Art. 173 Abs. 2, 19 und 11 ZPO Nidwalden; Vollstreckung ausländischer Urteile und Qualifikation der Klage auf Vertragserfüllung. Für die Vollziehung nicht schweizerischer Urteile ist mangels Staatsvertrags die im ausländischen Staat gewährleistete Gegenseitigkeit nachzuweisen; die Berufung auf fremde Prozessnormen genügt hierfür nicht ohne weiteres. Dagegen ist eine Klage auf Erfüllung eines Kaufvertrags über Liegenschaft und Betrieb nach ihrem Begehren und Inhalt eine persönliche, nicht dingliche Klage. Die Zuständigkeitsfrage beurteilt sich nach der lex fori; eine kantonale Praxis, welche solche Begehren ausnahmslos dem forum rei sitae unterstellt, findet keine bundesrechtliche Deckung, wenn sie zu einer formellen Rechtsverweigerung führt (consid. 1–2).
der Civilprozeßordnung für den Kanton Nidwalden. Zwischen Deutschland und der Schweiz und Nidwalden bestehe über die Materie kein Staatsvertrag. Ein Nachweis aber, daß in Deutsch land Gegenrecht gehalten werde, liege nicht vor. Man habe sich diesbezüglich einzig auf die einschlagenden Bestimmungen der deutschen Civilprozeßordnung berufen. Nach 328 Ziff. 5 der selben sei aber die Anerkennung eines ausländischen Urteils aus geschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt sei. Überhaupt sei in Deutschland die Vollziehung von fremden Civilurteilen so geordnet, daß der Richter darin eine große Freiheit habe. Die Klausel verbürgter Gegenseitigkeit speziell würde demselben eine genügende Handhabe bieten, seinerseits die Vollziehung nidwaldne rischer Urteile zu verweigern, indem eine solche Verbürgung nicht vorhanden, nämlich weder durch die Praxis noch durch den Be stand eines Staatsvertrages, noch durch zutreffende Erklärungen der zuständigen Regierungsorgane ausgewiesen sei. Deutscherseits werde durch die erwähnte Gesetzesvorschrift keine, zweifellos keine unbedingte Gegenseitigkeit zugesichert, und es sei daher für den inländischen Richter der Fall gegeben, daß dem vorliegenden Exe kutionsgesuch nicht entsprochen werden könne. Die eventuellen Klagbegehren seien eine dingliche Klage im Sinne von 13 des Civilrechtsverfahrens, für welche das forum rei sitæ und nicht dasjenige des Wohnortes begründet sei, weshalb die Gerichte von Nidwalden diesbezüglich ihre Kompetenz ablehnen müßten; eine Schadenersatzklage sei zur Zeit nicht rechtshängig gemacht und würden für diesen Fall den Litiganten ihre Rechte allseitig ge wahrt. Mit Ablehnung der Zuständigkeit, über die eventuellen Klagbegehren zu judizieren, sei auch der Antwortschluß ausgetra gen. Das Obergericht des Kantons Nidwalden, an das der Klä ger appellierte, bestätigte mit Urteil vom 10. April 1902 das kantonsgerichtliche Urteil in seinen Motiven und Dispositiven. Es handle sich, heißt es im obergerichtlichen Urteil, bei den Eventualbegehren des Klägers um die Gültigkeit eines Liegen schaftskaufvertrages, also um eine Streitfrage, die nach Gesetz und bisheriger Gerichtspraxis mit der dinglichen Klage verfolgt wurde. D. Gegen das obergerichtliche Urteil hat Julius Heisler recht zeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit den Begehren, dasselbe sei aufzuheben und das Obergericht des Kantons Nidwalden anzuhalten, die Klage Heislers materiell zu beurteilen. Die Frage der Vollziehbarkeit des Elberfelder Ur teils, wird in rechtlicher Beziehung ausgeführt, sei allerdings eine solche des kantonalen Prozeßrechts; die Voraussetzung des Gegen rechts, die 173 Al. 2 der Civilprozeßordnung von Nidwalden aufstelle, sei aber vorliegend nach dem Stande der deutschen Ge setzgebung vorhanden. Melchior Frank habe das ausländische Gericht selbst anerkannt. Beide Parteien hätten vom nidwaldnerischen Richter die materielle Untersuchung und Beurteilung der vom deutschen Gerichte beurteilten Ansprüche verlangt. Die Kompetenz des angerufenen Gerichts sei von keiner Seite angefochten worden. Die nidwaldische Prozeßordnung