Federal Court lacks jurisdiction over teacher military-service complaint

BGE 28 I 346Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I22.03.1893Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Bern teacher challenged a cantonal decision requiring him to make up military service after a prior dispensation. He argued that the Government Council had applied the rules on teachers’ military-service obligations arbitrarily and in violation of equality. The Federal Court, after a competence exchange with the Federal Council, held that such complaints fall within the competence of the political federal authorities under the Military Organization Act and the Federal Constitution. A reliance on Article 4 BV could not shift jurisdiction to the Federal Court. The complaint was therefore not entered into.

Omnilex-Regeste

Art. 2 lit. e Militärorganisation vom 13. November 1874; Art. 102 Ziff. 2 BV; Art. 189 Abs. 2 Org.-Ges.: Beschwerden über die Auslegung und Anwendung der Vorschriften betreffend die Militärdienstpflicht der Lehrer gehören in die Zuständigkeit der politischen Bundesbehörden, nicht des Bundesgerichts. Wird die Verletzung von Art. 4 BV lediglich damit begründet, die sachlich anwendbaren Normen seien willkürlich oder gleichheitswidrig angewendet worden, so begründet dies keine bundesgerichtliche Zuständigkeit; andernfalls entstünde eine unzulässige Doppelspurigkeit der Rechtsschutzwege (vgl. Erw. zur Kompetenzfrage).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil vom 4. Dezember 1902 in Sachen Schläfli gegen Regierungsrat Bern. Beschwerde wegen willkürlicher Handhabung der Vorschriften über die Militärdienstpflicht der Lehrer. Eidgenössische Militärorganisa tion vom 13. November 1874, Art. 2, litt. e; B.-V. Art. 102, Ziff. 2, Org.-Ges. Art. 189, Abs. 2: Kompetenz der politischen (Adminis trativ)-Bundesbehörden. A. A. Schläfli, Lehrer an der öffentlichen Friedbühlschule in Bern, Soldat beim Bat. 110/III, ist von der Militärdirektion des Kantons Bern auf den 17. November 1902 zu einem Nachdienst kurs aufgeboten worden, weil er im Jahre 1897 von dem Wie derholungskurs seines Bataillons dispensiert worden war. Ein Gesuch um Dispensation auch von dem Nachdienst blieb erfolglos. Schläfli beschwerte sich hierauf beim bernischen Regierungsrat, unter Berufung auf zwei Beschlüsse dieser Behörde vom 31. De zember 1892 und 4. Oktober 1893, die lauten:
  2. Beschluß vom 31. Dezember 1892: Gemäß Antrag der Erziehungsdirektion wird die Militärdi rektion angewiesen,
  3. allen Gesuchen von Lehrern oder Schulkommissionen um Dispensation der erstern vom Militärdienst zu entsprechen, wenn derselbe in die Schulzeit fällt;
  4. vom 1. November bis 1. April überhaupt niemals Lehrer zum Militärdienst aufzubieten.
  5. Beschluß vom 4. Oktober 1893: Auf erfolgte Klagen aus Lehrerkreisen wird in Ergänzung des bezüglichen Beschlusses vom 31. Dezember 1892 die Militär direktion angewiesen, in Zukunft niemals mehr Lehrer einzube rufen zur Nachholung irgend eines Militärdienstes, von welchem dieselben im Interesse der Schule dispensiert worden waren. Die Beschwerde wurde durch Entscheid vom 17. September 1902 abgewiesen, in Erwägung, daß
  6. Schläfli, obwohl ihm bei den Dispensationen im Jahre 1900 und 1901 jeweilen eröffnet wurde, daß der versäumte Dienst nachgeholt werden müsse, früher die Pflicht zur Nach holung des versäumten Wiederholungskurses nicht bestritten hat;
  7. der Regierungsbeschluß vom 31. Dezember 1892/4. Ok tober 1893, handelnd von der Dispensation der Lehrer, durch das vom Großen Rat in der Sitzung vom 23. Oktober 1898 angenommene Postulat der Staatswirtschaftskommission zum Be richt der Militärdirektion als dahingefallen betrachtet werden muß. B. Gegen diesen Entscheid hat A. Schläfli einen staatsrecht lichen Rekurs beim Bundesgerichte eingereicht mit dem Antrage Es sei dieser Entscheid des Regierungsrates vom 17. September 1902 und damit der Marschbefehl zum Nachdienstkurs des Rekur renten auf 17. November 1902 morgens 9 Uhr aufzuheben. Der Rekurs wird damit begründet, daß der angefochtene Ent scheid eine Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung enthalte und einen Willkürakt gegenüber dem Rekurrenten bedeute. C. Da über die Zuständigkeit des Bundesgerichts sich Zweifel erhoben, fand nach Art. 194 des Bundesgesetzes über die Orga nisation der Bundesrechtspflege ein Meinungsaustausch zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrate statt. Beide Behörden fanden, die Beschwerde falle in die Kompetenz der politischen Bundesbehörde; aus folgenden Gründen: Der Rekurrent beschwert sich darüber, daß der Regierungsrat des Kantons Bern die bestehenden Vorschriften über die Militär dienstpflicht der Lehrer ihm gegenüber in willkürlicher, den Grund satz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze verletzenden Weise angewendet habe. Die Materie, welche der Rekurs beschlägt, ist

