Art. 178 Ziff. 3, Art. 194 Org. Ges.; staatsrechtlicher Rekurs an eine inkompetente Behörde wahrt die Rekursfrist nicht, auch wenn über die Zuständigkeit zwischen Bundesrat und Bundesgericht ein Meinungsaustausch nach Art. 194 Org. Ges. stattgefunden hat. Eine von Amtes wegen vorzunehmende Überleitung der Beschwerde besteht nicht; der erst nach Ablauf der Frist beim zuständigen Bundesgericht eingereichte Rekurs ist verspätet und unzulässig (consid. 1-2).
Amtl. Samml. der bundesger. Entscheide, Bd. XIX, S. 65 Erw. 2. Die Ansicht der Rekurrenten, daß in solchen Fällen eine Über leitung der Beschwerde von der nicht kompetenten Amtsstelle an die kompetente Bundesbehörde eigentlich von Amtes wegen erfol gen solle, muß als rechtsirrtümlich bezeichnet werden. 2. Wenn somit im vorliegenden Falle bei der Beurteilung der formellen Requisite des Rekurses von der am 7. Dezember 1901 an den Bundesrat gerichteten Beschwerde abzusehen ist, so kann auf den vorliegenden, am 23./24. Februar 1902 beim Bundes gericht eingereichten und gegen Beschlüsse, die schon am 10. Ok tober 1901 promulgiert worden sind, gerichteten Rekurs wegen Verwirkung der 60tägigen Rekursfrist nicht eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.