kenne, gegenüber der unumwun denen Anerkennung der Parteien, kein Recht des Gerichtes, von sich aus die Kompetenz abzulehnen und den Richterspruch zu verweigern. Tue es dies, so begehe es eine Rechtsverweigerung. Der Grund, aus dem die Nidwaldner Gerichte sich inkompetent erklärt hätten, sei denn auch ein bloß vorgeschobener. Die Klage gehe nicht auf Erfüllung einer dinglichen Pflicht, resp. Anerken nung eines dinglichen Rechts, sondern auf persönliche Leistungen; auch der Anspruch auf Erfüllung eines Liegenschaftskaufvertrages sei persönlicher Natur, da er nicht die Anerkennung und Gewähr leistung eines dinglichen Rechts zum Zweck und Inhalt habe. Ebenso sei das Begehren des Beklagten auf Ungültigerklärung des Kaufvertrages persönlicher Natur. Die Ablehnung der Kom petenz verstoße daher willkürlich gegen klares Recht und das Gericht begehe damit eine Rechtsverweigerung. Zur Erhebung der Schadenersatzklage könne Rekurrent nicht gezwungen werden; es stehe ihm frei, auf Erfüllung zu klagen und erst, wenn die Er füllung verweigert werde, Schadenersatz zu verlangen. Dadurch, daß man das vom Rekursbeklagten eingeholte deutsche Urteil nicht vollziehen lassen wolle und ihm den Weg zum Gerichte für ein vollziehbares Urteil versperre, mache man ihn einfach rechtlos. E. Der Rekursbeklagte verweist in der Antwort in Bezug auf die Verweigerung der Urteilsvollstreckung auf die Ausführungen des kantonsgerichtlichen Urteils, mit dem Beifügen, daß es im
vorliegenden Falle eine Frage des kantonalen Rechtes sei, ob dem ausländischen Urteil die Vollziehung zu gewähren gewesen sei oder nicht. Bezüglich der Inkompetenzerklärung wird bestritten, daß eine Rechtsverweigerung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis vor liege. Ob die von den Nidwaldner Gerichten ihren Entscheiden zu Grunde gelegte Rechtsauffassung richtig sei, habe das Bundes gericht nicht nachzuprüfen. Immerhin werde hiezu bemerkt: Es wäre Sache des Rekurrenten gewesen, über die Natur des einge klagten Anspruchs nach Mitgabe des einschlägigen Rechts, hier des Code Napoléon, nähere Angaben zu machen, bezw. an Hand desselben den Beweis zu führen, daß es sich um eine in die Kompetenz der Nidwaldner Gerichte fallende Klage handle. Das habe der Rekurrent unterlassen, und wenn nun die Nidwaldner Gerichte erklärten, man habe es mit einer dinglichen Klage zu tun, so könnte höchstens gesagt werden, daß darin ein error in judicando liege, während von Willkür und Rechtsverweigerung nicht gesprochen werden könne. Der Grund zu dem befremdenden Ausgang des Streites liege nicht in einem fehlerhaften Verhalten der Nidwaldner Gerichte, sondern in dem mangelhaften Rechts zustand betreffend die internationale Urteilsexekution. F. Letzteres betont auch das Obergericht des Kantons Nidwal den in seiner Vernehmlassung, in der ferner angebracht wird: Die Nidwaldner Gerichte hätten stets ihre Zuständigkeit von Amtes wegen geprüft und bei erfundenem Mangel sich als inkom petent erklärt, wofür auf ein Urteil des Kantonsgerichts in Sachen Waser gegen elektr. Bahn Stansstad Engelberg vom 8. Januar 1902 verwiesen wird. Die richterliche Wirksamkeit sei nach dem Gesetz nicht vom Willen der Parteien abhängig und eine Nicht beachtung dieses Willens enthalte keine Rechtsverweigerung. Sach lich handle es sich um die Anwendung und Auslegung einer kantonalen Gerichtsstandsnorm. Bundesrecht komme nicht zur Anwendung. Ob die Klage dinglicher oder persönlicher Natur sei, habe das Bundesgericht nicht nachzuprüfen. Der Nidwaldner Richter befinde sich mit seiner Auffassung in Übereinstimmung mit dem deutschen Richter, der sich als zuständig erklärt habe. Auch seien in Nidwalden Klagen auf Anerkennung von Liegen schaftskäufen stetsfort als dingliche Klagen behandelt und dem Gerichtsstand der gelegenen Sache unterstellt worden, wofür auf ein kantonsgerichtliches Urteil vom 10. November 1898 in Sachen Schön gegen Kaufmann