Disavowal action filed by a partner for a general partnership

BGE 28 I 389Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I25.09.1902Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Karl Huber obtained provisional release in enforcement against A. Coconcelli Cie. Angelo Coconcelli then filed a disavowal action. The creditor nonetheless requested realization, and the cantonal supervisory authority held that Angelo had not validly acted for the partnership because he had filed the action in his own name. The Federal Court allowed Angelo’s appeal, holding that supervisory authorities may summarily examine whether a disavowal action was timely filed, and that a partner authorized to represent a general partnership may validly file such an action even without expressly stating his representative capacity when the circumstances show he acted for the firm. The cantonal decision was annulled and the lower supervisory decision restored.

Omnilex-Regeste

Art. 83, 118 SchKG; Art. 561 Abs. 1, 563 OR: In enforcement following provisional release, the supervisory authorities may, as an incident to the continuation of execution, summarily examine whether a disavowal action was brought in due time. A partner authorized to represent a general partnership may validly institute the action in the partnership’s interest; express indication of representative capacity is not required if the circumstances show that the act was performed for the firm. The decisive factor is objective attribution of the procedural act to the partnership; the absence of explicit wording is not conclusive where the action concerns the claim enforced against the company (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 22. November 1902 in Sachen Coconeelli. Betreibung gegen eine Kollektivgesellschaft; Erteilung der provisori schen Rechtsöffnung. Aberkennungsklage des einen Gesellschafters. Art. 83, 118 Sch. u. K.-Ges. Art. 561 Abs. 1, 563 O.-R. I. Die Firma A. Coconcelli Cie. ist eine Kollektivgesell schaft und besteht aus Angelo Coconcelli in Bütschwil und Ferdinand Filippi in Wattwil, die sich laut Vertrag vom 19. April 1901 zur Ausführung von Bauarbeiten auf ein Jahr, bezw. bis zur Vollendung der in diesem Jahre übernommenen und ange fangenen Bauten zusammengetan haben. Die Gesellschaft ließ sich im Handelsregister nicht eintragen, wurde aber nachträglich dazu angehalten; ein hiegegen eingereichter Rekurs war bei der Ein leitung des vorliegenden Verfahrens noch nicht erledigt.

II. In einer von Karl Huber in Wattwil gegen A. Cocon celli Cie., Baugeschäft in Bütschwil, eingeleiteten Betreibung für 118 Fr. 05 Cts. erhielt der Gläubiger durch oberinstanzlichen Entscheid vom 31. Juli 1902 provisorische Rechtsöffnung. Am 9. August 1902 leitete Angelo Coconcelli gegen Karl Huber vor dem Vermittleramt Bütschwil Aberkennungsklage ein; bei der Ver mittlungsverhandlung bestritt Huber dem A. Coconcelli die Aktiv legitimation, da er nur mit der Firma A. Coconcelli Cie. zu tun habe. Am 11. September stellte darauf Karl Huber, nachdem inzwischen die Pfändung stattgefunden hatte, das Verwertungsbe gehren, worauf das Betreibungsamt Bütschwil der Firma A. Co concelli Cie. am 12. September das Verwertungsbegehren mitteilte. III. Gegen diese Verfügung beschwerte sich Angelo Coconcelli bei der untern Aufsichtsbehörde, weil die Pfändung infolge der erhobenen Aberkennungsklage eine bloß provisorische sei, die zur Stellung des Verwertungsbegehrens nicht berechtige. Die Be schwerde wurde erstinstanzlich laut Entscheid vom 25. September geschützt und das Betreibungsamt Bütschwil angewiesen, die Pub likation der Steigerung zu unterlassen. Auf Rekurs des Karl Huber hob jedoch die kantonale Aufsichtsbehörde unterm 11. Ok tober 1902 den erstinstanzlichen Entscheid auf, mit der Begründung: Eine Aberkennungsklage sei zwar innert nützlicher Frist angehoben worden, aber diese habe Angelo Coconcelli von sich aus und für sich gestellt; da aber laut Pfändungsurkunde ausdrücklich nicht Angelo Coconcelli, sondern die Firma Coconcelli Cie. betrieben worden sei, so habe auch nur die Firma resp. Angelo Coconcelli nur als Vertreter oder Rechtsnachfolger derselben die Aberkennungs klage stellen können. IV. Gegen diesen Entscheid hat Angelo Coconcelli rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit der Begründung:

