werden keinerlei formelle Mängel des Kollakationsplanes geltend gemacht, welche zur Beschwerdeführung berechtigen würden, sondern es wird ein zig behauptet, daß die Weibergutsforderung mit Unrecht nur für 11,039 Fr. 13 Cts. in Klasse IV angewiesen worden sei. Die Frage, ob eine eingegebene Forderung im richtigen Betrage und im gebührenden Range kolloziert worden sei, ist nun aber aus schließlich durch die Gerichte zu entscheiden (Art. 250 B. G.) und der Weg der Beschwerdeführung kann mithin in diesem Falle nicht betreten werden (Art. 17 B. G.). II. Gegen diesen Entscheid hat Frau Haubensack rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Es werden die vor der kantonalen Instanz gestellten Anträge wiederholt. Hinsichtlich der Kompetenzfrage wird zugegeben, daß es zweifelhaft sein könne, ob die Aufsichtsbehörden oder die Gerichte zur Lösung der aufge worfenen Frage kompetent erscheinen; immerhin sprächen An haltspunkte dafür, daß die Aufsichts Behörden zuständig seien, wofür auf Jäger, Kommentar zu Art. 219, Note 39 verwiesen wird. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde hebt in ihrer Vernehm lassung hervor, daß die Rekurrentin nach ihren eigenen Angaben für ihre Weibergutsforderung in dem von ihr für den Fall der Anerkennung ihres Eigentumsanspruchs beanspruchten Umfange kolloziert worden sei und daß sie einzig dagegen protestiere, daß der volle Wert der vindizierten Mobilien mit 8558 Fr. von ihrer Weibergutsforderung, soweit in Klasse IV angewiesen, in Abzug gebracht werde; es handle sich also in der Tat lediglich um die Frage, ob die Weibergutsforderung der Rekurrentin in dem ihr gebührenden Range angewiesen worden sei. Auf den gleichen Boden stellt sich das Konkursamt Interlaken. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer hat aus den im angefochtenen Entscheide angegebenen Gründen, in Erwägung ferner, daß die Verweisung auf Note 39 in Jägers Kommentar zu Art. 219 durchaus verfehlt ist, da dort nicht die Auffassung der Rekurrentin, sondern die der Vorinstanz vertreten wird, erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.