- Entscheid vom 22. November 1902
in Sachen Spar und Leihkasse Entlebuch und Genossen.
Eigentumsansprache im Konkurse. Bestreitung durch einzelne Gläu
biger. Wer hat als Kläger aufzutreten? Gewahrsam der Konkurs
masse, Art. 242 Abs. 2 Sch. u. K.-Ges.
I. In dem am 11. Oktober 1900 eröffneten Konkurse des
Otto Felder, Wirts auf dem Farnbühlbad zu Werthenstein, bean
pruchte die Bank I. Segesser in Luzern das sämtliche Hotel
mobiliar samt Vorräten als Eigentum, gestützt auf Kaufvertrag
vom Jahre 1898. Die Konkursverwaltung verzichtete darauf
die Ansprache zu bestreiten und trat ihre Rechte gemäß Art. 260
des Betreibungsgesetzes einer Anzahl Gläubiger, die dies ver
langten, Fröhlich und Konsorten, ab. J. Segesser wurde veran
laßt, seinen Anspruch einzuklagen, was geschehen ist.
Anderseits beanspruchten in dem Konkurse Felder
René Fröhlich Felder in Dietikon,
Oskar Thoma, Kaffee Zimmerleuten, Zürich,
Robert Thoma in Sargans,
Gotthold Haas, Hotel Schwanen, Schaffhausen,
Alexander Girard Felder in Locle,
nachdem sie mit dem Begehren, es seien die fraglichen Vermögens
objekte aus dem konkursamtlichen Inventar zu entlassen, mit
bundesgerichtlichem Entscheid vom 14. Januar 1902 abgewiesen
worden waren, das Hoteletablissement mit sämtlichem Mobilian
als Eigentum, gestützt auf Kaufvertrag vom 10. Mai, gefertigt
am 23. Mai 1900. Auch diesem Anspruch gegenüber trat die
Konkursverwaltung ihre Rechte gemäß Art. 260 des Betreibungs
gesetzes an 18 Gläubiger, die denselben bestritten, ab. In der
Verfügung vom 27. Mai 1902 wurde gleichzeitig den Cessionaren
eine Frist von zehn Tagen gesetzt, zur gerichtlichen Einklagung
der abgetretenen Rechte, ansonst Verzicht auf die Geltendmachung
derselben angenommen werde.
II. Die Mehrzahl der Cessionare kam der Aufforderung nach
und leitete gegen Fröhlich und Konsorten Klage ein. Drei der
selben, die Spar und Leihkasse Entlebuch, Gebrüder Giger,
Kleidergeschäft in Entlebuch, und Franz Hofstetter, Friedensrichter
daselbst, erhoben dagegen Beschwerde bei der untern Aufsichtsbe
hörde mit der Begründung: Bevor der Rechtsstreit zwischen den
18 Cessionaren und Fröhlich und Konsorten um die Liegenschaft
und das Mobiliar angehoben werde, sei der Ausgang des Pro
zesses zwischen Fröhlich und Konsorten und Segesser betreffend
das Mobiliar abzuwarten. Ferner aber hätte die Klagefrist nicht
den Cessionaren, sondern den Vindikanten Fröhlich und Kon
sorten angesetzt werden sollen, da die vindizierten Objekte im In
ventar der Masse figurierten. Der Konkursverwalter machte darauf
aufmerksam, daß eine Anzahl der Cessionare den Prozeß gegen
Fröhlich und Konsorten eingeleitet hätten und bemerkte weiter, es
scheine im Interesse der Erledigung des Konkurses zweckmäßig,
daß nicht der Ausgang des Prozesses über die Mobilien zwischen
Segesser und Fröhlich und Konsorten abgewartet werde. Was
die Klagefristansetzung betrifft, verwies der Konkursverwalter
darauf, daß in dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 14. Januar
ausdrücklich erklärt worden war, die Aufnahme in das Konkurs
inventar sei weder für die Gewahrsams noch für die Eigentums
frage präjudiziell.
