- Urteil vom 9. Oktober 1902 in Sachen
Schmid Baier gegen Brugger Schoop.
Verfahren und Gerichtsstand betreffend die Frage, ob der Schuldner
(Konkursit) zu neuem Vermögen gekommen sei. Art. 265 Sch. u.
K.- Ges. Art. 25 Ziff. 1 eod.
A. Julius Schmid Baier in Remisberg Kreuzlingen ist im
Jahre 1896 in Konkurs geraten. Aus seinem Konkurs erhielt
J. Brugger Schoop in Kreuzlingen einen Verlustschein
813 Fr. 40 Cts. Gestützt auf diesen Verlustschein wirkte Brugger
Schoop gegen Schmid Baier einen Arrest aus auf eine Anzahlung
von 3000 Fr., die aus dem Verkauf einer Liegenschaft herrührte,
welche, wie es scheint, auf den Namen der Frau Schmid im
Grundbuch der Gemeinde Kreuzlingen eingetragen war. Frau
Schmid erhob gegen den Arrest Einsprache, indem sie die 3000 Fr.
für sich beanspruchte. Der Streit ist gegenwärtig pendent. Gegen
den Ehemann Schmid erließ dann Brugger Schoop einen Zah
lungsbefehl, gegen den dieser Rechtsvorschlag erhob, weil er nicht
zu neuem Vermögen gekommen sei. Brugger verlangte hierauf
die provisorische Rechtsöffnung, wogegen der Schuldner auf Sistie
rung des Rechtsöffnungsverfahrens, bis über die Vindikations
klage seiner Ehefrau entschieden sei, antrug. Der Gerichtspräsident
von Kreuzlingen beauftragte nun das dortige Betreibungsamt,
ein Inventar bei den Eheleuten Schmid aufzunehmen, welchen
Auftrag das Betreibungsamt im Beisein der Eheleute Schmid am
21. Januar 1902 ausführte. Das Hauptaktivum bildete die er
wähnte Liegenschaft; wenn für diese der Verkaufspreis angesetzt
wurde, ergab sich gegenüber den Passiven ein Überschuß von
circa 2700 Fr. Mit Beschluß vom 30. Januar 1902 erteilte der
Gerichtspräsident von Kreuzlingen dem I. Brugger Schoop für
die betriebene Verlustscheinforderung provisorische Rechtsöffnung
mit der Begründung: Aus der angeordneten Inventur geht her
vor, daß der Schuldner Schmid sich in Besitz neuen Vermögens
einer Liegenschaft und Inventar, befindet, weshalb dem Rechts
öffnungsgesuch zu entsprechen ist. Schmid Baier beschwerte sich
gegen diesen Entscheid bei der Rekurskommission des Obergerichts
des Kantons Thurgau, indem er geltend machte, er sei nicht zu
neuem Vermögen gekommen, da die Liegenschaft und das Inven
tar Eigentum seiner mit ihm in Gütertrennung lebenden Ehefrau
seien und da zudem bei richtiger Bilanzierung ein Vorschuß nicht
vorhanden sei. Formell nahm er den Standpunkt ein, es dürfe
die Frage des neuen Vermögens nicht im summarischen Verfahren
entschieden werden, sondern es sei dieselbe auf dem Wege des
beschleunigten Verfahrens zu prüfen. Die Rekurskommission führte
in letzterer Beziehung aus: Was zunächst die formelle Bean
standung des eingeschlagenen Verfahrens betrifft, so ist vor allem
auf Art. 22 des Betreibungsgesetzes zu verweisen, wonach die
Kantone die richterlichen Behörden zu verzeichnen haben, welche
für die im Betreibungsgesetze den Richtern zugewiesenen Ent
scheidungen zuständig sind. Nach Art. 11 Ziff. 8 des thurgaui
schen Einführungsgesetzes entscheidet nun hierorts der Gerichts
präsident über die Frage, ob ein Schuldner zu neuem Vermögen
gelangt sei. Er wird sich aber im summarischen Verfahren nur
darüber tatsächlich Aufklärung verschaffen können, ob ein Schuld
ner im faktischen Besitze von Vermögensobjekten gefunden wird.
