Art. 242 Abs. 2, Art. 17, 241, 260 SchKG; Eigentumsansprache im Konkurs; wer zur Klage anzuhalten ist. Erhebt ein Dritter gegenüber der Masse einen Eigentumsanspruch, so ist dies grundsätzlich als Vindikationsansprache zu behandeln; die Konkursverwaltung hat darüber selbständig zu befinden und bei Nichtanerkennung dem Ansprecher die Klagefrist anzusetzen. Die Frage, ob ein anderes, parallel hängiges Verfahren präjudiziell sei oder eine Sistierung nahelege, ist von den richterlichen Behörden, nicht von der Konkursverwaltung zu entscheiden (consid. 1). Das Beschwerderecht gegen die Verfügung der Konkursverwaltung steht auch denjenigen Gläubigern zu, welchen die Masserechte nach Art. 260 SchKG abgetreten worden sind (consid. 2).
objekte aus dem konkursamtlichen Inventar zu entlassen, mit bundesgerichtlichem Entscheid vom 14. Januar 1902 abgewiesen worden waren, das Hoteletablissement mit sämtlichem Mobilian als Eigentum, gestützt auf Kaufvertrag vom 10. Mai, gefertigt am 23. Mai 1900. Auch diesem Anspruch gegenüber trat die Konkursverwaltung ihre Rechte gemäß Art. 260 des Betreibungs gesetzes an 18 Gläubiger, die denselben bestritten, ab. In der Verfügung vom 27. Mai 1902 wurde gleichzeitig den Cessionaren eine Frist von zehn Tagen gesetzt, zur gerichtlichen Einklagung der abgetretenen Rechte, ansonst Verzicht auf die Geltendmachung derselben angenommen werde. II. Die Mehrzahl der Cessionare kam der Aufforderung nach und leitete gegen Fröhlich und Konsorten Klage ein. Drei der selben, die Spar und Leihkasse Entlebuch, Gebrüder Giger, Kleidergeschäft in Entlebuch, und Franz Hofstetter, Friedensrichter daselbst, erhoben dagegen Beschwerde bei der untern Aufsichtsbe hörde mit der Begründung: Bevor der Rechtsstreit zwischen den 18 Cessionaren und Fröhlich und Konsorten um die Liegenschaft und das Mobiliar angehoben werde, sei der Ausgang des Pro zesses zwischen Fröhlich und Konsorten und Segesser betreffend das Mobiliar abzuwarten. Ferner aber hätte die Klagefrist nicht den Cessionaren, sondern den Vindikanten Fröhlich und Kon sorten angesetzt werden sollen, da die vindizierten Objekte im In ventar der Masse figurierten. Der Konkursverwalter machte darauf aufmerksam, daß eine Anzahl der Cessionare den Prozeß gegen Fröhlich und Konsorten eingeleitet hätten und bemerkte weiter, es scheine im Interesse der Erledigung des Konkurses zweckmäßig, daß nicht der Ausgang des Prozesses über die Mobilien zwischen Segesser und Fröhlich und Konsorten abgewartet werde. Was die Klagefristansetzung betrifft, verwies der Konkursverwalter darauf, daß in dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 14. Januar ausdrücklich erklärt worden war, die Aufnahme in das Konkurs inventar sei weder für die Gewahrsams noch für die Eigentums frage präjudiziell. III. Mit Entscheid vom 28. Juni 1902 wies die untere Auf sichtsbehörde die Spar und Leihkasse Entlebuch und Konsorten ab, mit der Begründung: Daß der Gegenstand des Streites Liegenschaft und Mobiliar des Gemeinschuldners sind und es sich beim einten Prozeß um das Mobiliar, beim andern um das Mobiliar und um die Liegen schaft handelt; daß die Frage des Gewahrsams an diesen Objekten noch streitig ist, indem die vorinstanzlichen Entscheide in Beschwerde sachen Fröhlich und Genossen gegen die Konkursverwaltung Entlebuch durch den bundesgerichtlichen Entscheid vom 14. Jänner 1902 dahingefallen sein müssen; daß aber den Herren Fröhlich und Genossen der Gewahrsam an den fraglichen Liegenschaften nicht wohl abgesprochen werden kann, da selbe unterm 23. Mai 1900 den Herren Fröhlich und Genossen gemeinderätlich zugefertigt wurden und nach 291 C. G. B. des Kantons Luzern durch die Fertigung die rechtliche Übertragung von Liegenschaften als Eigentum bewirkt wird; daß freilich die Frage des Gewahrsams am Mobiliar etwas heikler erscheint, daß aber in Anbetracht, daß nicht zwei ver schiedene Prozeßverfahren betreffend Liegenschaft einerseits und Mobiliar anderseits stattzufinden haben, was zu Inkonsequenzen führen würde, da sich der Vindikationsanspruch betreffend den beiden Objekten auf den nämlichen Rechtsgrund, den Kaufbrief, stützen und es unter diesen Umständen vielmehr Sache derjenigen Interessenten ist, klagend aufzutreten, welche das Mobiliar heraus verlangen daß zudem bereits eine Anzahl Gläubiger gegen Fröhlich und Genossen Klage eingereicht haben, betreffend Liegenschaften und Mobiliar und es im Interesse der ganzen Gläubigerschaft liegen muß, wenn diese Vindikationsprozesse baldmöglichst erledigt werde Unter Aufnahme der Beschwerdebegründung und weiterhin be tonend, daß die Konkursverwaltung die Liegenschaft mit Inventar verwalte und den Gewahrsam daran ausübe, zogen die Spar und Leihkasse Entlebuch und Konsorten den erstinstanzlichen Ent scheid an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter. In der Opposi tionsschrift bestritten Fröhlich und Konsorten den Rekurrenten zu nächst die Legitimation zur Beschwerdeführung, da sie als Rechts nachfolger der Konkursmasse die Verfügung der Konkursver
