- Urteil vom 23. Oktober 1902 in Sachen Willy
gegen Stienen.
Bewilligung eines nachträglichen Rechtsvorschlages. Voraussetzun
gen hiefür. Art. 77 Abs. 1 Sch.- K.-G. Besserstellung eines Auslän
ders. Art. 4 B.-V.
A. Hugo Willy in Orlikon ließ den I. G. Stienen in
Säckingen, nachdem er gegen ihn einen Arrest ausgewirkt hatte,
bezüglich dessen zwar der Arrestgrund vom Schuldner bestritten
wurde, durch das Betreibungsamt Stein für eine Forderung von
7612 Fr. 50 Cts. nebst Kosten betreiben. Der Zahlungsbefehl
ist dem I. G. Stienen am 21. August 1902 zugestellt worden;
das Betreibungsamt bediente sich dazu des üblichen Formulars,
dem die einschlägigen Gesetzesvorschriften über den Rechtsvorschlag,
speziell Art. 74 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs, aufgedruckt sind. Die Rechtsvorschlagfrist blieb unbe
nützt. Dagegen reichte der Schuldner am 8. September 1902
beim Gerichtspräsidenten von Rheinfelden ein Gesuch um Bewil
ligung des nachträglichen Rechtsvorschlages im Sinne von Art. 77
B. G. ein. Mit Entscheid vom 13. September 1902 bewilligte
der Gerichtspräsident von Rheinfelden, der nach kantonalem Recht
über das Gesuch als einzige Instanz zu entscheiden hatte, den
nachträglichen Rechtsvorschlag, im wesentlichen mit folgender
Begründung: Der Betriebene habe ohne Schuld den Rechtsvor
schlag unterlassen. Denn einmal erscheine es als erklärlich, daß
Stienen, dem als Ausländer die Kenntnis der hiesigen Gesetze
nicht zugemutet werden könne, zu der Ansicht gelangte, er habe
mit der Bestreitung des Arrestgrundes auch zugleich die Arrest
forderung bestritten. In seinem Gesuch um Aufhebung des Ar
restes erkläre denn auch Stienen, dem Arrestnehmer Willy nicht
nur nichts zu schulden, sondern selbst an ihn eine Forderung zu
haben. Hierin liege eine Bestreitung der betriebenen Forderung,
und daß Stienen diese nicht beim zuständigen Betreibungsamte
anbrachte, dürfe ihm nicht zum Schaden gereichen. Sodann
erscheine es als unbillig, den Betriebenen zu zwingen, eine For
derung, die nicht liquid sei, zu bezahlen und sie dann auf dem
Wege der Rückforderungsklage zurückzufordern.
B. Gegen diesen Entscheid hat der Gläubiger Willy rechtzei
tig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag auf Aufhebung desselben, weil derselbe nach der
unzulänglichen Motivierung eine bewußte Nichtanwendung des
Gesetzes und damit eine Rechtsverweigerung im Sinne der bun
desgerichtlichen Praxis enthalte.
C. Der Gerichtspräsident von Rheinfelden bestreitet in seiner
Vernehmlassung, daß eine den staatsrechtlichen Rekurs begrün
dende Rechtsverletzung vorliege und hält daran fest, daß Stienen
ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, innert nützlicher
Frist Rechtsvorschlag zu erheben. Der Rekurs sei deshalb abzu
weisen.
Vom Rekursbeklagten ist eine Antwort nicht eingegangen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Säumnis innert der zehntägigen Frist des Art. 74 des
eidg. Betreibungsgesetzes Rechtsvorschlag zu erheben, ist dem Be
triebenen nach Mitgabe von Art. 77 leg. cit. dann nachzusehen,
wenn er an der Erhebung des rechtzeitigen Rechtsvorschlages
ohne seine Schuld verhindert war. Nach dem angefochtenen Ent
scheide läge das Hindernis im vorliegenden Falle darin, daß der
Betriebene die gesetzlichen Vorschriften über Zeit und Ort der
Erhebung des Rechtsvorschlages nicht kannte, und die Entschul
digung für diese Unkenntnis findet der Gerichtspräsident von
Rheinfelden in der Eigenschaft des Betriebenen als Ausländer.
Das eine ist so unrichtig, wie das andere. Das subjektive Mo
ment der Gesetzesunkenntnis kann, wenn überhaupt, so jedenfalls
unter den vorliegenden Verhältnissen als ein Hindernis für die
Besorgung der vom Gesetze geforderten Diligenzien nicht angeführt
werden, weil dem Schuldner mit dem Zahlungsbefehl der Gesetzes
text mitgeteilt wurde, aus dem er Belehrung über das, was er
vorzukehren hatte, schöpfen konnte. Unter solchen Umständen kann
aber natürlich auch die Ausländereigenschaft als entschuldigendes
Motiv für die Gesetzesunkenntnis nicht verwendet werden. Die
Auslegung, die der Gerichtspräsident von Rheinfelden dem Art. 77
des Betr. Ges. gegeben hat, ist sonach nicht haltbar. Für die von
dem Gerichtspräsidenten beigefügte Billigkeitserwägung sodann
läßt das Gesetz vollends keinen Raum. Der angefochtene Entscheid
verletzt aber nicht nur das Gesetz, sondern auch den verfassungs
rechtlichen Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz
Art. 4 der B. V., indem er dazu führt, daß ein Ausländer wegen
dieser seiner Eigenschaft rechtlich anders und zwar besser behandelt
würde, als unter gleichen Verhältnissen ein Einheimischer behan
delt werden müßte, trotzdem eine solche verschiedene Behandlung
weder im Gesetz, noch in der Natur der Sache begründet ist, da
ein Ausländer unter den Umständen, wie sie hier vorliegen, ebenso
das Gesetz zu kennen censiert ist, wie ein Einheimischer. Die
Gewährung eines sachlich nicht begründeten Vorrechts bedeutet
aber vorliegend für den Rekurrenten eine eigentliche Rechtsverwei
gerung, weshalb sein Rekurs zu schützen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der angefochtene
Entscheid des Gerichtspräsidenten von Rheinfelden vom 13. Sep
tember 1902 aufgehoben.