- Urteil vom 8. Oktober 1902 in Sachen Manzocchi
gegen Kreisgericht Uri.
Uebergriffe der Polizeibehörden. Einschreiten zur Durchsetzung eines
Civilanspruches. Grenzen der Kompetenz des Bundesgerichts als
Staatsgerichtshof.
A. Zu dem am 10. Oktober in Altdorf stattfindenden Gallus
markt hatte der Viehhändler Giovanni Manzocchi aus Fiesso
(Kantons Tessin) am 8. Oktober 1901 Vieh dorthin getrieben.
Als er dasselbe in den Stallungen des Gastwirtes Muther unter
gebracht hatte, erschien am Nachmittag des 8. Oktober bei ihm
Witwe Katharina Arnold in Altdorf; sie beschwerte sich, daß ihr
durch das Vieh des Manzocchi ein Fensterladen beschädigt worden
sei und verlangte dafür eine Entschädigung von 3 Franken.
Manzocchi entgegnete, daß er davon nichts wisse, und verlangte
den Nachweis, zumal da sich neben dem seinigen auch Vieh eines
andern Händlers befunden habe. Frau Arnold wandte sich hierauf
an die Polizei, und es wurde ihr Begehren durch einen Polizisten
wiederholt, jedoch ohne Erfolg. Manzocchi wurde hierauf in das
Polizeibureau entboten. In den Verhandlungen mit dem Polizei
chef Planzer beharrte Manzocchi auf seinem frühern Standpunkt,
bot dagegen der Witwe Arnold 5 Fr. als Almosen an, was ab
gelehnt wurde. Auf telephonische Weisung des urnerischen Polizei
direktors verlangte dann Polizeichef Planzer dem Manzocchi eine
Kaution von 5 Fr., und als sich dieser etwas ungeberdig benahm,
nach wiederholter Anfrage bei der Polizeidirektion 20 Fr. als
Kaution ab. Manzocchi gab den Betrag nicht freiwillig her, ließ
es aber geschehen, daß der Polizeichef ihm den Geldbeutel aus der
Rocktasche zog und daraus 15 Fr. entnahm. Hievon wurden
3 Fr. der Witwe Arnold abgegeben.
B. Eine Beschwerde, die wegen dieses Vorgehens Manzocchi
gegen Polizeichef Planzer beim Regierungsrat des Kantons Uri
erhob, wurde durch Beschluß vom 4. November 1901 abgewiesen.
Dagegen wurde von der Staatsanwaltschaft Uri gegen Manzoechi
Strafklage wegen Widersetzlichkeit gegen einen Amtsbefehl erhoben,
indem er sich weigerte, auf dem Polizeibureau in Altdorf am
8. Oktober ein Depositum von 20 Fr. für durch sein Vieh ver
ursachte Sachbeschädigung zu leisten, und schließlich dann zu
einem solchen von 12 Fr. vermocht werden konnte , wie es in
der Vorladung vom 19. November 1901 heißt. Auf Ansuchen
des Angeschuldigten wurde eine verhöramtliche Untersuchung be
willigt, gegen Leistung eines Kostenvorschusses von 40 Fr. Nach
Schluß derselben fand am 8. April 1902 vor Kreisgericht Uri
die Hauptverhandlung statt. Der Verteidiger des Manzocchi
machte dabei nach dem Protokoll namentlich geltend, daß der
Amtsbefehl nicht von einer kompetenten Amtsstelle erteilt worden
sei, indem es sich nicht um eine Strafverfügung, sondern um eine
Schadenersatzforderung gehandelt habe, die bezüglich Amtsaus
übung aber nicht Sache der Polizei, sondern gemäß dem eidg.
Betreibungsgesetze, diejenige des Gemeindepräsidiums gewesen wäre,
somit, da die Polizei ihre Kompetenzen überschritten habe, auch
keine Widersetzlichkeit angenommen werden könne. Das Gericht
erkannte jedoch nach Antrag der Staatsanwaltschaft in Anbe
tracht: 1. daß dem Beklagten von der Polizei, allen Rechten
unbeschadet, nur eine Kaution für verursachten Schaden abver
langt worden war; 2. daß die Polizei hiezu, weil gemäß Art. 2
der Hausierverordnung mit der Aufsicht über das Marktwesen
betraut, im vorliegenden Fall als berechtigt angesehen werden
muß; 3. daß der Beklagte, Giov. Manzocchi, laut verhöramtl.
