- Urteil vom 6. Februar 1902 in Sachen
Moosbrugger gegen Breu.
Kann das kantonale Rechtsmittel der Revision auf das Nachlassver
fahren Anwendung finden? Behauptete Verletzung des Art. 64
B.-V. und Art. 2 der Uebergangsbestimmungen dazu. Verhält
nis von Bundesrecht und Kantonalrecht mit Bezug auf den Nach
lassvertrag.
A. Der Rekursbeklagte Breu, über welchen der Konkurs eröff
net worden war, hatte einen Nachlaßvertrag vorgeschlagen. Gegen
dessen Bestätigung erhob der Rekurrent als Gläubiger des Kon
kursiten Einspruch und das Bezirksgericht Oberegg als zuständige
Nachlaßbehörde verwarf den eingereichten Entwurf, da er die
nach Art. 305 B. G. betr. Schuldbetr. und Konkurs erforderliche
Zustimmung der Gläubiger nicht gefunden hatte. Späterhin kam
infolge neuer Bemühungen des Rekursbeklagten ein veränderter
Kollokationsplan zu stande, der unangefochten blieb. Gestützt hierauf
verlangte jener bei der Nachlaßbehörde Revision des frühern, in
Rechtskraft erwachsenen Entscheides. Das Bezirksgericht Oberegg
erkannte am 22. Juli 1901, auf das Begehren werde, da es un
gesetzlich sei, nicht eingetreten, änderte aber auf erneute Eingabe
des Rekursbeklagten seine Auffassung, indem es durch Urteil vom
- Oktober 1901 die Zulässigkeit des Revisionsverfahrens bejahte.
Das Kantonsgericht pflichtete auf erfolgte Appellation der Vor
instanz bei.
B. Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts vom 24. Okto
ber 1901 ergriff Moosbrugger rechtzeitig und in richtiger Form
den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht. Er beantragt
Aufhebung des Urteils, da es eine Verletzung von Art. 64 B. V.
und Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur B. V. involviere,
indem das Gericht die kantonale Civilprozeßordnung an Stelle
des Bundesgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Konkurs an
gewendet habe. Die Bestimmungen über den Nachlaßvertrag finden
sich in jenem Bundesgesetze, es selbst ordne das einzuschlagende
Verfahren und überlasse den Kantonen lediglich die Bestellung
der Nachlaßbehörden. Bei deren Entscheidungen handle es sich
nach wiederholter Feststellung des Bundesgerichts nicht um die
Handhabung civiler Jurisdiktion, sondern um Akte der freiwilligen
Gerichtsbarkeit gemäß den im eitierten Bundesgesetze erteilten
Normen, wie denn auch diese Funktionen nicht notwendig den
ordentlichen Gerichten übertragen sein müssen. Daher kommen,
selbst wo jene als Nachlaßbehörden eingesetzt seien, wie im Kan
ton Appenzell, nicht die Vorschriften des kantonalen Civilprozesses
zur Anwendung. Gegen den nach Art. 304 Al. 2 des citierten
Bundesgesetzes beförderlich zu treffenden Entscheid gebe das Bun
desrecht nur ein Rechtsmittel, die Berufung innert 10 Tagen
gemäß Art.. 307 ibidem; die Revision eines in Rechtskraft er
wachsenen Erkenntnisses sei nicht vorgesehen und daher unzulässig.
Übrigens bilde die Vorlage eines neuen, abgeänderten Nachlaß
vertrages keinen Rechtsgrund, die Abweisung des früheren man
gelhaften zu revidieren. Die dem Rekurrenten von der kantonalen
Instanz auferlegten Gerichtskosten widersprechen dem Gebühren
tarif zum Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs
und seien daher zu restituieren.
Der Rekursbeklagte bestreitet vorab die Kompetenz des Bundes
gerichts, da ihm das Recht der Oberaufsicht für das Gebiet des
Nachlaßvertrages nicht zustehe, eventuell trägt er auf Abweisung
des Rekurses an, weil das kantonale Prozeßrecht die ungenügen
den bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren beim
Nachlaßvertrag ergänzen müsse und daher auch das Rechtsmittel
der Revision zulassen dürfe.
Aus wesentlich gleichen Erwägungen folgert auch das Kan
tonsgericht von Appenzell J. Rh. in seiner Vernehmlassung auf
den Rekurs die Inkompetenz des Bundesgerichtes, eventuell die
materielle Unbegründetheit der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht ist zur Entscheidung des Rekurses kom
petent. Allerdings vermag nicht die Anrufung von Art. 64 B. V.
seine Zuständigkeit zu begründen, denn wie schon im Fall Rosset
(Amtl. Samml. der bundesg. Entsch., Bd. XIII, S. 432 Erw. 2)
und späterhin wiederholt ausgesprochen wurde, garantiert jener
Artikel nicht ein verfassungsmäßiges Recht der Bürger im Sinne
des Art. 178 Organis. Ges., sondern ordnet nur den Umfang der
Gesetzgebungsgewalt des Bundes; wohl aber genügt die behauptete
Verletzung des Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur Bundes
verfassung, denn nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis ist
aus diesem Grunde eine staatsrechtliche Beschwerde zulässig, sofern
das Bundesgericht, wie im vorliegenden Falle, nicht als Civil
gerichtshof angerufen werden kann (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXVI,
- T., S. 303 Erw. 1 und die dort citierten Entscheide). Die in
beiden Rekursbeantwortungen erhobene Kompetenzeinrede ist un
zutreffend; sie basiert offenbar auf der rechtsirrtümlichen An
schauung, es handle sich hier um eine Beschwerde gemäß Art. 19
des Bundesgesetzes betr. Schuldbetreibung und Konkurs, während
der Rekurrent das Bundesgericht als Staatsgerichtshof, gestützt
auf Art. 178 Organis. Ges., anruft.
