Art. 265 SchKG; Art. 25 Ziff. 1 SchKG; new assets and right to be heard in expedited proceedings: cantonal law determines the competent judicial authority, but the decision must be rendered as a judgment in expedited proceedings and after contradictory hearing of the parties. The judge must afford the debtor an opportunity to address both the factual basis for alleged new assets and the legal notion of new assets. A mere inventory drawn up by the enforcement office does not replace judicial hearing; if the debtor is not heard, the decision violates federal law and is to be annulled (consid. 2-3).
rung des Rechtsöffnungsverfahrens, bis über die Vindikations klage seiner Ehefrau entschieden sei, antrug. Der Gerichtspräsident von Kreuzlingen beauftragte nun das dortige Betreibungsamt, ein Inventar bei den Eheleuten Schmid aufzunehmen, welchen Auftrag das Betreibungsamt im Beisein der Eheleute Schmid am 21. Januar 1902 ausführte. Das Hauptaktivum bildete die er wähnte Liegenschaft; wenn für diese der Verkaufspreis angesetzt wurde, ergab sich gegenüber den Passiven ein Überschuß von circa 2700 Fr. Mit Beschluß vom 30. Januar 1902 erteilte der Gerichtspräsident von Kreuzlingen dem I. Brugger Schoop für die betriebene Verlustscheinforderung provisorische Rechtsöffnung mit der Begründung: Aus der angeordneten Inventur geht her vor, daß der Schuldner Schmid sich in Besitz neuen Vermögens einer Liegenschaft und Inventar, befindet, weshalb dem Rechts öffnungsgesuch zu entsprechen ist. Schmid Baier beschwerte sich gegen diesen Entscheid bei der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau, indem er geltend machte, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, da die Liegenschaft und das Inven tar Eigentum seiner mit ihm in Gütertrennung lebenden Ehefrau seien und da zudem bei richtiger Bilanzierung ein Vorschuß nicht vorhanden sei. Formell nahm er den Standpunkt ein, es dürfe die Frage des neuen Vermögens nicht im summarischen Verfahren entschieden werden, sondern es sei dieselbe auf dem Wege des beschleunigten Verfahrens zu prüfen. Die Rekurskommission führte in letzterer Beziehung aus: Was zunächst die formelle Bean standung des eingeschlagenen Verfahrens betrifft, so ist vor allem auf Art. 22 des Betreibungsgesetzes zu verweisen, wonach die Kantone die richterlichen Behörden zu verzeichnen haben, welche für die im Betreibungsgesetze den Richtern zugewiesenen Ent scheidungen zuständig sind. Nach Art. 11 Ziff. 8 des thurgaui schen Einführungsgesetzes entscheidet nun hierorts der Gerichts präsident über die Frage, ob ein Schuldner zu neuem Vermögen gelangt sei. Er wird sich aber im summarischen Verfahren nur darüber tatsächlich Aufklärung verschaffen können, ob ein Schuld ner im faktischen Besitze von Vermögensobjekten gefunden wird. Auf welche Weise er dies tun soll, ist im Gesetz nicht vorge schrieben, es hat aber das Gerichtspräsidium Kreuzlingen wohl den richtigen Weg der Inventuraufnahme eingeschlagen. Daß das Ergebnis derselben den Anschein erwecken muß, es sei beim Schuldner neues Vermögen vorhanden, ist in die Augen sprin gend. Formell ist demnach nach hierorts zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen richtig verfahren worden. In materieller Be ziehung bemerkte die Rekurskommission, ob das im Besitze des Rekurrenten gefundene Vermögen in seinem Eigentum oder in dem seiner Ehefrau stehe, könne in diesem Verfahren nicht näher geprüft werden, sondern es habe hierüber der bereits angehobene Vindikationsprozeß eveniuell eine noch anzustrebende Aberkennungs klage Aufschluß zu erteilen. Nachdem nun aber das Gerichts präsidium Kreuzlingen durch das amtliche Inventar habe fest ftellen lassen, daß tatsächlich im Besitze des Schuldners Vermö gensstücke gefunden