die von ihr vindizierten Mobilien zur Zeit der Konkurseröffnug
seitens der Frau Haubensack aus dem Grunde angefochten, weil
hier eingelangten Beschwerde wird nun dieser Anweisungsmodus
12 Cts. in Klasse V kolloziert. In ihrer am 7. Oktober 1902
von 11,039 Fr. 13 Cts. in Klasse IV, eine solche von 19,597 Fr
Weibergutsforderung im angegebenen Betrage wurde eine Quote
sack das betreffende Mobiliar zur Verfügung gestellt. Von ihrer
vom Konkursamt Interlaken anerkannt und der Frau Hauben
Schatzungswerte von 8558 Fr. geltend. Dieser Anspruch wurde
Eigentumsanspruch auf das von ihr eingekehrte Mobiliar im
25 Ets,. sowie gestützt auf das maßgebende Güterrecht einen
Beschwerdeführerin eine Weibergutsforderung von 30,636 Fr.
gewesener Wirt zum Hotel Central in Interlaken, machte die
- Im Konkurse ihres Ehemannes Heinrich Haubensack,
lichen Erwägungen:
scheid beruht auf folgenden tatsächlichen Verhältnissen und recht
Konkursamt Interlaken als unbegründet abgewiesen. Der Ent
der Frau Luise Haubensack geb. Geßner in Interlaken gegen das
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Bern eine Beschwerde
I. Unterm 18. Oktober 1902 hat die Aufsichtsbehörde für
Kl. Beschwerde. Kompetenz der Gerichte. Art. 250, Art. 17 eod.
Kollokation der Weibergutsforderung. Art. 219 Sch. u. K.-G. IV.-V.
Haubensack.
- Entscheid vom 8. Dezember 1902 in Sachen
einen bedeutend geringern Wert als 8558 Fr. repräsentiert
hätten und auch bei der Inventuraufnahme bedeutend niedriger
eingeschätzt worden seien. Von der privilegierten Hälfte Frauen
gut habe daher nicht, wie dies geschehen, der erwähnte Betrag
in Abzug gebracht werden dürfen, sondern nur derjenige, welcher
dem dermaligen Wert der fraglichen Mobilien entspreche; der
daherigen Berechnung sei das im Konkursverfahren aufgenom
mene Inventar zu Grunde zu legen, eventuell wäre eine bezüg
liche Schatzung zu veranlassen. In dem angefochtenen Vorgehen
des Konkursamtes Interlaken werde eine Gesetzwidrigkeit und
eine Rechtsverweigerung, überhaupt ein Beschwerdegrund im
Sinne des 24 E. G., eventuell eine Verfügung erblickt, welche
den Verhältnissen nicht angemessen sei und im einen wie im
andern Falle werde Abhülfe verlangt, da die Interessen der
Frau Haubensack verletzt worden seien. Gestellt werden fol
gende Anträge: 1. Es sei die Konkursverwaltung im Konkurse
des Heinrich Haubensack anzuweisen, die von Frau Haubensack
zurückzunehmenden Mobilien an Hand des vorhandenen im Kon
kursverfahren aufgenommenen Inventars zu schätzen und der
so ermittelte Betrag von der privilegierten Hälfte Weibergut in
Abzug zu bringen. 2. Eventuell sei eine amtliche Schätzung bezüg
lich dieser zurückzunehmenden Mobilien anzuordnen und der so
bestimmte Betrag von der privilegierten Hälfte in Abzug zu
bringen. 3. Es seien die entgegenstehenden Anordnungen und
Verfügungen des Konkursverwalters im Konkurse des Heinrich
Haubensack aufzuheben. 4. Es sei die in Klasse IV der Be
schwerdeführerin erteilte Anweisung angemessen zu erhöhen.
2. Die Unbegründetheit der vorliegenden Beschwerde steht von
vornherein außer Zweifel, weshalb von einer Mitteilung dersel
ben zur Vernehmlassung an das Konkursamt Interlaken Um
gang zu nehmen ist ( 26 E. G.). In der Tat werden keinerlei
formelle Mängel des Kollakationsplanes geltend gemacht, welche
zur Beschwerdeführung berechtigen würden, sondern es wird ein
zig behauptet, daß die Weibergutsforderung mit Unrecht nur für
11,039 Fr. 13 Cts. in Klasse IV angewiesen worden sei. Die
Frage, ob eine eingegebene Forderung im richtigen Betrage und
im gebührenden Range kolloziert worden sei, ist nun aber aus
schließlich durch die Gerichte zu entscheiden (Art. 250 B. G.)
und der Weg der Beschwerdeführung kann mithin in diesem
Falle nicht betreten werden (Art. 17 B. G.).
II. Gegen diesen Entscheid hat Frau Haubensack rechtzeitig den
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Es werden die vor der
kantonalen Instanz gestellten Anträge wiederholt. Hinsichtlich der
Kompetenzfrage wird zugegeben, daß es zweifelhaft sein könne,
ob die Aufsichtsbehörden oder die Gerichte zur Lösung der aufge
worfenen Frage kompetent erscheinen; immerhin sprächen An
haltspunkte dafür, daß die Aufsichts Behörden zuständig seien,
wofür auf Jäger, Kommentar zu Art. 219, Note 39 verwiesen
wird.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde hebt in ihrer Vernehm
lassung hervor, daß die Rekurrentin nach ihren eigenen Angaben
für ihre Weibergutsforderung in dem von ihr für den Fall der
Anerkennung ihres Eigentumsanspruchs beanspruchten Umfange
kolloziert worden sei und daß sie einzig dagegen protestiere, daß
der volle Wert der vindizierten Mobilien mit 8558 Fr. von
ihrer Weibergutsforderung, soweit in Klasse IV angewiesen, in
Abzug gebracht werde; es handle sich also in der Tat lediglich
um die Frage, ob die Weibergutsforderung der Rekurrentin in
dem ihr gebührenden Range angewiesen worden sei. Auf den
gleichen Boden stellt sich das Konkursamt Interlaken.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer hat
aus den im angefochtenen Entscheide angegebenen Gründen,
in Erwägung ferner, daß die Verweisung auf Note 39 in
Jägers Kommentar zu Art. 219 durchaus verfehlt ist, da dort
nicht die Auffassung der Rekurrentin, sondern die der Vorinstanz
vertreten wird,
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.