Untersuche sich aber beharrlich weigerte, die verlangte Kaution
zu leisten und sich dadurch der Widersetzlichkeit schuldig machte;
Manzocchi sei in 20 Fr. Buße und 2 Fr. Gerichtsgeld verfällt
und habe die erlaufenen Untersuchungskosten im Betrage von
41 Fr. 60 Cts. zu bezahlen.
C. Gegen dieses Urteil erhob Giovanni Manzocchi staatsrecht
liche Beschwerde beim Bundesgericht, worin er im wesentlichen
geltend machte: Es habe sich um einen Civilanspruch der Witwe
Arnold an den Rekurrenten gehandelt. Zu ihrem Schutze hätte
dieselbe gegen ihn, Manzocchi, einen Arrest verlangen können
(Art. 271 Ziff. 3 des eidg. Betreibungsgesetzes). Zu Verarrestie
rungen sei aber die Polizei nicht zuständig, denn ihr habe jede
Kompetenz gemangelt, sich mit der Sache zu befassen; auch
Art. 2 der urnerischen Markt und Hausierverordnung vom
25. November 1897 gebe ihr eine solche Befugnis nicht. Dadurch
daß die Polizei die Funktionen einer Arrestbehörde ausgeübt,
habe sie sich eines Amtsmißbrauches schuldig gemacht. Die Wider
setzlichkeit gegen einen Amtsbefehl setze voraus, daß die befehlende
Behörde zum Erlaß des Befehls kompetent sei. Das gelte in allen
civilisierten Ländern und auch im Kanton Uri. Darüber habe sich
das Kreisgericht Uri hinweggesetzt und damit in offensichtlicher
und willkürlicher Weise einen allgemein geltenden Rechtsgrundsatz
verletzt. Es liege deshalb eine eigentliche Rechtsverweigerung vor.
Es wird beantragt:
-
Das Urteil des Kreisgerichtes Uri vom 8. April 1902 sei
aufzuheben.
-
Das Kreisgericht Uri, bezw. der Kanton Uri, seien zu ver
halten, dem Rekurrenten die Buße und die vorgeschossenen Kosten
zurückzuerstatten.
D. Die vom Kreisgericht Uri eingereichte Vernehmlassung
schließt dahin:
-
Es sei auf den Rekurs nicht einzutreten.
-
Der Rekurs sei auch materiell als unbegründet abzuweisen.
Der Nichteintretensschluß wird damit begründet, daß dem Re
kurrenten ein kantonales Rechtsmittel, das der Kassationsbeschwerde
an das Obergericht des Kantons Uri, nach den Art. 66, 67 u.
68 der urnerischen Civilprozeßordnung, die auch im Strafverfah
ren zur Anwendung gebracht werden, offen gestanden wäre. In
der Sache wird im wesentlichen ausgeführt: Die Frage, ob der
Amtsbefehl von einer hiezu kompetenten Amtsstelle ausgegangen,
sei durch das Bundesgericht nicht nachzuprüfen. Eine Verfassungs
verletzung werde vom Rekurrenten nicht einmal behauptet, und
von einer Rechtsverweigerung könne, da das Verfahren richtig
vor sich gegangen sei, im Hinblick auf die Motivierung des kreis
gerichtlichen Urteils keine Rede sein. Die Beschwerde des Rekur
renten gegen den Polizeichef Planzer, in der er die Ahndung
desselben und die Rückgabe des Depositums verlangt habe, sei
abgewiesen worden, und es sei der daherige Entscheid des Regie
rungsrates in Rechtskraft erwachsen. Ganz unverständlich sei die
Verweisung der Witwe Arnold auf den Weg des Arrestes. Die
Polizei habe innerhalb der ihr durch Art. 2 der Verordnung über
den Markt und Hausierverkehr gezogenen Schranken gehandelt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Der Rekurrent macht geltend, daß die urnerische Polizei
unbefugter Weise in das Gebiet der Civilrechtspflege hinüberge
griffen und daß das Kreisgericht Uri dadurch, daß es das Vor
gehen der Polizei schützte und den Rekurrenten wegen Widersetz
lichkeit bestrafte, eine Rechtsverweigerung begangen habe. Es stehen
demnach die Grundsätze der Gewaltentrennung (Art. 14 Abs. 1
der urnerischen Kantonsverfassung) und der Gleichheit der Bürger
vor dem Gesetze (Art. 4 der Bundesverfassung) in Frage.
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Daß dem Rekurrenten die Kassationsbeschwerde an das ur
nerische Obergericht zur Verfügung gestanden wäre, erscheint
durch den Hinweis auf die Art. 66, 67 und 68 der Civilprozeß
ordnung für den Kanton Uri, in Verbindung mit der Behaup
tung, daß diese auch im Strafverfahren angewendet werden, nicht
als hinreichend ausgewiesen. Zudem ist nicht ersichtlich, daß die
Beschwerdepunkte, die den Gegenstand des vorliegenden Rekurses
bilden, Grund zu einer Kassationsbeschwerde hätten geben können.
Der Einwand, daß der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft
und deshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei, ist demnach
zu verwerfen.
-
Die Urner Polizei hat ihre Autorität eingesetzt, um einen
civilrechtlichen Entschädigungsanspruch, den Witwe Arnold an
den Rekurrenten erhob, den dieser aber bestritt, bei demselben zur
Anerkennung und Befriedigung zu bringen. Es liegt auf der
Hand, daß ihr hiezu jeglicher Beruf fehlte. Diese Funktion fällt
andern staatlichen Behörden, den Gerichten, zu, und da die Urner
Kantonsverfassung den Grundsatz der Gewaltentrennung enthält,
so erscheint ein Übergriff der einen Staatsgewalt in das Gebiet
der andern als eine verfassungswidrige Verletzung des Rechts der
Bürger darauf, daß sich die Behörden innert der ihnen durch jenen
Grundsatz gezogenen Schranken halten. Durch die Intervention
der Polizei sind daher im vorliegenden Falle zweifellos verfassungs
mäßige Rechte des Rekurrenten verletzt worden. Zwar wird ein
gewendet, Art. 2 der urnerischen Verordnung über den Markt
und Hausierverkehr, vom 25. November 1897, gebe den kantonalen
Polizeibehörden die Befugnis, in derartigen Fällen einzuschreiten.
