Art. 74 SchKG; written objection to a payment order need not be signed by the debtor. The statute permits oral or written objection and aims to facilitate the debtor's resistance to enforcement. For a written objection, it is sufficient that the debtor's will to oppose enforcement is expressed in a clearly recognizable manner and reaches the office; no stricter formal requirements, in particular no signature requirement, apply. Possible unauthorized third-party submission is irrelevant where the facts do not establish such a scenario.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es ist davon auszugehen, daß die auf dem fraglichen Zahlungs befehl befindlichen Worte Rechtsvorschlag erhoben von dem be triebenen Schuldner selbst herrühren oder doch zum mindesten mit seinem Willen darauf gesetzt worden sind. Auf diesen Stand punkt hat sich offenbar das Betreibungsamt gestellt und es er scheint derselbe auch durchaus gerechtfertigt, da alle Wahrschein lichkeit dafür spricht, daß das für den Schuldner bestimmte und ihm zugesandte Doppel des Zahlungsbefehles nicht ohne sein Wissen und Wollen mit einer Rechtsvorschlagserklärung versehen wieder an das Amt zurückgesandt werde. Den gegenteiligen Fall hätte diejenige Partei, die sich darauf beruft, nachzuweisen. Nun hat aber die Rekursgegnerin in ihrer Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde gar nicht behauptet, daß sich die Sache in Wirk lichkeit anders zugetragen habe, sondern sie hat die Ungültigkeit des Rechtsvorschlages lediglich auf formelle Mängel der Erklärung gestützt, und ebensowenig enthält der vorinstanzliche Entscheid eine bindende Feststellung im gegenteiligen Sinne. Somit hängt der Entscheid der Sache von der Frage ab, ob eine schriftliche Rechtsvorschlagserklärung, durch die der Wille des Schuldners, Rechtsvorschlag zu erheben, seinen deutlichen und vollen Ausdruck gefunden hat, deshalb ungültig sei, weil ihr die Unter schrift des Schuldners oder des von ihm mit der Ausstellung der Erklärung beauftragten Dritten fehlt. Diese Frage ist zu ver neinen, weil es weder nach dem Wortlaute der das Rechtsvor schlagsverfahren regelnden Bestimmungen des Gesetzes noch aus dem Wesen und Zweck.dieser Bestimmungen sich rechtfertigen läßt, die Gültigkeit der Rechtsvorschlagserklärung von der Erfüllung bestimmter formeller Requisiten abhängig zu machen. Vielmehr ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber die Ausübung des Rechtsvor schlags möglichst erleichtern wollte, um den Betriebenen gegen die Gefahren zu schützen, welche ihm aus den Bestimmungen der Art. 69, 74 und 86 des Gesetzes erwachsen können. Im Gegen satz zu andern Gesetzen, welche die Betreibung gegen einen Schuldner nur auf Grund einer besondern gerichtlichen Bewil ligung(titre exécutoire) zulassen, gestatten die erwähnten Ar tikel ohne weiteres die Anlegung des Zahlungsbefehls gegen einen angeblichen Schuldner und knüpfen ferner an die Nichtbe achtung der kurzen zehntägigen Frist für Erhebung des Rechts vorschlages den Rechtsnachteil, daß die Betreibung bis zum Schlusse durchgeführt werden kann. Eine derartige Verschlechterung der Rechtsstellung eines Betriebenen läßt sich einzig durch die Erwägung rechtfertigen, daß dafür dem Schuldner die Berechtigung erteilt wird, durch Abgabe einer bloßen Erklärung in der ein fachsten Weise die Fortsetzung der Betreibung zu hemmen. Diese Erwägung trifft aber nur zu, wenn diese Erklärung völlig form los erfolgen kann, so daß auch der unbeholfene Betriebene ohne Zeistand Dritter im Stande ist, seine Rechte zu wahren. Es muß deshalb genügen, wenn der Wille, gegen die Betreibung Einsprache zu erheben, in gehörig erkennbarer, im übrigen aber formloser Weise dem Amte zur Kenntnis gelangt. Demgemäß gestattet Art. 74 alternativ die mündliche oder schriftliche Mitteilung des Rechts vorschlages, und es darf aus dieser alternativen Zulassung beider Mitteilungsarten geschlossen werden, daß für die schriftliche Er klärung nicht die strengeren Grundsätze zur Anwendung kommen sollen, welche für Willensäußerungen gelten, die ausschließlich in schriftlicher Form Gültigkeit beanspruchen können. Die Mängel der schriftlichen Erklärung des Rechtsvorschlages können vielmehr dadurch ersetzt werden, daß aus der Gesamtheit der Umstände der Sachverhalt genügend für das Amt erkennbar wird, Unerörtert bleiben kann das fernere, dem Vorentscheide zu Grunde liegende Motiv, daß nämlich dann, wenn ein Dritter ohne Vollmacht von sich aus Rechtsvorschlag erhebt, die Unterzeichnung seiner Erklärung im Interesse des möglicherweise dadurch geschä digten betriebenen Schuldners erforderlich sei. Mit einem solchen Falle, einer negotiorum gestio in Erhebung des Rechtsvorschlages, hat man es nach obigem hier nicht zu tun. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird für begründet und damit der in Frage stehende Rechtsvorschlag als gültig erklärt.