- In der Sache selbst ist zu entscheiden, ob für das Verfah
ren beim Nachlaßvertrag die appenzellische Civilprozeßordnung
anwendbar, ob speziell das darin anerkannte Rechtsmittel der Re
vision grundsätzlich zulässig sei. Der Rekurrent verneint diese
Frage, da das Bundesgesetz betr. Schuldbetreibung und Konkurs
nicht nur das materielle Nachlaßrecht, sondern auch das zugehö
rige Verfahren erschöpfend habe regeln wollen, und somit keine
kantonalrechtlichen Bestimmungen zur Ergänzung beigezogen wer
den dürfen. Dieser Rechtsauffassung kann jedoch nicht beigetreten
werden, vielmehr ist von den Erwägungen auszugehen, welche
das Bundesgericht in Sachen Zulliger (Amtl. Samml., Bd. XXIV
- T., S. 199 ff.) ausgesprochen hat, wo nach eingehender Unter
suchung der Kompetenzen, welche dem kantonalen Gesetzgeber im
Gebiete des Betreibungs und Konkursrechtes gemäß der Bundes
verfassung und dem Bundesgesetz von 1889 zustehen, ausgeführt
wird, daß die staatsrechtliche Stellung der Nachlaßbehörden, da
sie, obschon ihre Tätigkeit nicht als eigentliche Jurisdiktion gelten
kann, analog den in Schuldbetreibungs und Konkurssachen zu
ständigen Gerichten von den Kantonen bestellt werden, auch mit
Rücksicht auf ihr Verfahren derjenigen jener Gerichte entspricht.
Danach fällt die Normierung ihres Verfahrens in die Macht
befugnis der Kantone, soweit das Bundesgesetz selbst nicht be
schränkende Bestimmungen aufgestellt hat. Nun regelt dieses im
allgemeinen nur den Inhalt, nicht die Form der Funktionen jener
Behörden, es beschränkt sich in formeller Hinsicht auf die Fest
legung weniger Grundsätze, z. B. Anhörung des Schuldners,
Art. 294, Vorladung der Gläubiger zur Verhandlung, Art. 304,
Frist von 10 Tagen für eine eventuelle Appellation, Art. 294, 2,
Art. 307 u. s. w. Diese allein hat der kantonale Gesetzgeber als
bindende Anweisungen zu respektieren, während im übrigen für
das Verfahren kantonales Prozeßrecht maßgebend ist. Wenn daher
die ordentlichen Gerichte des Kantons Appenzell J. Rh. für ihre
Funktionen als Nachlaßbehörden die kantonale Civilprozeßordnung
anwenden, so widerspricht dieses Vorgehen also a priori den In
tentionen des Bundesgesetzgebers nicht, im Gegenteil erweist es
sich als die beim Mangel von eidgenössischen Vorschriften über
den Gang des Verfahrens einzige mögliche Lösung. Die Frage,
ob statt der Civilprozeßordnung ein anderes kantonales Gesetz in
Anwendung kommen sollte, hat der Rekurrent nicht aufgeworfen;
sie würde übrigens für das Bundesgericht nur in Betracht fallen,
sofern daraus eine Verletzung verfassungsmäßig garantierter
Rechte abgeleitet werden wollte. Dagegen hat das Bundesgericht
zu prüfen, ob die im Einzelfall zugelassenen Bestimmungen des
kantonalen Rechtes, also in casu das Rechtsmittel der Revision,
nicht die für das Verfahren aufgestellten Grundsätze des Bundes
gesetzes verletzen, weil darin ein Verstoß gegen Art. 2 der Über
gangsbestimmungen zur Bundesverfassung liegen würde. Nun hat
der Rekurrent eine Verletzung solcher Art weder direkt behauptet,
noch ist sie seinen Anbringen zu entnehmen, denn sein Hinweis
darauf, daß das Bundesgesetz die Revision nicht erwähne, ist ohne
Belang, da das kantonale Recht, wie oben in Ablehnung des
prinzipiellen Standpunktes des Rekurrenten ausgeführt wurde, an
sich ergänzend eintreten muß.
Übrigens ist der Rekursantwort des Kantonsgerichtes darin
durchaus beizustimmen, daß die Revision nach ihrem Zweck der
Verbesserung eines materiell unberechtigten Entscheides der vom
Bundesgesetzgeber beabsichtigten Ordnung des Nachlaßverfahrens
in keiner Weise widerspricht. Auch der Rekurrent hat keine In
konvenienzen namhaft zu machen vermocht, welche aus der Zulas
sung der Revision für die Durchführung des Verfahrens resul
tieren sollten.
3. Ergibt sich somit, daß in dem angefochtenen Entscheid eine
Verletzung des Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur Bundes
verfassung nicht gefunden werden kann, so ist der Rekurs als
unbegründet in allen Teilen abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.