- Entscheid vom 30. September 1902
in Sachen Bollag.
Wechselbetreibung. Einrede des betriebenen Schuldners (Mit-Avalisten)
dem betreibenden Gläubiger (zahlenden Milbürgen) stehe kein wechsel
rechtlicher Anspruch an ihn zu. Inkompetenz der Betreibungs
und Aufsichtsbehörden zur Beurteilung dieser Einrede. Art. 177
Sch.- u. K.-Ges.
I. Auf Grund eines von Dr. Hans Fischer als Schuldner
und L. Kienast und Isidor Bollag als Solidarbürgen unterzeich
neten Eigenwechsels von 5000 Fr. leitete Kienast, nachdem man
gels Zahlung gegen den Aussteller Protest erhoben worden war
und Kienast den vollen Wechselbetrag bezahlt hatte, gegen seinen
Mitbürgen Bollag Wechselbetreibung ein für die Hälfte des be
zahlten Betrages. Hiegegen erhob Isidor Bollag Beschwerde bei
der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem er ausführte, die Regreß
ansprüche eines Wechselbürgen gegen einen Mitbürgen könnten
nach Art. 809 des Obligationenrechts nicht wechselrechtlich geltend
gemacht werden. Ein solches Verfahren sei nur da gültig, wo die
Gesetzgebung ausdrücklich dem zahlenden Wechselbürgen wechsel
mäßigen Regreß gebe. Dies sei aber nach schweizerischem, wie
nach deutschem Recht nicht der Fall. Ferner sei nach Art. 755
des Obligationenrechtes nur der durch eine zusammenhängende
Reihe von Indossamenten Legitimierte zur Wechselklage berechtigt;
Kienast habe sich aber den Wechsel nicht indossieren lassen. Die
kantonale Aufsichtsbehörde wies mit Entscheid vom 10., mitge
teilt am 12. September 1902, die Beschwerde des Bollag ab,
indem sie ausführte, daß auf den zahlenden Solidarbürgen die
Rechte des Wechselgläubigers von Gesetzes wegen übergegangen
seien (Art. 809 und 504 O. R.), und daß derselbe somit auch
in das Wechselrecht des Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner
eingetreten sei, ohne daß es hiezu einer besondern Form der Ab
tretung bedurfte.
II. Gegen diesen Entscheid hat Isidor Bollag am 16. Sep
tember den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem An
trag auf Aufhebung desselben und Gutheißung der Beschwerde
des Rekurrenten. Es wird dargelegt, daß nach schweizerischem
Recht dem zahlenden Wechselbürgen gegen den Mitbürgen ein
wechselrechtlicher Anspruch nur zustehe, wenn er sich den Wechsel
habe indossieren lassen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Rekurrent bestreitet die Zulässigkeit der Wechselbetreibung
einzig aus dem Grunde, weil dem betreibenden Gläubiger ein
wechselmäßiger Anspruch an ihn nicht zustehe. Hierüber steht aber
dem Betreibungsbeamten und den Aufsichtsbehörden eine Kognition
nicht zu. Art. 177 des Betreibungsgesetzes sagt: Für Forderun
gen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann....
beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden
sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt. Der
Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.
Der Beamte und gegebenen Falles die Aufsichtsbehörden haben
danach allerdings zu prüfen, ob ein Wechsel oder Check mit allen
gesetzlichen Erfordernissen vorliege, und sie haben von demjenigen,
der die Wechselbetreibung anbegehrt, die Vorlage des Wechsels
oder Checks zu verlangen. Allein mit der Frage, ob demselben
ein wechselmäßiger Anspruch an den Schuldner zustehe, haben sie
sich nicht zu befassen. Für sie genügt es, daß der Inhaber des
Wechsels einen solchen Anspruch geltend macht, und wenn der
Betriebene das Bestehen eines solchen Anspruches bestreiten will,
so steht ihm hiezu der Rechtsvorschlag zu Gebote, womit die
Frage in die Kompetenz der gerichtlichen Behörden hinüber geführt
wird.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.