Auf welche Weise er dies tun soll, ist im Gesetz nicht vorge
schrieben, es hat aber das Gerichtspräsidium Kreuzlingen wohl
den richtigen Weg der Inventuraufnahme eingeschlagen. Daß
das Ergebnis derselben den Anschein erwecken muß, es sei beim
Schuldner neues Vermögen vorhanden, ist in die Augen sprin
gend. Formell ist demnach nach hierorts zutreffenden gesetzlichen
Bestimmungen richtig verfahren worden. In materieller Be
ziehung bemerkte die Rekurskommission, ob das im Besitze des
Rekurrenten gefundene Vermögen in seinem Eigentum oder in
dem seiner Ehefrau stehe, könne in diesem Verfahren nicht näher
geprüft werden, sondern es habe hierüber der bereits angehobene
Vindikationsprozeß eveniuell eine noch anzustrebende Aberkennungs
klage Aufschluß zu erteilen. Nachdem nun aber das Gerichts
präsidium Kreuzlingen durch das amtliche Inventar habe fest
ftellen lassen, daß tatsächlich im Besitze des Schuldners Vermö
gensstücke gefunden wurden, habe es nach gesetzlicher Vorschrift,
Art. 265 B. G., dem Rechtsöffnungsgesuch entsprechen müssen.
Der Entscheid der Rekurskommission vom 28. Februar 1902
ging deshalb dahin, daß die Beschwerde als unbegründet abge
wiesen und der Rechtsöffnungsentscheid des Gerichtspräsidiums
Kreuzlingen vom 30. Januar 1902 bestätigt werde.
B. Gegen diesen Entscheid hat Julius Schmid Baier rechtzeitig
den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen; er verlangt dessen
Aufhebung wegen Rechtsverweigerung, mit folgender Begründung:
Es sei gegen ihn ein Rechtsöffnungsentscheid im summarischen
Verfahren ausgefällt worden, während er nach den maßgebenden
Bestimmungen des eidgenössischen Betreibungsgesetzes Anspruch
auf ein vom ordentlichen Richter im beschleunigten Verfahren zu
erlassendes Urteil über die Frage des neuen Vermögens habe.
Allerdings entscheide nach thurgauischem Recht auch der Gerichts
präsident über die Frage des neuen Vermögens, dieselbe Instanz
die in Rechtsöffnungssachen kompetent sei. Im vorliegenden Falle
sei aber über diese Frage vom Gerichtspräsidenten im summarischen
Verfahren entschieden worden, was unzulässig sei. Dem Rekurren
ten sei auf diese Weise aller Beweis abgeschnitten worden; nach
Art. 25 Ziff. 1 B. G. habe er das Recht, persönlich vorgeladen
zu werden, das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren, das
dem Rekurrenten im angefochtenen Verfahren abgeschnitten wor
den sei. Er sei nicht vorgeladen worden, man habe nach seinen
Beweismitteln nicht gefragt. Verfassungsmäßiger Grundsatz sei,
daß die Parteien im beschleunigten Verfahren von dem ordentlichen
Richter mit allen ihren Einreden und Beweisanträgen gehört
werden müssen, was im vorliegenden Falle nicht geschehen sei.
Im Gegenteil habe ein inkompetenter Richter das Urteil gefällt;
der Entscheid werde in beiden Instanzen als summarischer Rechts
öffnungsentscheid bezeichnet, was verfassungsrechtlich unzulässig
sei. Eine Rechtsverletzung liege ferner darin, daß dem Antrag
des Rekurrenten auf Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens
bis nach Entscheid der Vindikationsfrage nicht stattgegeben worden
sei. Endlich bringe der Rekurrent vor, daß die vorliegende In
ventur durchaus falsch und einseitig zu stande gekommen sei.
C. Der Rekursbeklagte I. Brugger Schoop beantragt Ab
weisung des Rekurses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Einwand, daß die Beschwerde an die Rekurskommission
des Obergerichts des Kantons Thurgan zu spät erhoben worden
sei, kann vom Bundesgerichte nicht gehört werden, da die Rekurs
kommission tatsächlich auf dieselbe eingetreten ist und ihren Ent
scheid über die materiellen und formellen Beschwerdepunkte abge
geben hat.
- Unzutreffend ist die Behauptung des Rekurrenten, daß
ein inkompetenter Richter über die Frage des neuen Ver
mögens, Art. 265 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbe
treibung und Konkurs, entschieden habe. Das eidgenössische Be
treibungsgesetz schreibt in Art. 265 Abs. 3 nur vor, daß das
Gericht darüber in beschleunigtem Verfahren entscheide, bestimmt
dagegen nicht, wer kompetent sei, sondern überläßt dies dem kan
tonalen Rechte (Art. 25 l. c.); und nun ist zweifellos im Kan
ton Thurgau der Gerichtspräsident die zur Entscheidung zustän
dige richterliche Behörde ( 11 Ziff. 7 des thurgauischen Ein
führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs). Was das Verfahren betrifft, so enthält Art. 25 Ziff. 1