verwiesen wird. Es liege somit keines wegs der Fall vor, daß klar nachgewiesenes Recht willkürlich mißachtet worden sei, und der Beschwerde wegen Rechtsverweige rung fehle formell und materiell jeder Halt, zumal da die Scha denersatzklage ausdrücklich vorbehalten worden sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Rekurrent stellt sich selbst auf den Standpunkt, daß ma teriell für die Frage der Vollziehbarkeit des Elberfelder Urteils das kantonale Prozeßrecht maßgebend sei, speziell 173 Abs. 2 der Civilprozeßordnung von Nidwalden, der lautet: Für die Vollziehung nicht schweizerischer Urteile sind die Staatsverträge maßgebend. Im weitern ist darauf zu sehen, ob im betreffenden Staate diesfalls Gegenrecht gehalten wird. Diese Auffassung ist denn auch zweifellos richtig, da weder ein die Gerichte von Nidwalden bindender Staatsvertrag mit Deutschland, noch auch, abgesehen von der hier in keiner Weise zutreffenden Bestimmung in Art. 81 Abs. 3 des eidg. Betreibungsgesetzes, bundesrechtliche Vorschriften über die Materie bestehen. Das Bundesgericht kann demgemäß gegen die Weigerung der Nidwaldner Gerichte, das Elberfelder Urteil für vollziehbar zu erklären, nur einschreiten, sofern diese Weigerung eine verfassungswidrige Rechtsverweigerung enthält. Der Rekurrent macht nun diesbezüglich in erster Linie geltend, die Vollziehung des Urteils habe im vorliegenden Falle deshalb nicht abgelehnt werden dürfen, weil der Rekursbeklagte selbst die deutschen Gerichte angerufen habe, damit sie über die Gültigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages entscheiden. Wenn nun die Nidwaldner Gerichte hierauf keine Rücksicht nahmen, so stellten sie sich dabei offenbar auf den Standpunkt, daß es sich bei der Erteilung des Exequaturs für ein ausländisches Urteil um ein staatliches Hoheitsrecht handle, das von der Anerkennung der fremden Jurisdiktion durch die Parteien unabhängig sei und bei dessen Ausübung deshalb eine
solche nicht in Betracht falle. Diese Auffassung kann aber nicht als völlig unzutreffend und eine Rechtsverweigerung enthaltend bezeichnet und es kann deshalb dieser Beschwerdegrund nicht ge schützt werden. Weiterhin macht der Rekurrent geltend, die Frage des Gegenrechts sei von den Nidwaldner Gerichten unrichtig gelöst worden. Allein an ihm war es, darzutun, daß in Deutschland Gegenrecht gehalten werde, und nun erscheinen die Ausführungen des Kantonsgerichts von Nidwalden, daß durch die bloße Beru fung auf die einschlägigen Vorschriften der deutschen Civilprozeß ordnung ( 723 und 328) dieser Nachweis nicht erbracht sei, als zutreffend, zumal wenn berücksichtigt wird, daß jene Bestim mungen ebenfalls die Gegenseitigkeit als Voraussetzung der Voll ziehbarkeit aufstellen und in Nidwalden weder durch Gesetz noch durch die Praxis der Gerichte die Gegenseitigkeit von vornherein verbürgt erscheint. Der Rekurs ist deshalb, soweit er sich auf die Verweigerung des Exequaturs für das Elberfelder Urteil bezieht, abzuweisen. 2. Betreffend die Inkompetenz Erklärung der Nid waldner Gerichte. In der Allgemeinheit, mit der das Obergericht den Satz aus spricht, es habe seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen, ist dieser Satz kaum richtig; abgesehen von allgemeinen Rechts grundsätzen, ist auf 19 der Civilprozeßordnung von Nidwalden zu verweisen, der lautet: Wenn die Parteien Klage oder Wider klage und Antwort vor Gericht eröffnen, ohne dessen Zustän digkeit anzufechten, so ist der Streit vor diesem Gerichte zu beurteilen, wenn dasselbe nicht von sich aus die Inkompetenz ausspricht. Stillschweigende Prorogation ist danach doch jeden falls nicht ausgeschlossen. Dagegen ist es allerdings fraglich, welche Bedeutung dem der Bestimmung beigefügten Vorbehalt bei zumessen ist: Es ließe sich wohl die Ansicht vertreten, daß sich derselbe auf die sachliche Kompetenz beziehe, während bei der Frage der örtlichen Zuständigkeit