III. Mit Entscheid vom 28. Juni 1902 wies die untere Auf
sichtsbehörde die Spar und Leihkasse Entlebuch und Konsorten
ab, mit der Begründung:
Daß der Gegenstand des Streites Liegenschaft und Mobiliar
des Gemeinschuldners sind und es sich beim einten Prozeß um
das Mobiliar, beim andern um das Mobiliar und um die Liegen
schaft handelt;
daß die Frage des Gewahrsams an diesen Objekten noch
streitig ist, indem die vorinstanzlichen Entscheide in Beschwerde
sachen Fröhlich und Genossen gegen die Konkursverwaltung
Entlebuch durch den bundesgerichtlichen Entscheid vom 14. Jänner
1902 dahingefallen sein müssen;
daß aber den Herren Fröhlich und Genossen der Gewahrsam
an den fraglichen Liegenschaften nicht wohl abgesprochen werden
kann, da selbe unterm 23. Mai 1900 den Herren Fröhlich und
Genossen gemeinderätlich zugefertigt wurden und nach 291
C. G. B. des Kantons Luzern durch die Fertigung die rechtliche
Übertragung von Liegenschaften als Eigentum bewirkt wird;
daß freilich die Frage des Gewahrsams am Mobiliar etwas
heikler erscheint, daß aber in Anbetracht, daß nicht zwei ver
schiedene Prozeßverfahren betreffend Liegenschaft einerseits und
Mobiliar anderseits stattzufinden haben, was zu Inkonsequenzen
führen würde, da sich der Vindikationsanspruch betreffend den
beiden Objekten auf den nämlichen Rechtsgrund, den Kaufbrief,
stützen und es unter diesen Umständen vielmehr Sache derjenigen
Interessenten ist, klagend aufzutreten, welche das Mobiliar heraus
verlangen
daß zudem bereits eine Anzahl Gläubiger gegen Fröhlich und
Genossen Klage eingereicht haben, betreffend Liegenschaften und
Mobiliar und es im Interesse der ganzen Gläubigerschaft liegen
muß, wenn diese Vindikationsprozesse baldmöglichst erledigt
werde
Unter Aufnahme der Beschwerdebegründung und weiterhin be
tonend, daß die Konkursverwaltung die Liegenschaft mit Inventar
verwalte und den Gewahrsam daran ausübe, zogen die Spar
und Leihkasse Entlebuch und Konsorten den erstinstanzlichen Ent
scheid an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter. In der Opposi
tionsschrift bestritten Fröhlich und Konsorten den Rekurrenten zu
nächst die Legitimation zur Beschwerdeführung, da sie als Rechts
nachfolger der Konkursmasse die Verfügung der Konkursver
waltung betreffend Klagefristansetzung hinnehmen müßten; in der
Sache machten sie geltend, daß bei Liegenschaften diejenigen, denen
dieselben zugefertigt sind, auch als im Besitz und Gewahrsam be
findlich anzusehen seien; für das Mobiliar gelte hier dasselbe.
Daß die Konkursverwaltung die Liegenschaften verwalte, sei ledig
lich eine Folge der Admassierung, die für die Gewahrsamsfrage
nicht entscheidend sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 28. August /12. September 1902
ebenfalls ab, in wesentlicher Aufnahme der erstinstanzlichen
Motivierung, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die erfolgte
Fertigung und die damit zum mindesten verbundene Besitzes
übertragung, sowie die seitens einer Anzahl Kreditoren bereits
erfolgte Klagstellung gegen Fröhlich und Genossen.