darnach die Militärdienstpflicht der Lehrer, worüber das Bundes gesetz über die Militärorganisation vom 13. Wintermonat 1874, Art. 2 litt. e die grundlegende Bestimmung enthält. Es ist nun nach Mitgabe von Art. 102, Ziff. 2 der Bundesverfassung und Art. 189, Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893, klar, daß über Be schwerden wegen unrichtiger Auslegung dieses Grundsatzes, wie auch der in Ausführung desselben allfällig erlassenen kantonalen Bestimmungen, der Bundesrat eventuell die Bundesversammlung zu entscheiden haben. Die Berufung auf Art. 4 der Bundesver fassung kann diese Kompetenz nicht verschieben, da sonst eine völlig ungerechtfertigte Doppelspurigkeit geschaffen würde. In der Tat wird mit dem Vorwurf der Verletzung des Artikels 4 der Bun desverfassung in einem solchen Falle nichts anderes behauptet, als daß die die fragliche Materie beherrschenden Vorschriften derart unrichtig angewendet worden seien, daß dadurch eine verfassungs widrige Ungleichheit entsteht. Hierüber müssen aber doch die näm lichen Behörden zu entscheiden berufen sein, denen überhaupt die Obsorge für die richtige Anwendung der in Frage stehenden Be stimmungen übertragen ist. Wo der Materie nach die politischen Bundesbehörden kompetent sind, mußte ihnen auch die Kompetenz zur Beurteilung von Beschwerden zustehen, die darauf beruhen, daß auf dem betreffenden Gebiete der verfassungsmäßige Anspruch auf gleiche Behandlung verletzt worden sei. Es ist dies für das Handels und Gewerberecht und für die Beschwerden betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen vom Bundesrat und vom Bundesgericht schon mehrfach ausgesprochen worden. Dasselbe muß aber auch da gelten, wo die Bestimmungen über die Militär dienstpflicht in Frage stehen; - beschlossen: Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.

Schlagwörter

jurisdictionarbitrarinessequality before the lawmilitary serviceteachersfederal competenceconstitutional complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Court could hear the state-law complaint against the Bern Government Council concerning application of military-service rules for teachers.

Extrahierter Entscheid

The complaint belonged to the competence of the federal political authorities, not the Federal Court.

Extrahierte Begründung

Under the Military Organization Act and the Federal Constitution, complaints about the interpretation and application of the rules on teachers’ military-service obligations had to be decided by the Federal Council, and possibly the Federal Assembly. An allegation of arbitrariness under Article 4 BV did not create Federal Court jurisdiction, because it merely recharacterized an allegedly incorrect application of the substantive military-service rules.

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