eine Prüfung von Amtes wegen nicht einzutreten habe, wie denn auch das vom Obergericht angerufene Präjudiz in Sachen Waser gegen elektr. Bahn Stansstad Engel berg die sachliche Kompetenz beschlägt. Es ist aber auch die Aus legung möglich, daß auch über die örtliche Zuständigkeit eine Prüfung von Amtes wegen wenigstens insofern einzutreten habe, als es sich um die Frage handelt, ob der Streit überhaupt der kantonalen Jurisdiktion unterstellt sei. Wenn aber von dieser nicht unzulässigen Auslegung ausgegangen wird, so kann es nicht beanstandet werden, daß im vorliegenden Falle die Nidwaldner Gerichte ihre Kompetenz daraufhin von Amtes wegen prüften, ob die Klage des Rekurrenten vor ein Nidwaldner oder vor ein fremdes Gericht gehöre. Dagegen beruht nun die Lösung, die die Nidwaldner Gerichte dieser Frage gegeben haben, auf einem hand greiflichen Irrtum, der gut gemacht werden muß. Die Klage, welche der Rekurrent gegen den Rekursbeklagten erhob, ist nämlich zweifellos nicht eine solche dinglicher Natur, wie die Nidwaldner Gerichte annehmen, sondern es werden damit lauter persönliche Ansprüche auf Haltung und Erfüllung eines Kaufvertrages verfolgt. Die Frage der Zuständigkeit ist eine solche prozes sualischer Natur, für deren Beantwortung es einfach darauf an kam, wie die Klagbegehren formuliert und begründet waren, und welche von dem angerufenen Gerichte nach seinem Rechte, nach der lex fori zu beantworten war. Das Obergericht des Kantons Nidwalden hat nun freilich schon in dem angefochtenen Urtell und auch in der Vernehmlassung geltend gemacht, daß Klagen auf Anerkennung von Liegenschaftskäufen stets als dingliche be handelt und an das forum rei sitæ gewiesen worden seien. Die von ihm angerufene Stelle in den Motiven eines kantonsgericht lichen Urteils in Sachen Schön gegen Kaufmann kann für eine feste Praxis nicht als beweiskräftig angesehen werden. Und wenn auch eine solche Praxis bestünde, so könnte sie bundesrechtlich nicht geschützt werden, da es sich dabei nicht um einen bloßen error in judicando, sondern um einen Verstoß gegen elementare Rechtsauffassungen handelt, der hier zu einer förmlichen Justiz verweigerung führt. In der Tat vermögen die Nidwaldner Ge richte selbst ihre Auffassung nicht durchzuführen, indem sie sowohl in dem angeführten Präjudiz als auch im vorliegenden Falle die Klage auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufver trages als persönliche dem ordentlichen Forum des Domizils zuweisen. Allein der rechtlichen Natur nach ist die Klage, mit der der Anspruch auf Erfüllung eines Kaufvertrages verfolgt
wird, von derjenigen, mit welcher eine Vertragspartei Schaden ersatz wegen Nichterfüllung verlangt, nicht verschieden und es muß deshalb auch der Gerichtsstand, soweit die Natur des An spruchs dafür maßgebend ist, für beide Klagen der nämliche sein, d. h. nach 11 der nidwaldnerischen Civilprozeßordnung der ordentliche Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten. Im vor liegenden Falle kommt hinzu, daß die gleichzeitige Verweigerung des Exequaturs für das Urteil des nach Ansicht der Nidwaldner Gerichte zuständigen fremden Gerichts einen Zustand der Recht losigkeit schafft, den hinzunehmen dem Rekurrenten mit dem Hin weis auf die Unzulänglichkeit der bestehenden internationalen Normen über Exekution fremder Urteile nicht zugemutet werden kann, wenn, wie hier, das heimische Recht eine andere Lösung nicht nur zuläßt, sondern, sofern es in einer mit der allgemein geltenden Rechtsanschauung übereinstimmenden Weise ausgelegt wird, geradezu gebietet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne und Umfang der Erwägungen gutgeheißen und demgemäß das angefochtene Urteil des Ober gerichts des Kantons Nidwalden vom 10. April 1902 insoweit aufgehoben, als damit die Kompetenz der Gerichte von Nidwalden zur Beurteilung der eventuellen Klagbegehren und des Antwort schlusses abgelehnt wurde.