Art. 14 Abs. 1 KV Uri, Art. 4 BV; police intervention to secure a contested private civil claim and conviction for disobedience to the ensuing order. The police may not, under the guise of market supervision or otherwise, compel payment or security for a disputed civil debt; such measures encroach upon civil justice and violate the separation of powers. An offense of disobedience to an official order presupposes that the order emanates from a competent authority. A cantonal judgment that upholds such police measures and punishes non-compliance for that reason infringes constitutional rights and must be annulled (consid. 1-3).
andern Händlers befunden habe. Frau Arnold wandte sich hierauf an die Polizei, und es wurde ihr Begehren durch einen Polizisten wiederholt, jedoch ohne Erfolg. Manzocchi wurde hierauf in das Polizeibureau entboten. In den Verhandlungen mit dem Polizei chef Planzer beharrte Manzocchi auf seinem frühern Standpunkt, bot dagegen der Witwe Arnold 5 Fr. als Almosen an, was ab gelehnt wurde. Auf telephonische Weisung des urnerischen Polizei direktors verlangte dann Polizeichef Planzer dem Manzocchi eine Kaution von 5 Fr., und als sich dieser etwas ungeberdig benahm, nach wiederholter Anfrage bei der Polizeidirektion 20 Fr. als Kaution ab. Manzocchi gab den Betrag nicht freiwillig her, ließ es aber geschehen, daß der Polizeichef ihm den Geldbeutel aus der Rocktasche zog und daraus 15 Fr. entnahm. Hievon wurden 3 Fr. der Witwe Arnold abgegeben. B. Eine Beschwerde, die wegen dieses Vorgehens Manzocchi gegen Polizeichef Planzer beim Regierungsrat des Kantons Uri erhob, wurde durch Beschluß vom 4. November 1901 abgewiesen. Dagegen wurde von der Staatsanwaltschaft Uri gegen Manzoechi Strafklage wegen Widersetzlichkeit gegen einen Amtsbefehl erhoben, indem er sich weigerte, auf dem Polizeibureau in Altdorf am 8. Oktober ein Depositum von 20 Fr. für durch sein Vieh ver ursachte Sachbeschädigung zu leisten, und schließlich dann zu einem solchen von 12 Fr. vermocht werden konnte , wie es in der Vorladung vom 19. November 1901 heißt. Auf Ansuchen des Angeschuldigten wurde eine verhöramtliche Untersuchung be willigt, gegen Leistung eines Kostenvorschusses von 40 Fr. Nach Schluß derselben fand am 8. April 1902 vor Kreisgericht Uri die Hauptverhandlung statt. Der Verteidiger des Manzocchi machte dabei nach dem Protokoll namentlich geltend, daß der Amtsbefehl nicht von einer kompetenten Amtsstelle erteilt worden sei, indem es sich nicht um eine Strafverfügung, sondern um eine Schadenersatzforderung gehandelt habe, die bezüglich Amtsaus übung aber nicht Sache der Polizei, sondern gemäß dem eidg. Betreibungsgesetze, diejenige des Gemeindepräsidiums gewesen wäre, somit, da die Polizei ihre Kompetenzen überschritten habe, auch keine Widersetzlichkeit angenommen werden könne. Das Gericht erkannte jedoch nach Antrag der Staatsanwaltschaft in Anbe tracht: 1. daß dem Beklagten von der Polizei, allen Rechten unbeschadet, nur eine Kaution für verursachten Schaden abver langt worden war; 2. daß die Polizei hiezu, weil gemäß Art. 2 der Hausierverordnung mit der Aufsicht über das Marktwesen betraut, im vorliegenden Fall als berechtigt angesehen werden muß; 3. daß der Beklagte, Giov. Manzocchi, laut verhöramtl. Untersuche sich aber beharrlich weigerte, die verlangte Kaution zu leisten und sich dadurch der Widersetzlichkeit schuldig machte; Manzocchi sei in 20 Fr. Buße und 2 Fr. Gerichtsgeld verfällt und habe die erlaufenen Untersuchungskosten im Betrage von 41 Fr. 60 Cts. zu bezahlen. C. Gegen dieses Urteil erhob Giovanni Manzocchi staatsrecht liche Beschwerde beim Bundesgericht, worin er im wesentlichen geltend machte: Es habe sich um einen Civilanspruch der Witwe Arnold an den Rekurrenten gehandelt. Zu ihrem Schutze hätte dieselbe gegen ihn, Manzocchi, einen Arrest verlangen können (Art. 271 Ziff. 3 des eidg. Betreibungsgesetzes). Zu Verarrestie rungen sei aber die Polizei nicht zuständig, denn ihr habe jede Kompetenz gemangelt, sich mit der Sache zu befassen; auch Art. 2 der urnerischen Markt und Hausierverordnung vom 25. November 1897 gebe ihr eine solche Befugnis nicht. Dadurch daß die Polizei die Funktionen einer Arrestbehörde ausgeübt, habe sie sich eines Amtsmißbrauches schuldig gemacht. Die Wider setzlichkeit gegen einen Amtsbefehl setze voraus, daß die befehlende Behörde zum Erlaß des Befehls kompetent sei. Das gelte in allen civilisierten Ländern und auch im Kanton Uri. Darüber habe sich das Kreisgericht Uri hinweggesetzt und damit in offensichtlicher und willkürlicher Weise einen allgemein geltenden Rechtsgrundsatz verletzt. Es liege deshalb eine eigentliche Rechtsverweigerung vor. Es wird beantragt:
Das Urteil des Kreisgerichtes Uri vom 8. April 1902 sei aufzuheben.
