Art. 4 et 60 Cst.; exemption from inheritance/transfer tax for bequests to charitable or public institutions. A canton may interpret such a tax exemption restrictively so as to apply only to institutions situated within its territory and subject to its supervision. The territorial distinction constitutes an objective and relevant criterion; it does not amount to unconstitutional inequality of treatment. A change from any earlier broader practice is admissible if based on a substantively defensible interpretation (consid. 1).
dem Gemeinderat von Rapperswyl zur Verteilung unter die verschiedenen gemeinnützigen Fonds der Fr. 20,000 Gemeinde nach seinem Gutdünken den Rettungsanstalten für verwahrloste Kinder 5,000 von St. Gallen, Balgach und Grabs je. der Hülfsgesellschaft St. Gallen nach freier Ver 20,000 fügung Von diesen Vermächtnissen berechnete die mit der Erbteilung be traute Notariatskanzlei Gottlieben in Tägerweilen die Erbschafts steuer nach den 3 und 4 des Gesetzes über die Handände rungs und Stempelgebühren, vom 23. Mai 1850, während ähnliche Legate für thurgauische Institute steuerfrei belassen wurden. Mit Entscheid vom 9. Mai 1902 wies der Regierungsrat des Kantons Thurgau eine von den Vermächtnisnehmern gegen die Auferlegung der Steuer gerichtete Beschwerde ab. B. Namens der genannten Legatare hat gegen diesen Entscheid Advokat Lutz rechtzeitig einen staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesge richte eingereicht wegen Verletzung des Art. 4, event. auch 60 der Bundesverfassung. Die Rekurrenten stützen sich auf 5 litt. g des thurgauischen Gesetzes über die Handänderungs und Stem pelgebühren, wo bestimmt ist: Die gänzliche Befreiung von der Handänderungsgebühr findet statt: g) bei Vermächtnissen und Schenkungen zu mildtätigen Zwecken und an gemeinnützige öffentliche Anstalten . Hier, wird im Rekurs im wesentlichen geltend gemacht, sei die Steuerfreiheit allgemein zugesichert, ohne Unterschied zwischen thurgauischen und außerkantonalen Anstalten. Die thurgauischen Behörden dürften deshalb einen solchen Unter schied nicht in das Gesetz hineininterpretieren, zumal da der Re gierungsrat denselben in seiner frühern Praxis nicht gemacht habe und nur zum Zwecke der Retorsion gegenüber den Kantonen, die einen abweichenden Standpunkt einnahmen, von dieser Praxis ab gegangen sei, was aber nicht angehe. Die unterschiedliche Behand lung von kantonalen und außerkantonalen gemeinnützigen Legaten erscheine daher als eine willkürliche, ungleiche und verfassungs widrige Gesetzesanwendung. C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau bemerkt in der Vernehmlassung: Es sei klar, daß die von den Rekurrenten an gerufene Bestimmung des thürgauischen Gesetzes betreffend Handänderungs und Stempelgebühren nur für das Gebiet des Kantons Thurgau Geltung habe. Es stehe den Kantonen zu, zu bestimmen, in welchen Fällen Steuerbefreiung eintreten solle, und außerhalb des Kantons habe niemand das Recht, eine solche Steuer befreiung zu beanspruchen. Es wird dann auf den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen des Polnischen Nationalmuseums gegen den Kanton Waadt (Amtl. Samml., Bd. XII, S. 34 ff.) ver wiesen, wogegen die Rekurrenten schon im Rekurse eingewendet hatten, daß der Fall deshalb nicht gleichliege, weil im Kanton Waadt, im Gegensatz zum Kanton Thurgau, der Unterschied zwischen kantonalen und außerkantonalen Anstalten im Gesetze gemacht sei. Es sei unrichtig, wird in der Vernehmlassung weiter gesagt, daß die thurgauische Praxis eine solche Steuerbefreiung ohne Unterschied allen außerkantonalen Anstalten und Stiftungen gegenüber geübt habe. Daß mehrere oder einzelne Kantone sich gegenseitig diese Befreiung zugestehen können, sei selbstverständlich. Die Verweigerung einem Kanton gegenüber, der dieses Zugeständ nis ablehne, wie z. B. gegenüber St. Gallen, das im Gesetze den Unterschied mache, sei keine Retorsion, weil kein außer dem Kanton Bedachter ein Recht auf die Wohltat des Steuernach lasses habe. Übrigens könne von einer Praxis nicht gesprochen werden, indem seit 20 25 Jahren ein solcher Fall im Thurgau nicht vorgekommen sei, auch wäre der Regierungsrat berechtigt, eine neue Praxis einzuführen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Grundsätzen der Rechts und Staatsordnung für das in Frage stehende Rechtsverhältnis als unerheblich bezeichnet werden müssen (vergl. Amtl. Samml. der bundesgerichtl. Entscheid., Bd. XXVII