Art. 110 Abs. 3, 117 Abs. 2 SchKG; Recht des nachpfändenden Gläubigers, die Verwertung zu verlangen; der nachträglichen Pfändung unterliegen die Gegenstände selbst und nicht bloss ein allfälliger Mehrerlös. Das daraus entstehende Pfändungspfandrecht ist nur im Rang nachgeordnet. Art. 117 Abs. 2 SchKG gewährt dem später pfändenden Gläubiger das Verwertungsbegehren ohne zusätzliche Einschränkung; insbesondere darf die Verwertung nicht mit der Begründung verweigert werden, ein Mehrerlös erscheine nach amtlicher Schätzung unwahrscheinlich. Die Schätzung ist lediglich Annäherungswert und vermag die gesetzliche Befugnis nicht zu beschneiden (consid. 1).
die Teilnahme der einzelnen Kaufliebhaber auf den Erlös haben wird, zumal wenn der betreibende Gläubiger selbst als Bieter auf tritt und somit der Erlös eventuell zur Deckung seiner Forderung dient. Bei dieser Sachlage darf dem nachträglich pfändenden Gläubiger auch dann, wenn das Amt über den Ausgang der Steigerung anderer Ansicht sein sollte, die Vornahme der Verwer tung in einem nach seiner Ansicht seinen Interessen günstig scheinenden Momente nicht verweigert werden, umsoweniger, als die vorangehenden Gläubiger infolge ihrer privilegierten Stellung häufig auf einen vorteilhaften Zeitpunkt für die Nealisation der Objekte nicht Bedacht zu nehmen brauchen. Durch die frühere Vornahme der Gant wird faktisch auch niemand geschädigt: Denn halten die andern Betreibenden an ihren Betreibungen fest, so muß die Verwertung doch für sie erfolgen, andernfalls aber kann der nachgehende Pfändungsgläubiger den ganzen Verwertungserlös zur Deckung seiner Forderung beanspruchen. Und sodann ist auch nicht zu besorgen, daß letzterer sein Recht, ohne weitern Vorbehalt Verwertung zu verlangen, mißbrauche, indem er ja gerade infolge seines bloß subsidiären Anspruches am Erlöse ein persönliches Interesse an einem möglichst guten Steigerungsergebnisse hat. End lich könnte, wenn eine Zurückweisung seines Verwertungsbegehrens aus dem vom Amte angegebenen Grunde als statthaft erklärt würde, hiemit für ihn die nachteilige Folge eintreten, daß er trotz tatsächlich ungenügenden Wertes der Pfändungsobjekte noch keinen Verlustschein im Sinne des Art. 115 des Betreibungsgesetzes aus gestellt erhielte und deshalb verhindert wäre, die dem Verlust scheingläubiger zustehenden gesetzlichen Rechte auszuüben. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.