Das Kreisgericht Uri, bezw. der Kanton Uri, seien zu ver halten, dem Rekurrenten die Buße und die vorgeschossenen Kosten zurückzuerstatten. D. Die vom Kreisgericht Uri eingereichte Vernehmlassung schließt dahin:
Es sei auf den Rekurs nicht einzutreten.
Der Rekurs sei auch materiell als unbegründet abzuweisen. Der Nichteintretensschluß wird damit begründet, daß dem Re kurrenten ein kantonales Rechtsmittel, das der Kassationsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri, nach den Art. 66, 67 u. 68 der urnerischen Civilprozeßordnung, die auch im Strafverfah ren zur Anwendung gebracht werden, offen gestanden wäre. In der Sache wird im wesentlichen ausgeführt: Die Frage, ob der Amtsbefehl von einer hiezu kompetenten Amtsstelle ausgegangen, sei durch das Bundesgericht nicht nachzuprüfen. Eine Verfassungs verletzung werde vom Rekurrenten nicht einmal behauptet, und von einer Rechtsverweigerung könne, da das Verfahren richtig vor sich gegangen sei, im Hinblick auf die Motivierung des kreis gerichtlichen Urteils keine Rede sein. Die Beschwerde des Rekur renten gegen den Polizeichef Planzer, in der er die Ahndung desselben und die Rückgabe des Depositums verlangt habe, sei abgewiesen worden, und es sei der daherige Entscheid des Regie rungsrates in Rechtskraft erwachsen. Ganz unverständlich sei die Verweisung der Witwe Arnold auf den Weg des Arrestes. Die Polizei habe innerhalb der ihr durch Art. 2 der Verordnung über den Markt und Hausierverkehr gezogenen Schranken gehandelt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Rekurrent macht geltend, daß die urnerische Polizei unbefugter Weise in das Gebiet der Civilrechtspflege hinüberge griffen und daß das Kreisgericht Uri dadurch, daß es das Vor gehen der Polizei schützte und den Rekurrenten wegen Widersetz lichkeit bestrafte, eine Rechtsverweigerung begangen habe. Es stehen demnach die Grundsätze der Gewaltentrennung (Art. 14 Abs. 1 der urnerischen Kantonsverfassung) und der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze (Art. 4 der Bundesverfassung) in Frage.
Daß dem Rekurrenten die Kassationsbeschwerde an das ur nerische Obergericht zur Verfügung gestanden wäre, erscheint durch den Hinweis auf die Art. 66, 67 und 68 der Civilprozeß ordnung für den Kanton Uri, in Verbindung mit der Behaup tung, daß diese auch im Strafverfahren angewendet werden, nicht als hinreichend ausgewiesen. Zudem ist nicht ersichtlich, daß die Beschwerdepunkte, die den Gegenstand des vorliegenden Rekurses bilden, Grund zu einer Kassationsbeschwerde hätten geben können. Der Einwand, daß der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft und deshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei, ist demnach zu verwerfen.
