Consolidation of separate bankruptcies refused

BGE 28 I 400Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I29.11.1902Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Creditors requested that the Federal Bankruptcy Chamber set aside the bankruptcy proceedings against Walter Gasser and Bertha Gasser née Imbach and order a single bankruptcy administration for both spouses or for their firm. The Chamber held that the complaint could not challenge the validity of the separate bankruptcy judgments, which were binding on the office and supervisory authorities. Since the cases concerned two different persons and no agreement for a joint liquidation was shown, each bankruptcy had to be administered separately. The complaint was therefore dismissed.

Omnilex-Regeste

Separate bankruptcy judgments against different debtors remain binding on the bankruptcy office and supervisory authorities; their validity cannot be reviewed in a complaint directed only against subsequent administrative acts. A joint liquidation of distinct bankruptcies is admissible only by agreement of the interested parties; absent such agreement, each estate must be administered in its own proceeding.

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 29. November 1902 in Sachen Schinacher und Konsorten. Begehren um Vereinigung verschiedener Konkurse. Die Rekurrenten sind nach Angabe ihres Vertreters Gläubiger des Spenglers Walter Gasser in Lungern, über den am 18. Ja nur 1901 der Konkurs eröffnet worden sei, während über dessen Ehefrau, Bertha geb. Imbach, die mit ihrem Manne das Ge schäft in Form einer Kollektivgesellschaft betrieben habe, im März 1901 die Konkurseröffnung erfolgt sei. In Erneuerung eines schon vor dem Konkursamte Obwalden und der kantonalen Auf sichtsbehörde gestellten Rechtsbegehrens beantragt nun der Vertre ter der Rekurrenten: Das Bundesgericht wolle die Konkurs verfahren über Walter Gasser und Bertha Gasser geb. Imbach kassieren und das Konkursamt Obwalden anweisen, den Konkurs über diese beiden Eheleute oder über die Firma Gasser, Speng lerei und Handlung in Blech ec., in Lungern, in einem und demselben ordentlichen Konkursverfahren durchzuführen unter Auferlegung sämtlicher Kosten an den Schuldbetreibungsbeamten in Lungern und den Präsidenten und die Mitglieder des Konkurs amtes Obwalden und unter Wahrung der Regreßrechte der Kon kursgläubiger den genannten Personen gegenüber. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wie die Rekurrenten selbst erklären, hat man es mit zwei verschiedenen Konkurserkenntnissen gegenüber zwei verschiedenen Personen zu tun. Die Rechtsgültigkeit dieser gerichtlichen Akte haben die Aufsichtsbehörden nicht nachzuprüfen, um so weniger, als die Rekurrenten sie an sich nicht als ungesetzlich anfechten, sondern ihre Beschwerde lediglich auf nachherige, die Durchführung der Konkurse seitens des Konkursamtes beschlagende Handlungen (unrichtige Inventarisation, Verschleppung von Massagegenstän den) gründen. Sind aber die beiden Konkursurteile für das Kon kursamt bezw. die Aufsichtsbehörden rechtsverbindlich, so muß auch notwendig jedes derselben in einem besondern Verfahren zur Erledigung gebracht werden. Eine gemeinsame Liquidation ver schiedener Konkurse in einem Verfahren könnte höchstens infolge Vereinbarung der Beteiligten zulässig sein. Daß aber eine solche Vereinbarung erfolgt oder auch nur von den Rekurrenten ange regt worden sei, wird von diesen selbst nicht behauptet. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

bankruptcyconsolidationseparate proceedingssupervisory complaintliquidationagreement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether separate bankruptcy proceedings against two different spouses may be combined into one ordinary proceeding.

Extrahierter Entscheid

No. Once two separate bankruptcy judgments exist against two different persons, each must be completed in its own proceeding; joint liquidation is possible only by agreement of the parties.

Extrahierte Begründung

The bankruptcy judgments were legally binding on the office and supervisory authorities. Their validity was not open to review in this complaint, which attacked only later acts in the administration of the estates. Because the two bankruptcies concerned different persons and no agreement for a joint liquidation was alleged, consolidation could not be ordered.

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