IV. Die Beschwerdeführer, Spar und Leihkasse Entlebuch und
Konsorten, beantragen nun beim Bundesgericht, es wolle
- die angefochtene Verfügung des Konkursamtes als Konkurs
verwaltung in Sachen Otto Felder aufheben;
- verfügen, daß das Konkursamt Entlebuch an Fröhlich und
Genossen eine Frist zur Einklagung ihrer Ansprüche auf Farn
bühlbad Liegenschaft und Mobiliar zu setzen habe und zwar erst
dann, wenn der Prozeß Segesser gegen Fröhlich und Genossen
erledigt sein wird.
Die kantonale Aufsichtsbehörde schließt auf Abweisung des
Rekurses.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Umstand, daß um das Hotelmobiliar zwischen I. Se
gesser und Fröhlich und Konsorten ein Vindikationsprozeß schwebt,
kann die Konkursverwaltung nicht der Pflicht entbinden, hinsicht
lich des Eigentumsanspruches auf die Liegenschaften und die Mo
bilien, den Fröhlich und Konsorten selbständig gegen die Masse
erhoben haben, dem Gesetze gemäß vorzugehen, d. h. sich zu ent
schließen, ob sie den Anspruch anerkennen wolle oder nicht und
eventuell den Ansprechern eine Klagefrist zu setzen (Art. 242 des
Betreibungsgesetzes). Sowohl die Frage, ob der Ausgang jenes
Prozesses für die Erledigung des Anspruches von Fröhlich und
Konsorten ganz oder teilweise präjudiziell sei, als auch die weitere
Frage, ob wegen der Rechtshängigkeit des Vindikationsstreites
zwischen Segesser und Fröhlich und Konsorten um die Mobilien
zweckmäßiger Weise der Streit über die Ansprüche der letztern
auf Liegenschaft und Mobilien einzustellen sei, werden von den
richterlichen Behörden zu beantworten sein, während die Konkurs
verwaltung sich darauf nicht einzulassen hat. Soweit die Rekur
renten verlangen, daß die Fristansetzung erst nach Erledigung des
Prozesses Segesser gegen Fröhlich und Konsorten vorgenommen
werde, sind sie deshalb abzuweisen.
- Anderseits kann für die Erledigung des Hauptbeschwerde
punktes, daß nicht den Cessionaren der Masseansprüche, sondern
den Vindikanten Fröhlich und Konsorten eine Klagefrist hätte
gesetzt werden sollen, nichts darauf ankommen, daß eine Anzahl
der Gläubiger, denen die Masserechte abgetreten worden sind, die
Ferfügung der Konkursverwaltung befolgend, gegen Fröhlich und
Konsorten Klage eingeleitet hat. Denn wenn von mehreren, die
durch eine Verfügung betroffen werden, einzelne dieselbe hinnehmen,
so wird dadurch das Recht der andern, dieselbe auf dem Be
schwerdewege anzufechten, nicht berührt. Gegenüber der Bestreitung
der Legitimation der Gläubiger, denen die Konkursverwaltung
die Rechte der Masse abgetreten hat, die Fristansetzung zu be
streiten, ist zu bemerken: Die Verfügungen der Konkursver
waltungen unterstehen ebenfalls der Kontrolle durch die Auf
sichtsbehörden (Art. 17 und 241 des Betreibungsgesetzes). Eine
solche Verfügung ist auch die Entscheidung der Konkursverwaltung
über den Vindikationsanspruch eines Dritten. Im allgemeinen
kann eine solche Verfügung von allen Konkursgläubigern auf
dem Beschwerdewege angefochten werden. Wenn aber hinsichtlich
der Eigentumsansprache eines Dritten eine Abtretung der Rechts
ansprüche der Masse im Sinne von Art. 260 des Betreibungs
gesetzes stattgefunden hat, so steht das Beschwerderecht jedenfalls
denjenigen Gläubigern zu, zu deren Gunsten die Abtretung vor
genommen wurde.
