Art. 18 f. SchKG; Beschwerdelegitimation gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde; only parties to the proceedings before the lower supervisory authority are entitled to appeal to the higher authority. A mere factual or legal interest in the maintenance of the challenged order does not create standing. In bankruptcy proceedings, the bankruptcy administration represents the creditors as a collective; if it declines to appeal, that waiver binds the creditors as a group. The statutory appeal period runs only from notification to the persons entitled to be notified, which would be undermined if every individual creditor could appeal independently (consid. 1).
die im Verfahren vor erster Instanz in keiner Weise beteiligt gewesen seien, selbständig Rekurs ergreifen; nur die Konkurs verwaltung, gegen deren Verfügung die erstinstanzliche Beschwerde sich gerichtet habe, sei zur Weiterziehung der Sache berechtigt. Die kantonale Aufsichtsbehörde verwarf in ihrem Entscheid vom 30. August /18. September 1902 diesen Einwand, mit der Be gründung: Nachdem die Steigerungsbedingungen von der Gläu bigerin, Frau Katzenstein, auf dem Wege der Beschwerde ange fochten worden waren, haben diejenigen Konkursgläubiger, die an der Aufrechterhaltung der Verfügung des Konkursamtes ein rechtliches Interesse haben, einen Anspruch, bei Erledigung der Beschwerde gehört zu werden. Diese Konkursgläubiger, zu denen die Rekurrenten als Grundpfandgläubiger gehören, hatten vor dem die Beschwerde gutheißenden Entscheide der ersten Instanz keine Gelegenheit und keine Veranlassung, sich zu Handen der Aufsichtsbehörden auszusprechen. Nachdem aber durch den erst instanzlichen Entscheid die Steigerungsbedingungen zu ihren Ungunsten abgeändert worden sind, müssen die Rekurrenten als berechtigt erscheinen, im Wege des Rekurses die Aufrechterhal tung der Steigerungsbedingungen zu verlangen, auch wenn sie formell im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Partei erschei nen. Sachlich wurde der Rekurs von Pollag und Rosenthal gutgeheißen, weil die Steigerungsbedingungen, wenn sie seit der ersten Steigerung keine Abänderung erlitten, anläßlich der zweiten Steigerung nicht auf dem Wege der Beschwerde angefochten wer den könnten. III. Gegen diesen Entscheid hat Frau Katzenstein den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei derselbe aufzuheben und der Entscheid der untern Aufsichtsbehörde vom 8. Juli in allen Teilen zu bestätigen. In formeller Beziehung wird geltend gemacht, daß die kantonale Aufsichtsbehörde zu Un recht den Rekurrenten Pollag und Rosenthal die Legitimation zum Rekurse zuerkannt habe; materiell wird bestritten, daß die unverändert gebliebenen Steigerungsbedingungen der ersten Stei gerung bei der zweiten Steigerung nicht angefochten werden konnten. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Da das Betreibungsgesetz über die Frage, wem das Recht der Weiterziehung der Entscheide der untern an die obern Aufsichts instanzen zustehe, keine Bestimmungen enthält, ist dieselbe nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu lösen. Danach kann aber das Rekursrecht nur solchen Personen zuerkannt werden, die in dem Streite vor der untern Aufsichtsbehörde, deren Entscheid ange fochten werden will, Parteien gewesen sind. Ein bloßes Interesse genügt zur Herstellung der Legitimation nicht, es muß dazu die Rechtsstellung als Partei hinzukommen. Diese Stellung hatten aber im vorliegenden Falle Pollag und Rosenthal, welche gegen den erstinstanzlichen Entscheid an die obere kantonale Aufsichts behörde rekurriert haben, in dem Streite, in welchem der von ihnen angefochtene erstinstanzliche Entscheid erging, nicht. Sie waren daher auch nicht legitimiert, denselben anzufechten. Dieses Recht stand einzig der Konkursverwaltung zu, die davon keinen Gebrauch gemacht hat. Es kann auch nicht dahin argumentiert werden, die Konkursverwaltung vertrete im Rekursverfahren die Gesamtheit der Gläubiger, wenn sie aber auf diese Vertretung verzichte, so stehe es jedem Gläubiger zu, selbständig seine Inte ressen zu wahren und den Streit vor die obere Instanz zu bringen. Diese Argumentation wäre dann richtig, wenn die Kon kursverwaltung die Gläubiger als einzelne vertreten würde, in dem Sinne, daß in Wirklichkeit die einzelnen Gläubiger als Par teien betrachtet werden müßten. Tatsächlich aber vertritt die Kon kursverwaltung die Gläubiger nicht als einzelne, sondern als Gesamtheit. Diese ist Partei in dem Streite gegen die die Stei gerungsbedingungen anfechtenden einzelnen Gläubiger, und wenn die Masse darauf verzichtet, den Rechtsstreit weiterzuziehen, so schließt dieser Verzicht auch denjenigen der Gesamtheit der Gläu biger in sich, welche sie vertritt. Hieran kann der Umstand nichts ändern, daß die Konkursverwaltung, wie es im vorliegenden Falle geschehen, in rechtsirrtümlicher Weise es den interessierten Gläubigern zu überlassen erklärte, ob sie den erstinstanzlichen Entscheid weiterziehen wollen. Diese Lösung verträgt sich auch einzig mit dem Wortlaut der Bestimmungen in Art. 18 und 19
des Betreibungsgesetzes, daß die unterinstanzlichen Entscheide binnen zehn Tagen seit deren Mitteilung weitergezogen werden können. Es folgt hieraus, daß das Gesetz als rekursberechtigt nur diejenigen betrachtet, denen der unterinstanzliche Entscheid mitzuteilen ist. Wenn nun aber die Beschwerde sich gegen eine Verfügung der Konkursverwaltung richtete, so ist der Entscheid außer dem Beschwerdeführer nur dieser, nicht auch den übrigen Gläubigern, mitzuteilen. Wenn das Rekursrecht auch jedem ein zelnen Gläubiger, den die Verwaltung vertritt, gegeben werden wollte, so bestünde ein fester Anhaltspunkt für die Berechnung der Rekursfrist nicht mehr und wäre damit der Zeitpunkt der Rechtskraft des unterinstanzlichen Urteils ins unbestimmte ge rückt. Ob Pollag und Rosenthal sich die Stellung einer selbstän digen Partei hätten verschaffen und das Rekursrecht hätten sichern können dadurch, daß sie von sich aus im Verfahren vor der ersten Instanz intervenierten, kann dahingestellt bleiben, da dies tatsächlich nicht der Fall war. Können aber dieselben nach dem Gesagten nicht als legitimiert angesehen werden, den erstinstanz lichen Entscheid weiterzuziehen, so vermochte ihre Weiterziehung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde keine Wirkungen auszu üben und muß daher der angefochtene Entscheid, der dies nicht beachtet, aufgehoben werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und unter Aufhebung des an gefochtenen Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde der Ent scheid der untern Aufsichtsbehörde wieder hergestellt.