Art. 83, 118 SchKG; Art. 561 Abs. 1, 563 OR: In enforcement following provisional release, the supervisory authorities may, as an incident to the continuation of execution, summarily examine whether a disavowal action was brought in due time. A partner authorized to represent a general partnership may validly institute the action in the partnership’s interest; express indication of representative capacity is not required if the circumstances show that the act was performed for the firm. The decisive factor is objective attribution of the procedural act to the partnership; the absence of explicit wording is not conclusive where the action concerns the claim enforced against the company (consid. 1-2).
II. In einer von Karl Huber in Wattwil gegen A. Cocon celli Cie., Baugeschäft in Bütschwil, eingeleiteten Betreibung für 118 Fr. 05 Cts. erhielt der Gläubiger durch oberinstanzlichen Entscheid vom 31. Juli 1902 provisorische Rechtsöffnung. Am 9. August 1902 leitete Angelo Coconcelli gegen Karl Huber vor dem Vermittleramt Bütschwil Aberkennungsklage ein; bei der Ver mittlungsverhandlung bestritt Huber dem A. Coconcelli die Aktiv legitimation, da er nur mit der Firma A. Coconcelli Cie. zu tun habe. Am 11. September stellte darauf Karl Huber, nachdem inzwischen die Pfändung stattgefunden hatte, das Verwertungsbe gehren, worauf das Betreibungsamt Bütschwil der Firma A. Co concelli Cie. am 12. September das Verwertungsbegehren mitteilte. III. Gegen diese Verfügung beschwerte sich Angelo Coconcelli bei der untern Aufsichtsbehörde, weil die Pfändung infolge der erhobenen Aberkennungsklage eine bloß provisorische sei, die zur Stellung des Verwertungsbegehrens nicht berechtige. Die Be schwerde wurde erstinstanzlich laut Entscheid vom 25. September geschützt und das Betreibungsamt Bütschwil angewiesen, die Pub likation der Steigerung zu unterlassen. Auf Rekurs des Karl Huber hob jedoch die kantonale Aufsichtsbehörde unterm 11. Ok tober 1902 den erstinstanzlichen Entscheid auf, mit der Begründung: Eine Aberkennungsklage sei zwar innert nützlicher Frist angehoben worden, aber diese habe Angelo Coconcelli von sich aus und für sich gestellt; da aber laut Pfändungsurkunde ausdrücklich nicht Angelo Coconcelli, sondern die Firma Coconcelli Cie. betrieben worden sei, so habe auch nur die Firma resp. Angelo Coconcelli nur als Vertreter oder Rechtsnachfolger derselben die Aberkennungs klage stellen können. IV. Gegen diesen Entscheid hat Angelo Coconcelli rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit der Begründung:
im Namen der Gesellschaft abgeschlossen worden sei, oder ob diese Absicht aus den Umständen hervorgeht. Daß sich A. Coconcelli bei der Anhebung der Aberkennungsklage nicht ausdrücklich als Vertreter der Gesellschaft A. Coconcelli Cie. bezeichnete, ist danach für die Frage, ob er für dieselbe gehandelt habe, nicht entscheidend, sondern es fragt sich weiter, ob nicht nach den Um ständen anzunehmen sei, daß er für dieselbe auftrat. Da nun der Zweck der Aberkennungsklage darauf ging, die Forderung als nicht bestehend erklären zu lassen, für welche Karl Huber provisorische Rechtsöffnung erhalten hatte, und da dies eine Forderung an die irma A. Coconcelli Cie. war, so ist anzunehmen, daß Angelo Coconcelli bei der Aberkennungsklage als Vertreter der Gesellschaft aufzutreten gedachte. Und weil im übrigen feststeht, daß die Aber kennungsklage innert nützlicher Frist erhoben wurde, so durfte dem Verwertungsbegehren des K. Huber keine Folge gegeben werden. Aus den angegebenen Gründen ist auch die Legitimation des A. Coconcelli zu dem vorliegenden Rekurse nicht zu beanstanden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde der Beschwerdeentscheid der untern Aufsichtsbehörde vom 25. September 1902 wieder hergestellt.