B. G. einige Vorschriften, die vom kantonalen Gesetzgeber, bezw.
Richter in den Streitsachen, die im beschleunigten Verfahren zu
erledigen sind, beobachtet werden müssen. Das Verfahren ist so
einzurichten, daß die Parteien auf kurz bemessenen Termin geladen
werden und der Prozeß binnen 6 Monaten seit Anhebung der
Klage durch Haupturteil der letzten kantonalen Instanz erledigt
werden können. Aus dieser Bestimmung läßt sich, so weit auch
der Rahmen ist, in dem sich die Kantone in der Gestaltung des
Verfahrens bewegen können, doch so viel entnehmen, daß nach
Bundesrecht über die Streitsache nicht durch eine Verfügung
sondern durch ein Urteil entschieden werden soll, was voraus
setzt, daß die Parteien vom Richter über das tatsächliche und
rechtliche des Streites angehört werden müssen. Unter diesem
Vorbehalt kann von Bundesrechtswegen nichts dagegen eingewendet
werden, wenn die Frage des neuen Vermögens in dem gleichen
Verfahren geprüft und entschieden wird, in dem die gewöhnlichen
Rechtsöffnungsbegehren und die übrigen in 11 des thurgaui
schen Einführungsgesetzes genannten Begehren behandelt werden;
wie es auch an sich nicht unstatthaft erscheint, daß das Dispositiv
auf Erteilung der Rechtsöffnung lautet, da ja durch den Entscheid
ebenfalls ein Rechtsvorschlag, der gestützt auf Art. 265 Abs. 2
B. G. erhoben wurde, beseitigt wird. Dagegen hat der kantonale
Richter, auch wo das kantonale Prozeßgesetz ihm keine besondere
Anweisung darüber giebt, denjenigen Prozeßnormen gerecht zu
werden, welche das eidgenössische Recht bei der Erledigung solcher
Streitigkeiten eingehalten wissen will.
- Nun ist aber im vorliegenden Falle in keiner Weise ersicht
lich, daß der Rekurrent vor dem Richter über die Frage des
neuen Vermögens zum Worte gekommen sei. Er behauptet, und
die Behauptung ist unwidersprochen geblieben, daß er gar nicht
vorgeladen worden sei; jedenfalls fand eine kontradiktorische Ver
handlung oder auch nur eine Einvernahme des Rekurrenten nach
der Inventuraufnahme und vor Ausfällung des Urteils nicht
mehr statt. Damit war dem Anspruch auf rechtliches Gehör, den
der Rekurrent nach den vorstehenden Ausführungen gemäß dem
Bundesgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs, wie übrigens
auch nach allgemein geltendem Rechtsgrundsatze, zu erheben be
rechtigt war, nicht Genüge geleistet. Mit der Zuziehung des Re
kurrenten und seiner Ehefrau zu der Inventur, worauf der Ge
richtspräsident von Kreuzlingen in der Vernehmlassung abstellt,
war nicht alles getan, worauf der erstere Anspruch hatte. Denn
erstlich wurde die Inventur nicht vom Richter, sondern vom Be
treibungsbeamten aufgenommen, und sodann handelte es sich bei
der Frage des neuen Vermögens nicht nur um eine Tatfrage,
sondern auch um rechtliche Fragen, und zwar speziell um die
Frage nach dem Begriff des neuen Vermögens, über die vom
Richter angehört zu werden der Rekurrent nach Bundesrecht ver
langen konnte. Da hiernach der Rekurrent nicht oder doch nicht
in dem Maße zum rechtlichen Gehör zugelassen worden ist,
wie es das eidgenössische Recht fordert, so müssen der vitiöse Ent
scheid des Gerichtspräsidenten von Kreuzlingen und der denselben
schützende Entscheid der Rekurskommission des Obergerichtes des
Kantons Thurgau aufgehoben werden.
4. Auf die Frage, ob das Rechtsöffnungsverfahren bezw. das
Verfahren betreffend den Erwerb neuen Vermögens wegen des
hängigen Vindikationsstreites hätte sistiert werden sollen, braucht
bei dieser Sachlage nicht eingetreten zu werden, ebensowenig wie
auf die Frage der Richtigkeit des Inventars.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen und
demgemäß der Entscheid der Rekurskommission des Obergerichtes des
Kantons Thurgau, sowie der Rechtsöffnungsentscheid des Gerichts
präsidiums Kreuzlingen vom 30. Januar 1902 in der Betrei
bungssache des J. Brugger Schoop in Kreuzlingen aufgehoben.
Vergl. auch Nr. 76 Urteil vom 23. Oktober 1902
in Sachen Willy gegen Stienen.