  1. Ob sich Huber auf die Aberkennungsklage einlassen müsse, könne erst im Wege des ordentlichen Prozesses entschieden werden; die Beschwerdeinstanz sei daher nicht berechtigt, diese Frage zu ent scheiden. 2. Die Einrede des Huber sei aber auch materiell unbe gründet: Coconcelli sei Vertreter der Firma A. Coconcelli Cie. gewesen; derselbe habe seine Vertreterqualität auch kundgegeben, indem er sich bei der Klageformulierung auf den Rechtsöffnungs entscheid berufen habe, in dem auf die Firma A. Coconcelli Cie. Bezug genommen sei. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
  2. In dem vorliegenden Verfahren fragt es sich, ob dem Ver wertungsbegehren des K. Huber in seiner Betreibung gegen die rma A. Coconeelli Cie. durch das Betreibungsamt Bütschwil Folge zu geben sei, was davon abhängt, ob gegenüber der dem Gläubiger erteilten provisorischen Rechtsöffnung innert der gesetz lichen Frist von der betriebenen Firma eine Aberkennungsklage eingeleitet worden sei (siehe Art. 83 und 118 des Betreibungsge setzes). Die Hauptfrage fällt zweifellos in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden, die deshalb, insoweit es sich um die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens handelt, auch eine, wenn auch nur vorläufige und summarische Prüfung der Frage vorzunehmen haben, ob eine Aberkennungsklage innert Frist vom Schuldner erhoben worden sei.
  3. Es ist nicht geltend gemacht worden und geht auch aus den eingelegten Akten nicht hervor, daß Angelo Coconcelli zur Ver tretung der Gesellschaft A. Coconcelli x Cie. nach außen nicht befugt gewesen sei. Nun bestimmt Art. 561, Abs. 1 des Obliga tionenrechts: Jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Ge sellschafter ist ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Arten von Rechtshandlungen und Geschäften vorzunehmen, welche der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann . Es steht danach außer Zweifel, daß A. Coconcelli berechtigt war, für die Firma und mit rechtlicher Wirksamkeit für dieselbe die Aberkennungsklage gegen Karl Huber zu erheben, und es kann sich nur fragen, ob er tatsächlich für dieselbe aufgetreten sei oder nicht. Wenn dies die kantonale Aufsichtsbehörde deshalb verneint, weil sich A. Coconcelli, als er die Aberkennungsklage erhob, nicht als der Vertreter der Firma geriert habe, so übersieht sie, daß Art. 563 des Obliga tionenrechts im Anschluß an die Bestimmung, daß die Gesellschaft durch die Rechtsgeschäfte, welche ein zu ihrer Vertretung befugter Gesellschafter in ihrem Namen abschließt, berechtigt und verpflichtet werde, verfügt, es sei gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich

im Namen der Gesellschaft abgeschlossen worden sei, oder ob diese Absicht aus den Umständen hervorgeht. Daß sich A. Coconcelli bei der Anhebung der Aberkennungsklage nicht ausdrücklich als Vertreter der Gesellschaft A. Coconcelli Cie. bezeichnete, ist danach für die Frage, ob er für dieselbe gehandelt habe, nicht entscheidend, sondern es fragt sich weiter, ob nicht nach den Um ständen anzunehmen sei, daß er für dieselbe auftrat. Da nun der Zweck der Aberkennungsklage darauf ging, die Forderung als nicht bestehend erklären zu lassen, für welche Karl Huber provisorische Rechtsöffnung erhalten hatte, und da dies eine Forderung an die irma A. Coconcelli Cie. war, so ist anzunehmen, daß Angelo Coconcelli bei der Aberkennungsklage als Vertreter der Gesellschaft aufzutreten gedachte. Und weil im übrigen feststeht, daß die Aber kennungsklage innert nützlicher Frist erhoben wurde, so durfte dem Verwertungsbegehren des K. Huber keine Folge gegeben werden. Aus den angegebenen Gründen ist auch die Legitimation des A. Coconcelli zu dem vorliegenden Rekurse nicht zu beanstanden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde der Beschwerdeentscheid der untern Aufsichtsbehörde vom 25. September 1902 wieder hergestellt.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

May the supervisory authorities preliminarily examine whether a timely disavowal action was filed against provisional release?

Extrahierter Entscheid

Yes. In proceedings concerning continuation of enforcement, the supervisory authorities may summarily review whether the debtor brought a disavowal action within the statutory time limit.

Extrahierte Begründung

The enforceability of the realization request depends on whether the debtor filed the action in time; this question lies within the competence of the supervisory authorities as part of reviewing continuation of enforcement.

Kernrechtsfrage

Did Angelo Coconcelli validly file the disavowal action on behalf of the partnership?

Extrahierter Entscheid

Yes. As a partner authorized to represent the general partnership, he could bring the action for the firm; it was not decisive that he did not expressly describe himself as a representative, because the circumstances showed he acted for the partnership.

Extrahierte Begründung

Under Art. 561(1) OR, any partner authorized to represent the company may perform legal acts in the company’s name. Under Art. 563 OR, it is irrelevant whether the act is expressly concluded in the company’s name or whether that intention appears from the circumstances. Since the action concerned the claim pursued against the firm, the circumstances indicated representation of the partnership.

Kernrechtsfrage

Should the creditor’s realization request be allowed?

Extrahierter Entscheid

No. Because the disavowal action was timely filed by the partnership through Angelo Coconcelli, the realization request could not proceed.

Extrahierte Begründung

A timely disavowal action suspends the basis for realization following provisional release.

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