waltung betreffend Klagefristansetzung hinnehmen müßten; in der Sache machten sie geltend, daß bei Liegenschaften diejenigen, denen dieselben zugefertigt sind, auch als im Besitz und Gewahrsam be findlich anzusehen seien; für das Mobiliar gelte hier dasselbe. Daß die Konkursverwaltung die Liegenschaften verwalte, sei ledig lich eine Folge der Admassierung, die für die Gewahrsamsfrage nicht entscheidend sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. August /12. September 1902 ebenfalls ab, in wesentlicher Aufnahme der erstinstanzlichen Motivierung, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die erfolgte Fertigung und die damit zum mindesten verbundene Besitzes übertragung, sowie die seitens einer Anzahl Kreditoren bereits erfolgte Klagstellung gegen Fröhlich und Genossen. IV. Die Beschwerdeführer, Spar und Leihkasse Entlebuch und Konsorten, beantragen nun beim Bundesgericht, es wolle
worden. Es handelte sich damals nur um die interne Frage, ob die von Fröhlich und Konsorten beanspruchten Vermögensge genstände in das Konkursinventar aufzunehmen seien. Seither haben Fröhlich und Konsorten einen förmlichen Eigentumsanspruch gegenüber der Masse erhoben. Der Regel nach muß die Erhebung eines solchen Anspruches genügen, um die Konkursverwaltung, wenn sie denselben nicht anerkennt, berechtigt erscheinen zu lassen, nach Art. 242 Abs. 2 vorzugehen, d. h. dem Ansprecher eine Frist von zehn Tagen zur Anhebung der Klage zu setzen. Einen Eigentumsanspruch der Konkursverwaltung gegenüber geltend zu machen, hat ein Dritter nur dann Anlaß, wenn sich der Gegen stand der Ansprache in der Verfügungsgewalt der Konkursver waltung befindet, wie denn auch nach Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 des Betreibungsgesetzes nur an diejenigen eine öffentliche Auf forderung zur Anmeldung ergeht, die Ansprüche auf die in Händen des Gemeinschuldners befindlichen Vermögensstücke erheben; und wenn in Art. 242 Abs. 1 bestimmt ist, die Koukursverwaltung verfüge über die Herausgabe von Sachen, die von einem Dritten als Eigentum angesprochen werden, so geht auch hieraus hervor, daß das Gesetz unter dem Vindikationsanspruch, wie dies übrigens auch allgemeinen Grundsätzen entspricht, den Anspruch auf Heraus gabe einer im Gewahrsam der Konkursverwaltung befindlichen Sache versteht. Wenn daher ein Dritter einen Eigentumsanspruch gegenüber der Masse erhebt, muß darin für gewöhnlich die An erkennung gefunden werden, daß das vindizierte Objekt sich im Gewahrsam der Konkursverwaltung befinde, und sie ist dann ohne weiteres berechtigt, wenn sie den Anspruch nicht anerkennt, nach Art. 242 Abs. 2 vorzugehen. Nur da trifft dies nicht zu, wo nach den Umständen angenommen werden muß, daß der Dritte nicht einen eigentlichen Vindikationsanspruch erhebt, son dern mit seiner Eingabe lediglich seine Rechte der Konkursver waltung zur Kenntnis bringen will. Allein im vorliegenden Falle haben Fröhlich und Konsorten sich in dem Beschwerdeverfahren niemals dagegen verwahrt, daß ihre Ansprache als eine Eigen tumsansprache im Sinne von Art. 242 des Betreibungsgesetzes behandelt werde, und die Umstände sind keineswegs danach, daß es sich von vornherein hierum nicht handeln konnte, da zum mindesten ebensoviel dafür spricht, daß die streitigen Objekte sich im Gewahrsam der Masse, wie dafür, daß sie sich im Ge wahrsam der Ansprecher befinden. Demgemäß liegt denn kein An laß vor, die Eigentumsansprache von Fröhlich und Konsorten nicht als solche zu behandeln, d. h. mit Rücksicht auf dieselbe den Art. 242 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes zur Anwendung zu bringen. Dies führt zu dem Schluß, daß die Konkursverwaltung den Ansprechern eine Klagefrist von zehn Tagen hätte setzen sollen, weshalb der Rekurs in dieser Beziehung geschützt werden muß. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen für begründet erklärt und das Konkursamt Entlebuch, unter Aufhebung seiner Verfügung vom 27. Mai 1902, angehalten, hinsichtlich der An sprache von Fröhlich und Konsorten nach Art. 242 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes zu verfahren, dies ohne Rücksicht auf den hängigen Prozeß.