- In dem durch Entscheid des Bundesgerichtes vom 14. Januar
1902 erledigten Verfahren war die Frage, wer hinsichtlich der
Ansprache Fröhlich und Konsorten die Klägerrolle zu übernehmen
habe, nicht gestellt, und sie ist durch jenen Entscheid nicht gelöst
worden. Es handelte sich damals nur um die interne Frage, ob
die von Fröhlich und Konsorten beanspruchten Vermögensge
genstände in das Konkursinventar aufzunehmen seien. Seither
haben Fröhlich und Konsorten einen förmlichen Eigentumsanspruch
gegenüber der Masse erhoben. Der Regel nach muß die Erhebung
eines solchen Anspruches genügen, um die Konkursverwaltung,
wenn sie denselben nicht anerkennt, berechtigt erscheinen zu lassen,
nach Art. 242 Abs. 2 vorzugehen, d. h. dem Ansprecher eine
Frist von zehn Tagen zur Anhebung der Klage zu setzen. Einen
Eigentumsanspruch der Konkursverwaltung gegenüber geltend zu
machen, hat ein Dritter nur dann Anlaß, wenn sich der Gegen
stand der Ansprache in der Verfügungsgewalt der Konkursver
waltung befindet, wie denn auch nach Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2
des Betreibungsgesetzes nur an diejenigen eine öffentliche Auf
forderung zur Anmeldung ergeht, die Ansprüche auf die in Händen
des Gemeinschuldners befindlichen Vermögensstücke erheben; und
wenn in Art. 242 Abs. 1 bestimmt ist, die Koukursverwaltung
verfüge über die Herausgabe von Sachen, die von einem Dritten
als Eigentum angesprochen werden, so geht auch hieraus hervor,
daß das Gesetz unter dem Vindikationsanspruch, wie dies übrigens
auch allgemeinen Grundsätzen entspricht, den Anspruch auf Heraus
gabe einer im Gewahrsam der Konkursverwaltung befindlichen
Sache versteht. Wenn daher ein Dritter einen Eigentumsanspruch
gegenüber der Masse erhebt, muß darin für gewöhnlich die An
erkennung gefunden werden, daß das vindizierte Objekt sich im
Gewahrsam der Konkursverwaltung befinde, und sie ist dann
ohne weiteres berechtigt, wenn sie den Anspruch nicht anerkennt,
nach Art. 242 Abs. 2 vorzugehen. Nur da trifft dies nicht zu,
wo nach den Umständen angenommen werden muß, daß der
Dritte nicht einen eigentlichen Vindikationsanspruch erhebt, son
dern mit seiner Eingabe lediglich seine Rechte der Konkursver
waltung zur Kenntnis bringen will. Allein im vorliegenden Falle
haben Fröhlich und Konsorten sich in dem Beschwerdeverfahren
niemals dagegen verwahrt, daß ihre Ansprache als eine Eigen
tumsansprache im Sinne von Art. 242 des Betreibungsgesetzes
behandelt werde, und die Umstände sind keineswegs danach, daß
es sich von vornherein hierum nicht handeln konnte, da zum
mindesten ebensoviel dafür spricht, daß die streitigen Objekte
sich im Gewahrsam der Masse, wie dafür, daß sie sich im Ge
wahrsam der Ansprecher befinden. Demgemäß liegt denn kein An
laß vor, die Eigentumsansprache von Fröhlich und Konsorten
nicht als solche zu behandeln, d. h. mit Rücksicht auf dieselbe
den Art. 242 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes zur Anwendung zu
bringen. Dies führt zu dem Schluß, daß die Konkursverwaltung
den Ansprechern eine Klagefrist von zehn Tagen hätte setzen
sollen, weshalb der Rekurs in dieser Beziehung geschützt werden
muß.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen für begründet
erklärt und das Konkursamt Entlebuch, unter Aufhebung seiner
Verfügung vom 27. Mai 1902, angehalten, hinsichtlich der An
sprache von Fröhlich und Konsorten nach Art. 242 Abs. 2 des
Betreibungsgesetzes zu verfahren, dies ohne Rücksicht auf den
hängigen Prozeß.