Art. 17 B.G.; Art. 135 B.G.; scope of supervisory review in bankruptcy proceedings: supervisory authorities are not competent to determine substantive tax liability under cantonal law, nor to adjudicate whether a purchaser at a bankruptcy auction has assumed a disputed obligation toward the estate. Such questions concern, on the one hand, the application of the cantonal tax legislation by the authorities designated therein and, on the other hand, a private-law dispute about the existence and content of the auction contract, which must be brought before the ordinary courts. Supervisory review is confined to unilateral bankruptcy-office acts and cannot extend to deciding contested contractual claims between the estate and a third party (consid. 1-2).
kauf vom 18. Januar 1902 Zuständer des Hotel zum Löwen geworden sei. Es handelt sich hiebei ausschließlich um Anwen dung der Steuergesetzgebung, speziell des Brandversicherungsge setzes, des Kantons Zug und gehören bezügliche Verfügungen bezw. Entscheidungen in den Kompetenzkreis der nach kantonalem Rechte damit betrauten Amtsstellen. 2. Aber auch insofern mangelt den Aufsichtsbehörden die Zu ständigkeit, in der Angelegenheit zu erkennen, als es sich (was den eigentlichen Streitpunkt unter den Parteien bildet) fragt, ob der Rekurrent der Konkursmasse das von ihr bezahlte Steuerbe treffnis zurückzuerstatten habe bezw. ob er es an der gemachten Hinterlage sich anrechnen lassen müsse. Die Konkursverwaltung begründet diesen Anspruch (unter Hinweis auf Art. 135 B. G. und Ziff. 10 d der Steigerungsbedingungen) damit, daß der Re kurrent die Pflicht zur Bezahlung der fraglichen Brandsteuer als Ersteigerer der von der Steuer betroffenen Liegenschaft über nommen habe, während der Rekurrent diese Behauptung in Ab rede stellt. Man hat es hienach nicht mit einer konkursamtlichen Verfügung im Sinne des Art. 17 B. G., d. h. einem ein seitigen Akte der Konkursverwaltung zu tun, sondern mit der Beurteilung des durch den Zuschlag zwischen der Konkursmasse und dem Rekurrenten geschaffenen Vertrags verhältnisses, der Frage, ob aus dem Abschlusse des Gantkaufes der nunmehr geltend gemachte Anspruch wirklich entsprungen sei oder nicht. Streitig ist also der Umfang der vom Rekurrenten übernommenen Verpflichtungen. Über diese materiellrechtliche Frage zu entscheiden sind aber nicht die Aufsichtsbehörden, sondern nur die Gerichte befugt. Allerdings steht den erstern auch über die von den Be treibungs bezw. Konkursbeamten mit Dritten abgeschlossenen Rechtsgeschäfte in gewissem Umfange hinsichtlich der Gesetzmäßig keit und Angemessenheit des Abschlusses, sowie hinsichtlich der Abwicklung derselben eine Kontrolle zu. Allein diese Kompetenz kann sich doch nicht weiter erstrecken, als auf die Billigung oder Mißbilligung der vom Beamten vorgenommenen einseitigen Ver fügungen, während ein Streit über das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes, dessen Inhalt oder Aufhebung nicht durch die Oberbehörde einer Partei entschieden, sondern nur vor den Ge richten ausgetragen werden kann (vgl. Entscheid des Bundesge richtes vom 29. Dezember 1896 i. S. Schneider gegen Eberhard, abgedruckt im Archiv, Bd. VI, Nr. 15, und Amtl. Samml., Sep. Ausg. 1901, Nr. 52, S. 226 i. S. Rommel). Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.