Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zur BV; Nachlassvertrag und kantonales Verfahrensrecht: Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs ordnet das Nachlassverfahren nicht erschöpfend; hinsichtlich der Form des Verfahrens vor den Nachlassbehörden sind die Kantone zuständig, soweit das Bundesrecht keine abschliessenden Vorschriften enthält. Die Nachlassbehörden handeln nicht als Zivilgerichte, sondern als nach Bundesrecht tätig werdende Behörden freiwilliger Gerichtsbarkeit; deshalb kann kantonales Prozessrecht ergänzend Anwendung finden. Ein kantonales Rechtsmittel, namentlich die Revision, ist zulässig, sofern es den vom Bundesrecht aufgestellten Grundsätzen nicht widerspricht (E. 2). Die blosse Nichterwähnung eines Rechtsmittels im Bundesrecht schliesst dessen kantonale Zulassung nicht aus.
gewendet habe. Die Bestimmungen über den Nachlaßvertrag finden sich in jenem Bundesgesetze, es selbst ordne das einzuschlagende Verfahren und überlasse den Kantonen lediglich die Bestellung der Nachlaßbehörden. Bei deren Entscheidungen handle es sich nach wiederholter Feststellung des Bundesgerichts nicht um die Handhabung civiler Jurisdiktion, sondern um Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß den im eitierten Bundesgesetze erteilten Normen, wie denn auch diese Funktionen nicht notwendig den ordentlichen Gerichten übertragen sein müssen. Daher kommen, selbst wo jene als Nachlaßbehörden eingesetzt seien, wie im Kan ton Appenzell, nicht die Vorschriften des kantonalen Civilprozesses zur Anwendung. Gegen den nach Art. 304 Al. 2 des citierten Bundesgesetzes beförderlich zu treffenden Entscheid gebe das Bun desrecht nur ein Rechtsmittel, die Berufung innert 10 Tagen gemäß Art.. 307 ibidem; die Revision eines in Rechtskraft er wachsenen Erkenntnisses sei nicht vorgesehen und daher unzulässig. Übrigens bilde die Vorlage eines neuen, abgeänderten Nachlaß vertrages keinen Rechtsgrund, die Abweisung des früheren man gelhaften zu revidieren. Die dem Rekurrenten von der kantonalen Instanz auferlegten Gerichtskosten widersprechen dem Gebühren tarif zum Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs und seien daher zu restituieren. Der Rekursbeklagte bestreitet vorab die Kompetenz des Bundes gerichts, da ihm das Recht der Oberaufsicht für das Gebiet des Nachlaßvertrages nicht zustehe, eventuell trägt er auf Abweisung des Rekurses an, weil das kantonale Prozeßrecht die ungenügen den bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren beim Nachlaßvertrag ergänzen müsse und daher auch das Rechtsmittel der Revision zulassen dürfe. Aus wesentlich gleichen Erwägungen folgert auch das Kan tonsgericht von Appenzell J. Rh. in seiner Vernehmlassung auf den Rekurs die Inkompetenz des Bundesgerichtes, eventuell die materielle Unbegründetheit der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Danach fällt die Normierung ihres Verfahrens in die Macht befugnis der Kantone, soweit das Bundesgesetz selbst nicht be schränkende Bestimmungen aufgestellt hat. Nun regelt dieses im allgemeinen nur den Inhalt, nicht die Form der Funktionen jener Behörden, es beschränkt sich in formeller Hinsicht auf die Fest legung weniger Grundsätze, z. B. Anhörung des Schuldners, Art. 294, Vorladung der Gläubiger zur Verhandlung, Art. 304, Frist von 10 Tagen für eine eventuelle Appellation, Art. 294, 2, Art. 307 u. s. w. Diese allein hat der kantonale Gesetzgeber als bindende Anweisungen zu respektieren, während im übrigen für das Verfahren kantonales Prozeßrecht maßgebend ist. Wenn daher die ordentlichen Gerichte des Kantons Appenzell J. Rh. für ihre Funktionen als Nachlaßbehörden die kantonale Civilprozeßordnung anwenden, so widerspricht dieses Vorgehen also a priori den In tentionen des Bundesgesetzgebers nicht, im Gegenteil erweist es sich als die beim Mangel von eidgenössischen Vorschriften über den Gang des Verfahrens einzige mögliche Lösung. Die Frage, ob statt der Civilprozeßordnung ein anderes kantonales Gesetz in Anwendung kommen sollte, hat der Rekurrent nicht aufgeworfen; sie würde übrigens für das Bundesgericht nur in Betracht fallen, sofern daraus eine Verletzung verfassungsmäßig garantierter Rechte abgeleitet werden wollte. Dagegen hat das Bundesgericht zu prüfen, ob die im Einzelfall zugelassenen Bestimmungen des kantonalen Rechtes, also in casu das Rechtsmittel der Revision, nicht die für das Verfahren aufgestellten Grundsätze des Bundes gesetzes verletzen, weil darin ein Verstoß gegen Art. 2 der Über gangsbestimmungen zur Bundesverfassung liegen würde. Nun hat der Rekurrent eine Verletzung solcher Art weder direkt behauptet, noch ist sie seinen Anbringen zu entnehmen, denn sein Hinweis darauf, daß das Bundesgesetz die Revision nicht erwähne, ist ohne Belang, da das kantonale Recht, wie oben in Ablehnung des prinzipiellen Standpunktes des Rekurrenten ausgeführt wurde, an sich ergänzend eintreten muß. Übrigens ist der Rekursantwort des Kantonsgerichtes darin durchaus beizustimmen, daß die Revision nach ihrem Zweck der Verbesserung eines materiell unberechtigten Entscheides der vom Bundesgesetzgeber beabsichtigten Ordnung des Nachlaßverfahrens in keiner Weise widerspricht. Auch der Rekurrent hat keine In konvenienzen namhaft zu machen vermocht, welche aus der Zulas sung der Revision für die Durchführung des Verfahrens resul tieren sollten. 3. Ergibt sich somit, daß in dem angefochtenen Entscheid eine Verletzung des Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur Bundes verfassung nicht gefunden werden kann, so ist der Rekurs als unbegründet in allen Teilen abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.