Die Urner Polizei hat ihre Autorität eingesetzt, um einen civilrechtlichen Entschädigungsanspruch, den Witwe Arnold an den Rekurrenten erhob, den dieser aber bestritt, bei demselben zur Anerkennung und Befriedigung zu bringen. Es liegt auf der Hand, daß ihr hiezu jeglicher Beruf fehlte. Diese Funktion fällt andern staatlichen Behörden, den Gerichten, zu, und da die Urner Kantonsverfassung den Grundsatz der Gewaltentrennung enthält, so erscheint ein Übergriff der einen Staatsgewalt in das Gebiet der andern als eine verfassungswidrige Verletzung des Rechts der Bürger darauf, daß sich die Behörden innert der ihnen durch jenen Grundsatz gezogenen Schranken halten. Durch die Intervention der Polizei sind daher im vorliegenden Falle zweifellos verfassungs mäßige Rechte des Rekurrenten verletzt worden. Zwar wird ein gewendet, Art. 2 der urnerischen Verordnung über den Markt und Hausierverkehr, vom 25. November 1897, gebe den kantonalen Polizeibehörden die Befugnis, in derartigen Fällen einzuschreiten. Allein wäre dies auch richtig, so vermöchte eine derartige Bestim mung vor dem Verfassungsgrundsatz nicht stand zu halten. Über dies besagt die Bestimmung nur, die Oberaufsicht über das Markt wesen übe der Regierungsrat, bezw. die Polizeidirektion aus, und der Marktverkehr sei der Aufsicht der Ortspolizeibehörde unterstellt, deren Vorschriften und Weisungen sich die Markt besucher zu unterziehen haben; daß ihnen aber damit andere als polizeiliche Befugnisse eingeräumt werden wollten, ist nicht erfind lich; und zu allem war am 8. Oktober noch gar nicht Markttag. Weiter wird eingewendet, es habe sich nicht um die Geltend machung der Forderung der Witwe Arnold, sondern bloß um die Auferlegung einer Kaution gehandelt. Hiermit steht aber einmal die Tatsache nicht im Einklang, daß von den dem Rekurrenten abgenommenen 15 Fr. 3 Fr., der Betrag ihrer Forderung, der Witwe Arnold abgeliefert worden sind. Und sodann war zur Auswirkung einer Sicherheit die Polizei ebensowenig kompetent, wie für die Geltendmachung der Forderung; auch dies ist Sache
der gerichtlichen Behörden. Die verschiedenen Aufforderungen der Polizeiorgane an den Rekurrenten, den Anspruch der Witwe Arnold zu befriedigen, und nachher, eine Kaution zu hinterlegen, sind daher ebenso verfassungswidrige Maßnahmen, wie die Ab nahme eines Betrages von 15 Fr., woran natürlich der Umstand nichts ändert, daß die Beschwerde des Rekurrenten an den Regie rungsrat des Kantons Uri, worin dieser disziplinarische Ahndung des Polizeichefs Planzer und Rückgabe der Hinterlage verlangte, abgewiesen worden ist. Es kann sich fragen, ob nicht der Rekur nt in jenem Momente mit seiner staatsrechtlichen Beschwerde hätte auftreten sollen. Allein es ist zu beachten, daß die Auf hebung der verfassungswidrigen Maßnahmen an sich, wenig stens die der erlassenen Amtsbefehle, keinen praktischen Zweck hatte; und ferner, daß die Frage der Verfassungsmäßigkeit der selben in dem eingeleiteten Strafverfahren wegen Widersetzlichkeit neuerdings zur Diskussion kommen mußte und erst in diesem Verfahren ihre endgiltige Erledigung auf kantonalem Boden finden konnte. In der Tat hat das Kreisgericht Uri durch sein Urteil vom 8. April 1902 jene Maßnahmen, die Befehle, eine Kaution zu leisten, und die Abnahme eines Betrages von 15 Fr., auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft, dieselben aber nicht nur gebilligt, sondern noch verschärft dadurch, daß es dem Rekurrenten deshalb, weil er den verfassungswidrigen Befehlen nicht Folge leistete, Buße und Kosten auferlegte. In diesem Zusammenhange betrachtet, muß das angefochtene Urteil selbst als mit dem Grundsatze der Gewaltentrennung im Widerspruch stehend angesehen werden. In seinem Anspruch darauf, daß die verschiedenen Staatsgewalten nicht über ihre Grenzen hinausgreifen dürfen, wird der Rekur rent durch jenes Urteil, durch das die Übergriffe der Polizei hätten gut gemacht werden sollen, durch welches das Unrecht aber nur verschärft wurde, ebenso, ja empfindlicher verletzt, als durch die vorangegangenen Verfassungswidrigkeiten der Polizeiorgane. Das Urteil muß deshalb aus dem Gesichtspunkte der Mißachtung des Grundsatzes der Gewaltentrennung aufgehoben werden. Übri gens erscheint dasselbe auch vom rein strafrechtlichen Standpunkte aus als unhaltbar, da zum Tatbestand des Deliktes der Wider setzlichkeit gegen einen Amtsbefehl überall, und so gewiß auch im Kanton Uri, gehört, daß der Befehl von einer im allgemeinen zuständigen Behörde ausgehe (vgl. hiezu Pfenninger, Entwurf eines Strafgesetzbuches für den Kanton Uri 69), was hier nicht zutrifft. 3. Das zweite Rekursbegehren zuzusprechen, ist das Bundes gericht nicht kompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird insoweit für begründet erklärt, als das angefochtene Urteil des Kreisgerichts Uri vom 8. April 1902 aufgehoben wird.