Art. 68 B. G. über Sch. u. K.; Haftung des Arrestschuldners für Verwahrungskosten nach Aufhebung des Arrestes. Mit der definitiven Aufhebung des Arrestes fällt das Recht des Arrestgläubigers an den verwahrten Gegenständen dahin und die Verfügungsmacht des Schuldners lebt wieder auf. Die Fortdauer der amtlichen Verwahrung ist daher ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich vom Verhalten des Schuldners abhängig; verlangt er die Herausgabe nicht ausdrücklich und weist er die Freigabe nicht nach, so kann das Betreibungsamt die Gegenstände bis zur Zahlung der Verwahrungskosten zurückbehalten. Ein allfälliges Verschulden des Arrestgläubigers bei der Arrestbegehrenserhebung berührt die Kostenpflicht gegenüber dem Amt nicht, sondern kann nur im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs gegen den Arrestgläubiger Bedeutung erlangen (consid. I–III).
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Gegenüber der Annahme der Vorinstanz, das Betreibungsamt Zürich V habe die neue Adresse der von Zürich weggezogenen Rekurrentin nicht gekannt, und sei deshalb zur Rückgabe der frag lichen Objekte außer Stande gewesen, wird vor Bundesgericht angebracht, daß dem Amte der Vertreter der Rekurrentin be kannt gewesen sei, indem es ja mit ihm in der Angelegenheit verkehrt habe, so daß es ihm die Rückgabe hätte anerbieten kön nen und sollen. Diefe Argumentation erscheint indessen als unzu treffend, indem es vielmehr Sache der Rekurrentin, bezw. ihres Vertreters gewesen wäre, nach Erwirkung des den Arrest auf hebenden Urteils ein ausdrückliches Begehren auf Rückerstattung der Gegenstände, unter Erbringung des gehörigen Ausweises über ihre nunmehrige Freigabe, zu stellen. Bis dahin hatte das Amt, ohne sich über den Fortbestand des Arrestes vergewissern zu müssen, die Gegenstände in seinem Verwahr zu behalten. Dabei nehmen die Vorinstanzen mit vollem Rechte an, daß die Rekur rentin dem Amte für die Kosten der Verwahrung von der Auf hebung des Arrestes an aufzukommen hatte, da ja mit diesem Zeitpunkte die frühere Arrestgläubigerin jeden Anspruch an den verwahrten Objekten verlor, die Rekurrentin die unbeschränkte Verfügungsgewalt über sie wieder erlangte und die weitere Fort dauer der Verwahrung also nur von ihrem Willen abhing. Un erheblich ist dem gegenüber die Behauptung, der Arrest sei von der Arrestgläubigerin leichfertiger Weise veranlaßt worden, wes halb sie auch alle daraus entstandenen Kosten zu übernehmen habe. Es vermag dies keinen Grund abzugeben, um die Rekur rentin dem Amte gegenüber von der Zahlungspflicht zu liberie ren, sondern könnte höchstens gegenüber der Arrestgläubigerin unter dem Gesichtspunkte einer Schadenersatzforderung wegen un gerechtfertigter Arrestnahme geltend gemacht werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.