wurden, habe es nach gesetzlicher Vorschrift, Art. 265 B. G., dem Rechtsöffnungsgesuch entsprechen müssen. Der Entscheid der Rekurskommission vom 28. Februar 1902 ging deshalb dahin, daß die Beschwerde als unbegründet abge wiesen und der Rechtsöffnungsentscheid des Gerichtspräsidiums Kreuzlingen vom 30. Januar 1902 bestätigt werde. B. Gegen diesen Entscheid hat Julius Schmid Baier rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen; er verlangt dessen Aufhebung wegen Rechtsverweigerung, mit folgender Begründung: Es sei gegen ihn ein Rechtsöffnungsentscheid im summarischen Verfahren ausgefällt worden, während er nach den maßgebenden Bestimmungen des eidgenössischen Betreibungsgesetzes Anspruch auf ein vom ordentlichen Richter im beschleunigten Verfahren zu erlassendes Urteil über die Frage des neuen Vermögens habe. Allerdings entscheide nach thurgauischem Recht auch der Gerichts präsident über die Frage des neuen Vermögens, dieselbe Instanz die in Rechtsöffnungssachen kompetent sei. Im vorliegenden Falle sei aber über diese Frage vom Gerichtspräsidenten im summarischen Verfahren entschieden worden, was unzulässig sei. Dem Rekurren ten sei auf diese Weise aller Beweis abgeschnitten worden; nach Art. 25 Ziff. 1 B. G. habe er das Recht, persönlich vorgeladen zu werden, das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren, das dem Rekurrenten im angefochtenen Verfahren abgeschnitten wor den sei. Er sei nicht vorgeladen worden, man habe nach seinen
Beweismitteln nicht gefragt. Verfassungsmäßiger Grundsatz sei, daß die Parteien im beschleunigten Verfahren von dem ordentlichen Richter mit allen ihren Einreden und Beweisanträgen gehört werden müssen, was im vorliegenden Falle nicht geschehen sei. Im Gegenteil habe ein inkompetenter Richter das Urteil gefällt; der Entscheid werde in beiden Instanzen als summarischer Rechts öffnungsentscheid bezeichnet, was verfassungsrechtlich unzulässig sei. Eine Rechtsverletzung liege ferner darin, daß dem Antrag des Rekurrenten auf Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens bis nach Entscheid der Vindikationsfrage nicht stattgegeben worden sei. Endlich bringe der Rekurrent vor, daß die vorliegende In ventur durchaus falsch und einseitig zu stande gekommen sei. C. Der Rekursbeklagte I. Brugger Schoop beantragt Ab weisung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
erstlich wurde die Inventur nicht vom Richter, sondern vom Be treibungsbeamten aufgenommen, und sodann handelte es sich bei der Frage des neuen Vermögens nicht nur um eine Tatfrage, sondern auch um rechtliche Fragen, und zwar speziell um die Frage nach dem Begriff des neuen Vermögens, über die vom Richter angehört zu werden der Rekurrent nach Bundesrecht ver langen konnte. Da hiernach der Rekurrent nicht oder doch nicht in dem Maße zum rechtlichen Gehör zugelassen worden ist, wie es das eidgenössische Recht fordert, so müssen der vitiöse Ent scheid des Gerichtspräsidenten von Kreuzlingen und der denselben schützende Entscheid der Rekurskommission des Obergerichtes des Kantons Thurgau aufgehoben werden. 4. Auf die Frage, ob das Rechtsöffnungsverfahren bezw. das Verfahren betreffend den Erwerb neuen Vermögens wegen des hängigen Vindikationsstreites hätte sistiert werden sollen, braucht bei dieser Sachlage nicht eingetreten zu werden, ebensowenig wie auf die Frage der Richtigkeit des Inventars. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen und demgemäß der Entscheid der Rekurskommission des Obergerichtes des Kantons Thurgau, sowie der Rechtsöffnungsentscheid des Gerichts präsidiums Kreuzlingen vom 30. Januar 1902 in der Betrei bungssache des J. Brugger Schoop in Kreuzlingen aufgehoben. Vergl. auch Nr. 76 Urteil vom 23. Oktober 1902 in Sachen Willy gegen Stienen.