Art. 106/109 SchKG; Stellung der Gruppengläubiger im Avisierungs- und Vindikationsverfahren; ein Gruppenpfändungsgläubiger behält seine Pfändungsrechte trotz erfolgloser Drittansprache aufrecht. Die einzelnen Gläubiger einer Gruppe stehen hinsichtlich der Drittansprache in selbständiger, voneinander unabhängiger Rechtsstellung. Der Prozessgewinn des obsiegenden Widersprechers fällt zwar grundsätzlich diesem zu; der abgewiesene Drittansprecher, der zugleich Gruppengläubiger ist, wird dadurch jedoch nicht aus der Gruppe ausgeschlossen und verliert seine Teilnahme am Verwertungserlös nicht. Da ihm die Vornahme der gesetzlichen Schutzvorkehren gegenüber sich selbst unmöglich ist, kann ihm ein Unterlassen im Sinne der Verwirkungsfolgen nicht zugerechnet werden (consid. 1-3).
sich gegenüber anerkannt hatten, keine nachträglichen, diese Situa tion abändernden Wirkungen auszuüben vermag. Der Prozeßgewinn hat vielmehr lediglich dem prozessierenden Gläubiger zuzufallen und ein allfälliger Überschuß nach Deckung seiner Forderung ist nicht etwa den andern Gruppenteilnehmern zuzuweisen, sondern dem Drittansprecher abzuliefern (vergl. Jäger, Kommentar, Art. 107, Note 5, S. 190 oben). Hievon ausgegangen wäre freilich dem Begehren des Rekur renten zu entsprechen, ihm den ganzen Erlös aus dem fraglichen Ordonnanzgewehre (durch den seine Forderung nur zum kleinsten Teile gedeckt würde) zuzuteilen. Es fragt sich nun aber, ob man nicht zu einem hievon abweichenden Entscheide gelangen müsse in Rücksicht auf den besondern Umstand, daß der Gruppengläu biger Köchli Meier gleichzeitig der Drittansprecher des ge nannten Pfändungsobjektes ist. 2. In dieser Beziehung läßt sich vorerst nicht mit dem Rekur renten annehmen, es sei überhaupt gesetzlich nicht möglich, daß jemand an einem Objekte als Vindikant im Sinne der Art. 106/109 Eigentum beanspruche und gleichzeitig als betreibender Gläubiger in einer Gruppe teilnehme, der das nämliche Objekt zugepfändet ist. Der Betreffende kann über den rechtsgültigen Bestand des be anspruchten Eigentumsrechtes selbst nicht ohne Zweifel sein und auf alle Fälle besteht für ihn die Ungewißheit, ob der Richter seinen Anspruch wirklich schützen werde. Hat er nun, neben andern betreibenden Gläubigern, für eine betriebene Forderung das Recht auf Teilnahme an einer Gruppenpfändung erworben und wird dabei das vindizierte Objekt dieser Gruppe zugepfändet, so ist nicht einzusehen, wieso er nicht mit den Mitbetreibenden in die Stellung eines Pfändungsgläubigers eintreten könne, ohne dadurch dem be haupteten Eigentumsrechte, für den Fall seines Bestandes, Ein trag zu tun. Er beansprucht damit nicht, wie der Rekurrent behauptet, ein Pfändungspfandrecht an der eigenen Sache, sondern er macht vorsorglich in alternativer Weise Ansprüche als Ei gentümer und als Pfändungsgläubiger geltend. Würde man ihm ersteres verwehren, so sähe er sich damit unter Umständen sein wohlbegründetes Eigentumsrecht entzogen; wollte man ihn aber von letzterem ausschließen, so hätte die Geltendmachung des Dritt anspruches, die er vielleicht in besten Treuen und gestützt auf gute Gründe unternahm, zur Folge, daß nun seine Mitgläubiger zu seinen Ungunsten allein auf das streitige Pfändungsobjekt greifen könnten. 3. Während sodann für diejenigen Gruppengläubiger, welche die Drittansprache des Köchli unangefochten ließen, das Vindi kationsobjekt aus der Pfändung fiel, läßt sich der Eintritt eines solchen Rechtsnachteils diesem gegenüber nicht annehmen. Denn die Durchführung des Avisierungs und Vindikationsverfahrens, an deren Unterlassung das Gesetz die genannte Rechtsverwirkung knüpft, konnte dem Gläubiger Köchli nicht obliegen, weil es ein Ding der Unmöglichkeit ist, daß ein betreibender Gläubiger sich selbst als vindizierendem Rechtsgegner gegenüber steht. Fällt aber dem Köchli eine Unterlassung in der Ergreifung der gesetzlichen Rechtsvorkehren der Art. 106/109 nicht zur Last, so muß er in seinen betreibungsrechtlichen Befugnissen einem Gläubiger gleichge halten werden, der diesen Vorkehren nachzuleben in der Lage ge wesen ist und nachgelebt hat. Köchli kann also den streitigen Er lös in dem Umfange beanspruchen, wie es ein anderer Gruppen gläubiger mit einem Forderungsbetrage von gleicher Höhe dürfte, der den Vindikationsprozeß neben dem Rekurrenten durchgeführt hätte. Damit ergibt sich aber, daß die angefochtene Kollokation des Betreibungsbeamten von Kilchberg gesetzlich richtig ist. Denn sie geht davon aus, daß der vom Rekurrenten erstrittene Prozeß gewinn, d. h. der Erlös aus dem fraglichen Pfändungsobjekt, zwischen dem Rekurrenten und Köchli pro parte ihrer betrie benen Forderungen zu teilen sei. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.