Allein wäre dies auch richtig, so vermöchte eine derartige Bestim
mung vor dem Verfassungsgrundsatz nicht stand zu halten. Über
dies besagt die Bestimmung nur, die Oberaufsicht über das Markt
wesen übe der Regierungsrat, bezw. die Polizeidirektion aus,
und der Marktverkehr sei der Aufsicht der Ortspolizeibehörde
unterstellt, deren Vorschriften und Weisungen sich die Markt
besucher zu unterziehen haben; daß ihnen aber damit andere als
polizeiliche Befugnisse eingeräumt werden wollten, ist nicht erfind
lich; und zu allem war am 8. Oktober noch gar nicht Markttag.
Weiter wird eingewendet, es habe sich nicht um die Geltend
machung der Forderung der Witwe Arnold, sondern bloß um die
Auferlegung einer Kaution gehandelt. Hiermit steht aber einmal
die Tatsache nicht im Einklang, daß von den dem Rekurrenten
abgenommenen 15 Fr. 3 Fr., der Betrag ihrer Forderung, der
Witwe Arnold abgeliefert worden sind. Und sodann war zur
Auswirkung einer Sicherheit die Polizei ebensowenig kompetent,
wie für die Geltendmachung der Forderung; auch dies ist Sache
der gerichtlichen Behörden. Die verschiedenen Aufforderungen der
Polizeiorgane an den Rekurrenten, den Anspruch der Witwe
Arnold zu befriedigen, und nachher, eine Kaution zu hinterlegen,
sind daher ebenso verfassungswidrige Maßnahmen, wie die Ab
nahme eines Betrages von 15 Fr., woran natürlich der Umstand
nichts ändert, daß die Beschwerde des Rekurrenten an den Regie
rungsrat des Kantons Uri, worin dieser disziplinarische Ahndung
des Polizeichefs Planzer und Rückgabe der Hinterlage verlangte,
abgewiesen worden ist. Es kann sich fragen, ob nicht der Rekur
nt in jenem Momente mit seiner staatsrechtlichen Beschwerde
hätte auftreten sollen. Allein es ist zu beachten, daß die Auf
hebung der verfassungswidrigen Maßnahmen an sich, wenig
stens die der erlassenen Amtsbefehle, keinen praktischen Zweck
hatte; und ferner, daß die Frage der Verfassungsmäßigkeit der
selben in dem eingeleiteten Strafverfahren wegen Widersetzlichkeit
neuerdings zur Diskussion kommen mußte und erst in diesem
Verfahren ihre endgiltige Erledigung auf kantonalem Boden finden
konnte. In der Tat hat das Kreisgericht Uri durch sein Urteil
vom 8. April 1902 jene Maßnahmen, die Befehle, eine Kaution
zu leisten, und die Abnahme eines Betrages von 15 Fr., auf
ihre Rechtmäßigkeit geprüft, dieselben aber nicht nur gebilligt,
sondern noch verschärft dadurch, daß es dem Rekurrenten deshalb,
weil er den verfassungswidrigen Befehlen nicht Folge leistete, Buße
und Kosten auferlegte. In diesem Zusammenhange betrachtet,
muß das angefochtene Urteil selbst als mit dem Grundsatze der
Gewaltentrennung im Widerspruch stehend angesehen werden. In
seinem Anspruch darauf, daß die verschiedenen Staatsgewalten
nicht über ihre Grenzen hinausgreifen dürfen, wird der Rekur
rent durch jenes Urteil, durch das die Übergriffe der Polizei
hätten gut gemacht werden sollen, durch welches das Unrecht aber
nur verschärft wurde, ebenso, ja empfindlicher verletzt, als durch
die vorangegangenen Verfassungswidrigkeiten der Polizeiorgane.
Das Urteil muß deshalb aus dem Gesichtspunkte der Mißachtung
des Grundsatzes der Gewaltentrennung aufgehoben werden. Übri
gens erscheint dasselbe auch vom rein strafrechtlichen Standpunkte
aus als unhaltbar, da zum Tatbestand des Deliktes der Wider
setzlichkeit gegen einen Amtsbefehl überall, und so gewiß auch im
Kanton Uri, gehört, daß der Befehl von einer im allgemeinen
zuständigen Behörde ausgehe (vgl. hiezu Pfenninger, Entwurf
eines Strafgesetzbuches für den Kanton Uri 69), was hier
nicht zutrifft.
3. Das zweite Rekursbegehren zuzusprechen, ist das Bundes
gericht nicht kompetent.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird insoweit für begründet erklärt, als das
angefochtene Urteil des Kreisgerichts Uri vom 8. April 1902
aufgehoben wird.